DGUV Grundsatz 311-003 - Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 1 - 1 Einleitung

Seit 1996 ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Kraft. Seitdem besteht für alle Arbeitgeber die Verpflichtung, Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu beurteilen, geeignete Maßnahmen für bestehende Gefährdungen festzulegen, diese umzusetzen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, kurz gesagt: eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Auch die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Seit 2008 gibt die Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) den Unfallversicherungsträgern und Arbeitsschutzbehörden eine Orientierung für die Bewertung der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben vor. Ein Jahr später wurden im Zuge der GDA die "Qualitätsgrundsätze zur Erstellung von Handlungshilfen für eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz" veröffentlicht. Diese formulieren Mindeststandards, die bei der Erstellung von Handlungshilfen zu berücksichtigen sind. Sie wurden daher in diesen Grundsatz eingearbeitet.

Die Unfallversicherungsträger (UVT) haben zur Unterstützung ihrer versicherten Unternehmen und Einrichtungen Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung erstellt. Dabei haben sie sich an den Besonderheiten ihrer jeweiligen Branchen und Betriebsgrößen orientiert.

Trotz der unterschiedlichen Voraussetzungen in den einzelnen Branchen und Betrieben sollte aus den verschiedenen Handlungshilfen der UV-Träger eine grundsätzlich gleiche Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung deutlich werden. Dabei sollen sowohl die Aussagen der GDA berücksichtigt, zusätzlich aber auch ein Wiedererkennungswert von UVT-Handlungshilfen für Betriebe und Einrichtungen etabliert werden.