DGUV Grundsatz 311-003 - Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 5.1 - 5 Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
5.1 Gefährdungsbeurteilung

Handlungshilfen müssen verdeutlichen, dass eine systematische Gefährdungsbeurteilung und ihre Fortschreibung die Grundlage für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit schaffen und die Voraussetzung für eine kontinuierliche Verbesserung bilden.

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hat sich eine Vorgehensweise nach den nachfolgenden Prozessschritten als sinnvoll erwiesen. Diese Prozessschritte bauen jeweils aufeinander auf und unterstützen eine strukturierte Vorgehensweise. Handlungshilfen müssen diese Prozessschritte zu Grunde legen.

Die Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung sind:

  1. 1.

    Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten

  2. 2.

    Ermitteln der Gefährdungen

  3. 3.

    Bewerten der Gefährdungen

  4. 4.

    Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen

  5. 5.

    Durchführen der Maßnahmen

  6. 6.

    Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen

  7. 7.

    Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Die Prozesschritte sind unabhängig von der Branchenzugehörigkeit und der Betriebsgröße anzuwenden.

In der Anlage "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" ist in Abschnitt A das Grundverständnis zu den einzelnen Prozessschritten näher beschrieben.