DGUV Regel 113-603 - Branche Betonindustrie Teil 2: Herstellung von Frischbeton

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Was für die Branche gilt

Bei der Herstellung von Frischbeton führen insbesondere Reparaturen, Wartungs- und Reinigungsarbeiten zu Gefährdungen. Werden Anlagenteile ausgetauscht, die von entsprechenden Herstellern geliefert und auch eingebaut werden, hat der Betreiber darauf zu achten, dass die bestehende Konformität der Anlage erhalten bleibt. Heute sind viele Frischbetonanlagen zumindest zeitweise nur durch eine Person besetzt. Wird bei dieser Alleinarbeit eine gefährliche Arbeit (z. B. Arbeiten mit Absturz- oder Quetschgefahr) ausgeführt, so haben Sie als Unternehmer oder Unternehmerin über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Ursache für viele Unfälle ist das unbeabsichtigte Anlaufen von Maschinenteilen mit funktionsuntüchtigen Schutzeinrichtungen z. B. durch Verschmutzung von Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen. Oft werden vorhandene funktionsfähige Abschalteinrichtungen, z. B. Hauptschalter nicht benutzt. Regelmäßige Prüfung, Wartung und Instandhaltung gewährleisten den sicheren Betrieb.

g_bu_285_as_14.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Maschinenrichtlinie

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

g_bu_285_as_21.jpgWeitere Informationen
  • Merkblattreihe T008 "Maschinen, Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

  • Leitfaden "CE-Kennzeichnung von Transportbetonanlagen"

  • DIN EN ISO 12100:2011-03 "Sicherheit von Maschinen"

  • BekBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln"

  • BekBS 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln"

  • Interpretationspapier zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" Bek. des BMAS vom 05.05.2011

  • Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" Bek. des BMAS vom 11.03.2015

  • Wesentliche Veränderungen an Maschinen - eine interaktive Arbeitshilfe der BG RCI https://www.bgrci.de/fachwissen-portal/themenspektrum/maschinensicherheit/

  • IFA Report 2/2017 "Funktionale Sicherheit von Maschinensteuerungen - Anwendung der DIN EN ISO 13849"

Modernste Steuerungstechnik sorgt dafür, dass die automatisierten Abläufe in der Produktion reibungslos funktionieren. Dies bedeutet aber auch, dass viele gefahrbringende Bewegungen entstehen, die durch Schutzsysteme und Schutzeinrichtungen gesichert werden müssen. Automatisierten Anlagen müssen durchgängige Schutzkonzepte zu Grunde liegen, die nicht nur den Normalbetrieb-, sondern ebenso den Wartungs- und Störungsfall berücksichtigen.

Vor und während des Einsatzes dieser Maschinen stellen sich folgende Fragen:

Was ist beim Betrieb von Gebrauchtmaschinen zu beachten?

Sie dürfen nur sichere Gebrauchtmaschinen zur Verfügung stellen und verwenden lassen. Daher sind Sie nach der Betriebssicherheitsverordnung dazu verpflichtet, für Gebrauchtmaschinen vor der ersten Verwendung im Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die Maschine auf Sicherheit nach dem Stand der Technik zu überprüfen. Ergreifen Sie ggf. zusätzliche Maßnahmen, um die sichere Verwendung der Maschine zu gewährleisten. Diese Schutzmaßnahmen sind in dieser Branchenregel im Wesentlichen beschrieben. So etwas wie einen "Bestandschutz" gibt es nicht.

Überprüfen und aktualisieren Sie regelmäßig die Gefährdungsbeurteilung zum Stand der Technik. Berücksichtigen Sie auch besondere Anlässe. Diese wären:

  • Eine Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen, wenn Mängel auftreten.

  • Sich ändernde Gegebenheiten, z. B. Änderungen an der Maschine, der Umgebungsbedingungen oder des Arbeitsverfahrens.

  • Neue Erkenntnisse, z. B. Unfälle, Beinahe-Ereignisse, überarbeitetes Regelwerk.

Was ist bei der Beschaffung und Inbetriebnahme neuer Maschinen zu beachten?

Nach der Betriebssicherheitsverordnung dürfen Sie als Unternehmer bzw. Unternehmerin nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die sicher sind und den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Für die Beschaffung neuer Maschinen bedeutet das, dass diese nach der europäischen Maschinenrichtlinie gebaut sein und über eine EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung verfügen müssen. Vor der Inbetriebnahme der Maschine müssen Sie in einer Gefährdungsbeurteilung das Sicherheitskonzept und die Schutzeinrichtungen systematisch bewerten und eine Prüfung vor Erst-Inbetriebnahme der Maschine vornehmen. Um falsche Beschaffungsentscheidungen zu vermeiden, sollten Sie die Gefährdungsbeurteilung in den Beschaffungsprozess integrieren.

Was ist die Maschinenrichtlinie?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt für neue Maschinen einen umfassenden Katalog von Anforderungen fest, wie eine Maschine gebaut sein muss, damit sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Sie richtet sich zwar in erster Linie an Hersteller von Maschinen, dennoch ist ein Grundlagenwissen darüber für Sie als Betreiber genauso wichtig. Beispielsweise sollten Sie wissen, unter welchen Umständen Herstellerpflichten auf Sie zukommen können, was eine Maschine von einer unvollständigen Maschine unterscheidet und welche Pflichten ein Hersteller gegenüber Ihnen als Käufer hat. In den folgenden Fragen und deren Beantwortung zur Maschinenrichtlinie erhalten Sie dazu wertvolle Informationen.

Gilt die Maschinenrichtlinie auch für selbst gebaute Maschinen, die nur im eigenen Betrieb eingesetzt werden?

Ja, wenn Sie Maschinen für den Eigengebrauch herstellen, haben Sie die gleichen Pflichten wie ein externer Hersteller. Das ist z. B. der Fall beim Eigenbau einer Einzelmaschine, beim Zusammenfügen von Einzelmaschinen zu einer Maschinenanlage (Gesamtheit von Maschinen), beim Einbau einer unvollständigen Maschine sowie bei einer wesentlichen Veränderung.

Worauf müssen Sie bei Lieferung einer Maschine achten?

Überprüfen Sie vor der Inbetriebnahme einer neuen Maschine, ob der Hersteller seinen Pflichten nachgekommen ist, Ihnen sowohl eine EG-Konformitätserklärung als auch eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt und die CE-Kennzeichnung an der Maschine angebracht hat.

Was ist eine unvollständige Maschine?

Unvollständige Maschinen sind dazu bestimmt, in andere Maschinen eingebaut, z. B. Einbau einer Hochdruckreinigungsanlage, oder an andere Maschinen angebaut zu werden. Diese unvollständigen Maschinen werden dann zu einer Gesamtheit zusammengefügt und müssen daher vorher die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie nur teilweise erfüllen. Für unvollständige Maschinen muss vom Hersteller eine Einbauerklärung und Montageanleitung vorliegen. Unvollständige Maschinen dürfen Sie nicht in Betrieb nehmen, wenn diese nicht durch den Einbau Teil einer Maschine geworden sind. Diese müssen dann die Herstellerpflichten nach der Maschinenrichtlinie erfüllen.

Sofern Sie nicht zusätzliche Herstellerpflichten übernehmen möchten, sollten Sie vertraglich vereinbaren, wer als Hersteller für die Gesamtanlage verantwortlich ist, z. B. die Konformitätserklärung erstellen muss.

Was ist eine wesentliche Veränderung?

Wenn Sie eine Veränderung an einer Maschine vornehmen (zum Beispiel Leistungsänderung, Funktionsänderung, Sicherheitstechnik, Austausch von Anlagenteilen), müssen Sie nach § 10 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung beurteilen, ob diese Änderung wesentlich ist und Ihr Ergebnis dokumentieren. Denn eine Maschine, die gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird als neue Maschine angesehen. Wenn Sie also eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornehmen, werden Sie somit zum Hersteller der Maschine und müssen die Herstellerpflichten nach Maschinenrichtlinie übernehmen. Als Folge daraus müssen Sie als neuer Hersteller die Maschine unabhängig von ihrem ursprünglichen Baujahr auf das Sicherheitsniveau der aktuellen Maschinenrichtlinie nachrüsten. Der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden nicht als wesentliche Veränderung angesehen. Zur Bewertung und Dokumentation von Veränderungen an Maschinen bietet die BG RCI eine Arbeitshilfe in Form einer interaktiven PDF-Datei (siehe "Weitere Informationen").

Was ist eine Sicherheitsfunktion und was ist ein Performance Level (PL)?

Bei vielen Schutzeinrichtungen an Maschinen spielt die Maschinensteuerung eine wichtige Rolle. Eine Sicherheitsfunktion beschreibt dabei, wie und unter welchen Bedingungen eine Steuerungsfunktion der Maschine für Sicherheit sorgt. Ein Beispiel verdeutlicht, was gemeint ist: Automatikbetrieb: Das Öffnen einer Schutztür führt zum Stillsetzen aller Maschinenbewegungen.

Die Sicherheit der Bedienerpersonen hängt dabei von der Zuverlässigkeit der Maschinensteuerung ab. Der Ausfall der Sicherheitsfunktion kann gefährliche Folgen haben. Die gesamte Steuerungskette einer Sicherheitsfunktion ist daher so auszulegen, dass sie zuverlässig genug für den vorgesehenen Einsatzzweck ist. Die Steuerungskette kann dabei aus Bauteilen bestehen, die unterschiedlichen Technologien (zum Beispiel elektrisch/elektronisch, pneumatisch, hydraulisch) angehören. Sie beginnt an dem Punkt, an dem sicherheitsbezogene Signale erzeugt werden (zum Beispiel Positionsschalter) und endet in der Regel an den Ausgängen der Leistungssteuerungselemente (zum Beispiel Hauptkontakte eines Schützes oder Ausgang eines Magnetventils).

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Abb.
Steuerungskette einer Sicherheitsfunktion (Bildnachweis IFA Report 2/2017, S. 30)

Grundlage für die Auslegung und Bewertung von Sicherheitsfunktionen ist die Normenreihe DIN EN ISO 13849. Sie teilt das Sicherheitsniveau von Sicherheitsfunktionen in fünf Stufen ein (a bis e) und nennt sich Performance Level (PL).

Was muss ich als Betreiber einer Maschine über Sicherheitsfunktionen wissen?

Als Betreiber sollten Sie grundsätzlich verstehen, was eine Sicherheitsfunktion ist (siehe "Was ist eine Sicherheitsfunktion?"). Denn sowohl Änderungen an Sicherheitsfunktionen als auch deren Entwurf und Realisierung erfordern eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung, die nur durch regelmäßige theoretische und praktische Anwendung zu erlangen ist. Sofern Sie darüber nachdenken, selbst Sicherheitsfunktionen zu ändern oder zu realisieren, sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie die notwendige Qualifikation und Erfahrung dafür besitzen. Suchen Sie sich gegebenenfalls Hilfe bei entsprechenden Fachleuten oder beauftragen Sie eine Fachfirma.