DGUV Information 205-033 - Alarmierung und Evakuierung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7 - 7 Ergänzende Anforderungen an Baustellen

  • Fluchtwege sind in der Baueinrichtungsplanung einzubeziehen.

  • Fluchtwege müssen für die Evakuierung geeignet sein und müssen frei gehalten werden.

  • Bei Tätigkeiten von mehreren Gewerken sind die Maßnahmen zur Gestaltung von Fluchtwegen abzustimmen. Hinweise der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatorin oder des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) sind zu berücksichtigen.

  • Der Einsatz einer technischen Alarmierungsanlage kann notwendig werden, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass z. B. Ruf- und Sichtverbindungen oder räumliche Gegebenheiten eine Warnung der gefährdeten Personen nicht erlauben.

  • Die Alarmierung, Fluchtwege und Sammelstellen sind den fortschreitenden Baumaßnahmen anzupassen und die Beschäftigten sind zu informieren.

  • Bei komplexen und unübersichtlichen Baustellen sind geschoss- oder abschnittsbezogene Flucht- und Rettungspläne auszuhängen.

    g_bu_251_as_5.jpg
    Die Nutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege sowie deren Kennzeichnung sind regelmäßig zu kontrollieren!
  • Das Verhalten und die Weisungsbefugnisse bei Evakuierungen sind auch mit den Unternehmen und Verantwortlichen von Fremdpersonal festzulegen.

  • Im Tunnelbau, Turm- und Schornsteinbau und in besonders gefährdeten Bereichen wie engen Räumen, Silos, Arbeiten in Druckluft und Senkkasten (Caisson)-Bau ist zusätzlich zu prüfen, ob weitere Alarmpläne, Brandschutzordnungen oder Evakuierungspläne erforderlich sind.

  • Die Rettung von hochgelegenen und unter der Erdgleiche liegenden Arbeitsplätzen, durch z. B. den Zugang über Treppen, die kranbare Trage, PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen (Rettungssysteme) ist zu planen.