Abschnitt 3 - 3 Konzept und Organisation
Die Unternehmerin oder der Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass ein Konzept zur Alarmierung und Evakuierung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erstellt wird. Dabei muss zunächst berücksichtigt werden, ob die Gefährdung durch innere oder äußere Ursache auftreten kann.
Von innen auftretende Gefährdungen können z. B. sein: Brand, Explosion, Austritt von Gefahrstoffen. Dahingegen können von außen auftretende Gefährdungen z. B. Sturm, Hagel, Bombendrohung, Unwetter sein.
siehe Abb. 2
Verfügt die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht über die erforderliche Fachkunde, kann sie oder er sich diese einholen z. B. bei:
einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder, sofern vorhanden,
einer oder einem Brandschutzbeauftragten,
der Polizei oder
der Feuerwehr.
Sind mehrere Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig, müssen u.a. das Konzept und die Organisation zu den Notfallmaßnahmen untereinander kommuniziert und abgestimmt werden. Soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, ist eine Person zu bestimmen, die mögliche Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr dieser besonderen Gefahren ist diese Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
siehe § 8 Arbeitsschutzgesetz
siehe § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Anmerkung | |
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Abhängig von der Art der Ursache kann es erforderlich sein, entweder das Gebäude bzw. das Gelände zu verlassen oder im Gebäude bzw. im Gelände zu verbleiben. Mögliche Gründe hierfür können z. B. Produktaustritt in einer chemischen Fabrik oder der Amoklauf in einer Schule sein. |
Abb. 2
Ursachen für Alarmierung und Evakuierung
Abb. 3
Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (Quelle: ASR V3)