DGUV Regel 102-601 - Branche Schule

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Abschnitt 3 - 3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

Die Präventionsmaßnahmen, die in diesem Kapitel beschrieben werden, sind der jeweiligen zuständigen Unternehmerin beziehungsweise dem jeweiligen zuständigen Unternehmer mit einem Symbol zugeordnet:

g_bu_55_as_50.jpgSchulsachkostenträger (äußerer Schulbereich)

g_bu_55_as_8.jpgSchulhoheitsträger (innerer Schulbereich)

Bei Maßnahmen, die von beiden Trägern umgesetzt werden müssen, sollen oder sollten, ist der oder die prioritär Verantwortliche zuerst genannt.

Das Symbol g_bu_55_as_57.jpg weist auf gute Praxisbeispiele und Praxistipps,

das Ausrufezeichen g_bu_55_as_24.jpg auf wichtige Maßnahmen hin.

Die Themen (Tätigkeiten und Arbeitsplätze) sowie die aufgeführten Gefährdungen und beschriebenen Maßnahmen sind nicht vollzählig. Die Branchenregel

  • beleuchtet vornehmlich die Tätigkeiten und die Arbeitsplätze einer Branche, die aus fachlicher Sicht bedeutsam für die Sicherheit und Gesundheit der Branchenmitglieder sind,

  • nennt in erster Linie die Gefährdungen beziehungsweise Gefährdungsfaktoren, die bei diesen Tätigkeiten und Arbeitsplätzen zu nennenswerten Beeinträchtigungen von Sicherheit und Gesundheit führen können und

  • beschreibt insbesondere die Maßnahmen, die hinsichtlich der beschriebenen Gefährdungen eine hohe präventive Wirksamkeit haben.

Die beschriebenen Maßnahmen besitzen zudem eine unterschiedliche Verbindlichkeit:

  • Eine verbindliche Maßnahme beruht auf Gesetzen, Verordnungen und DGUV Vorschriften und ist mit Verbformen wie zum Beispiel "müssen", "nicht dürfen", "erforderlich sein" oder "nicht zulässig sein" sowie vergleichbaren Formulierungen beschrieben. Sie ist zudem farblich unterlegt.

  • Eine zwingende Maßnahme beruht auf staatlichen Regeln, Regeln der Unfallversicherungsträger oder vergleichbaren Regelungen. Diese Maßnahmen müssen durchgeführt werden, wenn die Verantwortliche oder der Verantwortliche es kann. Es bleibt somit ein kleiner Spielraum für gleichwertige Lösungen. Diese Maßnahmen sind mit den Verbformen "soll" und "soll nicht" beschrieben. Sie sind ebenfalls farblich unterlegt.

  • Eine empfohlene Maßnahme beruht auf DGUV Informationen, Informationen der Unfallversicherungsträger, Regelwerken anderer Verbände oder auch wissenschaftlichen Erkenntnissen. Beschrieben werden diese Maßnahmen mit dem Verbformen "sollte", "können" und "sollte nicht" sowie gleichbedeutender Formulierungen wie zum Beispiel "es wird empfohlen", "empfehlenswert", "ist in der Regel", "es hat sich bewährt", "es wird nicht empfohlen" und "sollte vermieden werden".

Bei den nachfolgenden Ausführungen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass bei der Umsetzung eines Teils der beschriebenen Maßnahmen, insbesondere bei solchen, die dem inneren Schuleberich zuzuordnen sind, landesspezifische Schulvorschriften zu beachten sind.