DGUV Regel 102-601 - Branche Schule

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Was für die Branche gilt

In jeder Schule kommen Schülerinnen und Schüler, pädagogische Fachkräfte, Schulverwaltungspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Küchen- und Reinigungspersonal, ehrenamtlich Tätige sowie Beschäftigte von Fremdunternehmen zusammen. Mit den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten sind unterschiedliche Gefährdungen verbunden, sodass eine Vielzahl verschiedener Arbeitsschutzregelungen in der Schule anzuwenden und dementsprechende Präventionsmaßnahmen umzusetzen sind. Zudem sind auch aufgrund der rechtlichen Besonderheiten die in Kapitel 2.1 beschriebenen Maßnahmen für den schulischen Bereich zu ergänzen. Darüber hinaus müssen einige dort vorgestellte Maßnahmen mit Blick auf die schulischen Bedingungen spezifiziert werden.

g_bu_55_as_51.jpgRechtliche Grundlagen
Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesen Maßnahmen gibt es weitere rechtliche Grundlagen.
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  • Schulvorschriften der Länder zur Aufsicht 2)

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • Erste Hilfe-Maßnahmen bei Zusammenbruch im Sportunterricht. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2019, Az.: III ZR 35/18

g_bu_55_as_92.jpgWeitere Informationen
Es sind nur die Informationen aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesen Maßnahmen gibt es weitere Veröffentlichungen.
  • DGUV Information 202-058 "Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule" (bisher GUV-SI 8064)

  • DGUV Information 202-059 "Erste Hilfe in Schulen" (bisher GUV-SI 8065)

  • DGUV Information 202-091 "Medikamentengabe in Schulen" (bisher GUV-SI 8098)

  • DGUV Information 202-096 "Gelingensbedingungen für die Entwicklung guter gesunder Schulen"

  • DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (bisher BGI/GUV-I 5146)

  • DGUV Information 207-002 "Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen" (bisher BGI/GUV-I 5168)

  • DGUV Information 211-039 "Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst"

  • PPE-Guidelines (Oktober 2015) zur europäischen PSA-Richtlinie 89/686/EWG

  • www.sichere-schule.de

g_bu_55_as_33.jpgVerantwortung und Zuständigkeit

In öffentlichen Schulen nehmen zwei Unternehmerinnen und Unternehmer die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit wahr: Für den inneren Schulbereich ist der Schulhoheitsträger verantwortlich, also die in den Bundesländern für Schule zuständigen Ministerien und Senatsbehörden. Sie sind für die Organisation des Schulbetriebes, die Gestaltung der schulischen Prozesse sowie die Inhalte, Methoden und Organisation der schulischen Veranstaltungen verantwortlich. Zudem sind sie unfallversicherungsrechtlich verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten, also vor allem der Lehrkräfte.

Für den äußeren Schulbereich öffentlicher Schulen sind als Schulsachkostenträger überwiegend Kommunen und Landkreise verantwortlich. Der äußere Schulbereich umfasst das Schulgebäude, die Einrichtung und Ausstattung der Schulräume sowie die Freiflächen und deren Ausstattung, zum Teil auch organisatorische Aufgaben wie die Organisation des Schülerspezialverkehrs. Demzufolge hat der Schulsachkostenträger vor allem auf den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand der Schulen zu achten. Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ist er zudem verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten wie Schulverwaltungspersonal und Hausmeisterinnen und Hausmeister sowie der Schülerinnen und Schüler.

Bei Schulen in freier Trägerschaft liegt die alleinige Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit beim Schulträger.

Die Organisation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zählt zu den arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten der Unternehmerin und des Unternehmers. Dabei spielen in öffentlichen Schulen organisatorische Fragen eine besonders große Rolle, da in der Schule regelmäßig Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber, zum Beispiel Kommune und Land, und Versicherte tätig sind.

Daher ist es hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit erforderlich, zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie eine Person zu bestimmen, die Maßnahmen aufeinander abstimmt. Zur Abwehr von Gefahren ist sie mit entsprechenden Weisungsbefugnissen auszustatten. Üblicherweise ist es in landesrechtlichen Regelungen festgelegt, dass der Schulleiterin und dem Schulleiter diese Aufgabe übertragen wird (siehe Anhang 4.1 "Verantwortung und Zuständigkeit in der schulischen Prävention"). Dafür müssen sie mit den erforderlichen Ressourcen und Kompetenzen ausgestattet sein. Zudem müssen die Schulhoheitsträger und die Schulsachkostenträger klären, wie bei Konflikten vorzugehen ist.

Die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung der jeweiligen Unternehmerin oder des jeweiligen Unternehmers öffentlicher Schulen für die unter ihrer oder seiner Leitung beschäftigten Personen wird hiervon nicht berührt. Es gilt insoweit, dass die gegenüber einem jeden Beschäftigten, den Schülerinnen und Schülern sowie den ehrenamtlich Tätigen bestehende Pflicht des unfallversicherungsrechtlich verantwortlichen Unternehmers, Sicherheit und Gesundheit sicherzustellen, nicht durch schulorganisationsrechtliche Regelungen teil- oder modifizierbar ist. Sowohl der Schulhoheitsträger als auch der Schulsachkostenträger hat demnach zu gewährleisten, dass die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, zum Beispiel zur akustischen und baulichen Gestaltung, eingehalten sind und die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen wie in jedem anderen Betrieb erfolgt.

Zudem sollten nach Möglichkeit auch die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihre Interessensvertretungen bei der Festlegung und Durchführung von präventiven Maßnahmen beteiligt werden (Siehe auch Kapitel 2.1 "Was für alle gilt").

g_bu_55_as_68.jpgBeurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

Als Schulsachkostenträger müssen Sie in Ihren Schulen für Ihre Beschäftigten und für die ehrenamtlich Tätigen die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Als Schulhoheitsträger sind Sie verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung für Ihre Beschäftigten und für den inneren Schulbereich. Für die schülerbezogene Gefährdungsbeurteilung sind beide zuständig: Der Schulsachkostenträger muss gemäß § 3 DGUV Vorschrift 1 Gefährdungen, die durch Bau und Ausstattung sowie Schülerspezialverkehr verursacht werden, erfassen und verhüten beziehungsweise minimieren. Der Schulhoheitsträger muss veranlassen, dass in seinen Schulen Gefährdungen, die von inhaltlichen, organisatorischen und methodischen Mängeln ausgehen, im Rahmen einer pädagogischen Gefährdungsbeurteilung identifiziert und beseitigt werden. Grundlage hierfür ist die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule und länderspezifische Schulvorschriften. Für bestimmte schulische Handlungsfelder wie den naturwissenschaftlichen Unterrichtsbereich, den Umgang mit Gefahr - und Biostoffen sowie für Bildschirmarbeitsplätze, aber auch für schwangere Schülerinnen sind zudem Arbeitsschutzvorschriften zu beachten.

Bei der schülerbezogenen Gefährdungsbeurteilung ist es zudem notwendig und sinnvoll, dass beide Verantwortungsbereiche zusammenwirken. Denn eine strikte Trennung von äußerem und innerem Schulbereich ist in der Praxis kaum möglich. Am besten ermitteln Sie Gefährdungen Ihrer Schülerinnen und Schüler anhand von Tätigkeiten (Siehe auch Kapitel 2.1 "Was für alle gilt").

g_bu_55_as_40.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Bei einigen schulischen Veranstaltungen wie zum Beispiel Betriebspraktika, Chemieunterricht oder schulsportlichen Wettkämpfen, aber auch bei der Mithilfe bei Renovierungs- und Umgestaltungsmaßnahmen kann es erforderlich sein, dass auch Schülerinnen und Schüler eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen müssen.

Die erforderliche und geeignete PSA muss grundsätzlich von Ihnen als Schulsachkostenträger den Schülerinnen und Schülern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet, dass die erforderliche PSA von der Schülerin beziehungsweise dem Schüler oder einem Dritten, zum Beispiel Praktikumsbetrieb oder Förderverein, freiwillig zur Verfügung gestellt werden kann. Geschieht dies nicht, ist der Schulsachkostenträger verpflichtet, die Kosten für die erforderliche und geeignete PSA zu übernehmen. Steht diese nicht zur Verfügung, dürfen Schülerinnen und Schüler nicht an der Veranstaltung beziehungsweise Tätigkeit teilnehmen.

Was als PSA gilt, kann z. B. den sogenannten PPE-Guidelines (Oktober 2015) zur europäischen PSA-Richtlinie 89/686/EWG entnommen werden.

g_bu_55_as_107.jpgUnterweisung

Als Schulhoheitsträger sind Sie für die Unterweisungen zuständig, die für einen sicheren Unterrichts- und Schulbetrieb und im Rahmen der Aufsicht erforderlich sind.

Wer für den äußeren Schulbereich verantwortlich ist, muss dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler über Sicherheit und Gesundheit einmal pro Schulhalbjahr hinsichtlich des Gebäudes, der Ausstattung und Einrichtung unterwiesen werden.

Nicht zuletzt aus pragmatischen Gründen sollten die Unterweisungen von Schülerinnen und Schülern durch die Schulleitungen und durch die für die jeweiligen schulischen Veranstaltungen verantwortlichen Lehrkräfte erfolgen. In diesen Fällen sind Sie als Schulsachkostenträger verpflichtet, sich zu vergewissern, ob die Unterweisung der Schülerinnen und Schüler für Ihren Verantwortungsbereich tatsächlich erfolgt.

Eine Unterweisung muss in einer für die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Kompetenzen und ihres Entwicklungsstandes verständlichen Art und Weise unterrichtsbezogen durchgeführt werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend möglich, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, zum Beispiel Skizzen, Fotos oder Videos, einzusetzen.

Unterweisungen der Schülerinnen und Schüler sind zu dokumentieren, am besten im Klassen- oder Kursbuch (Siehe auch Kapitel 2.1 "Was für alle gilt").

g_bu_55_as_74.jpgInteressenvertretung

Eine Schule sicher und gesund zu gestalten, ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Je aktiver die Beschäftigten aller Hierarchieebenen dabei sind, desto weniger Unfälle und Erkrankungen wird die Schule verzeichnen müssen. Indem Sie die Interessenvertretungen frühzeitig einbeziehen, stellen Sie sicher, dass sich die Beschäftigten bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einbringen können. Ohnehin haben die Interessenvertretungen bei Entscheidungen zum Arbeitsschutz Mitbestimmungs- und Initiativrechte.

Nutzen Sie Wissen und Erfahrung Ihrer Beschäftigten in Sachen sicheres und gesundes Arbeiten, zum Beispiel, indem Sie fachliche Ansprechpersonen bekannt machen, Kolleginnen oder Kollegen in Sicherheitsbegehungen einbeziehen sowie Sicherheit und Gesundheitregelmäßig in Konferenzen ansprechen. Beziehen Sie auch Vertretungen von Schüler- und Elternschaft mit ein.

g_bu_55_as_9.jpgArbeitsschutzausschuss

Damit alle für den schulischen Arbeitsschutz relevanten Akteurinnen und Akteure zusammenkommen, sieht das ASiG einen Arbeitsschutzausschuss vor. Dieses Gremium berät regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, alle Anliegen des Arbeitsschutzes. Der Ausschuss liegt in der Verantwortung des Schulhoheitsträgers. Details hängen von den Regelungen der Länder ab.

g_bu_55_as_62.jpgManagement von Sicherheit und Gesundheit

Es gibt eine Reihe von Maßnahmen, mit deren Hilfe Sie die Sicherheit und Gesundheit an Ihren Schulen fördern können - verpflichtende und freiwillige. Dabei geht es sowohl um die Frage, wie sichere und gesunde Verhältnisse an der Schule gestaltet werden können, als auch um das gesunde und sichere Verhalten Ihres Personals, der ehrenamtlichen Tätigen sowie der Schülerinnen und Schüler. Das Management von Sicherheit und Gesundheit auf der konkreten Schulebene ist in allen Ländern Bestandteil des Schulleitungshandelns.

Idealerweise tragen und gestalten neben den Schulleitungen möglichst alle Schulmitglieder die Veränderung gesundheitlich belastender schulischer Arbeitsprozesse und -bedingungen, Organisationsstrukturen und Verhaltensweisen im Rahmen von Schulentwicklungsprozessen mit.

g_bu_55_as_72.jpgSicherheitsbeauftragte

Als Schulsachkostenträger müssen Sie für jede Ihrer Schulen mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten für den äußeren Schulbereich bestellen. Als Schulhoheitsträger müssen Sie eine solche Bestellung ebenfalls vornehmen, wenn Sie mehr als 20 Personen an der Schule beschäftigen. Zudem haben Sie dafür zu sorgen, dass nach landesspezifischen Schulvorschriften auch für die Schülerinnen und Schüler Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich bestellt werden. Bei der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten sollte der "Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragen im öffentlichen Dienst" berücksichtigt werden.

Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Schule oder Ihrer Behörde, die Sie und die Schulleitung bei dem Erhalt und der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit in Ihren Schulen unterstützen. Sie achten zum Beispiel darauf, dass Lehr- und Lernmittel sicher sind und weisen Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin (Siehe auch Kapitel 2.1 "Was für alle gilt").

g_bu_55_as_114.jpgMutterschutz

Als Schulhoheitsträger haben Sie dafür zu sorgen, dass Schwangere unter Ihren Beschäftigten oder unter den Schülerinnen von der Schulleitung bei der staatlichen Arbeitsschutzbehörde gemeldet werden. Mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung haben Schulleitungen zudem sicherzustellen, dass die Sicherheit und Gesundheit Schwangerer an ihrer Schule nicht gefährdet sind, gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen einzuleiten.

g_bu_55_as_52.jpgHygiene

Für Sauberkeit an der Schule zu sorgen, ist eine gemeinsame Aufgabe des inneren und äußeren Schulbereiches. Grundlage ist ein schulspezifischer Hygieneplan, den jede Schule nach § 36 IfSG erstellen muss.

g_bu_55_as_46.jpgErste Hilfe

Je nachdem wie viele Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler in einer Schule arbeiten, lehren und lernen müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl für beide Personengruppen zur Verfügung stehen. Die Aufgabe des Ersthelfers und der Ersthelferin darf nur von Beschäftigten der Schule wahrgenommen werden. Der Schulhoheitsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass an seinen Schulen während des gesamten Schulbetriebes genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sind. Zudem muss jede Sportunterricht erteilende Lehrkraft aktuelle Ersthelferin oder aktueller Ersthelfer sein. Die Arbeit der Ersthelferinnen und Ersthelfer kann durch Schulsanitätsdienste unterstützt, nicht jedoch ersetzt werden. Zudem sind die landesspezifischen Regelungen zu beachten.

Der Schulsachkostenträger ist für die sächliche Erste-Hilfe-Ausstattung zuständig. Das Erste-Hilfe-Material muss in Schulen nach Art und Umfang mindestens der DIN 13157 entsprechen. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund schulspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.

In allen Schulen muss mindestens ein geeigneter Raum vorhanden sein, in dem verletzte Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte versorgt werden können. Dieser sollte sich in zentraler Lage im Gebäudekomplex der Schule, im Bereich der Werkstätten und/oder in der Sporthalle befinden und für den Rettungsdienst gut zugänglich sein. Zur Ausstattung des Raumes gehört eine Krankentrage nach DIN 13024-1 oder eine Liege. Auch sollte ein Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser vorhanden sein.

In Abstimmung mit der Schulleitung muss der Schulsachkostenträger auch sicherstellen, dass während schulischer Veranstaltungen jederzeit bei Unfällen unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen werden kann, zum Beispiel durch einen amtsberechtigten Fernmeldeanschluss oder eine Haustelefonanlage mit zentraler Benachrichtigungsstelle. Bei Schulen mit weitläufigen Gebäudekomplexen haben Sie zusätzlich in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sowie in Sporthallen und naturwissenschaftliche Unterrichtsräumen für eine den verantwortlichen Lehrkräften jederzeit zugängliche Meldeeinrichtung zu sorgen.

g_bu_55_as_66.jpgWie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer in Schulen?
Schulsachkostenträger
  • Bei 2 bis zu 20 anwesenden Beschäftigten

  • bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten

eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer
5 % der Beschäftigten
Schulhoheitsträger
  • Bei 2 bis zu 20 anwesenden Beschäftigten

  • bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten

  • für die Schülerinnen und Schüler

eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer
5 % der Beschäftigten
Länderregelungen; Empfehlung: mindestens 20 % der Lehrkräfte

Bei der Anzahl der Ersthelferinnen und Ersthelfer für die Schülerschaft einer Schule können Sie als Schulhoheitsträger die Anzahl der Ersthelferinnen und Ersthelfer für Ihre Beschäftigten berücksichtigen (Siehe auch Kapitel 2.2 "Was für die Branche gilt").

g_bu_55_as_97.jpgMedikamentengabe

Leiden Schülerinnen und Schüler unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Diabetes oder Allergien, kann die Gabe von Medikamenten erforderlich sein. Dazu übertragen Eltern oder erwachsene Schülerinnen und Schülern die Verabreichung von Medikamenten auf das Personal Ihrer Schulen. Als Schulhoheitsträger sorgen Sie dafür, dass dieser Teil der Personensorge genau beschrieben und schriftlich festgehalten wird. Wer vom pädagogischen Personal die Medikamentengabe übernimmt, muss entsprechend unterwiesen sein. Den Schulleitungen muss zudem eine schriftliche Anordnung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin vorliegen. Allerdings besteht keine generelle Pflicht zur Übernahme von notwendigen Medikamentengaben. Zudem sind länderspezifische Regelungen zu beachten.

g_bu_55_as_38.jpgAufsicht

Als Schulhoheitsträger liegt in Ihrer Verantwortung, dass die Schülerschaft während schulischer Veranstaltungen angemessen beaufsichtigt wird. Diese Verpflichtung betrifft alle anwesenden Lehrkräfte, weiteren pädagogischen Fachkräfte sowie das Personal im Ganztagsbereich. Der Umfang und die Intensität der Aufsicht sind an der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Kinder und Jugendlichen auszurichten. Sie sollten die Aufsichtführenden anhalten, die drei folgenden Kriterien zu beachten, die helfen können, geeignete Aufsichtsmaßnahmen festzulegen und zu bewerten:

  • Kontinuierliche Aufsicht: Schülerinnen und Schüler müssen sich ständig beaufsichtigt fühlen.

  • Präventive Aufsicht: Aufsichtsführende müssen bemüht sein, mögliche Gefahren vorausschauend zu erfassen und auszuschließen.

  • Aktive Aufsichtsführung: Je nach Gefährdung sind unterschiedliche Maßnahmen angezeigt - von Ermahnungen und Belehrungen über Kontrolle der Befolgung von Anordnungen und Belehrungen bis hin zum aktiven Eingreifen bei absehbarem Fehlverhalten.

Darüber hinaus sind die landesspezifischen Regelungen zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht zu beachten.

g_bu_55_as_110.jpgInklusion

Inklusion ist in der Schule ein Muss. Dasselbe gilt auch für die Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Gesundheit. Unternehmerinnen und Unternehmer beider schulischer Bereiche müssen darauf achten, dass sie die Lern- und Arbeitsbedingungen in der Schule so gestalten, dass sie die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten, Schülerinnen und Schüler sowie ehrenamtliche Tätigenmit den unterschiedlichsten Persönlichkeitsmerkmalen nicht beeinträchtigen und nach Möglichkeit fördern. Im Sinne eines ganzheitlichen und integrativen Präventionsverständnisses bedeutet das auch, dass sowohl die verhältnis- als auch die verhaltenspräventiven Maßnahmen das gemeinsame Lernen und Arbeiten unterstützen sollten. In diesem Sinne gilt es zum Beispiel, sowohl die Methoden oder Pausenangebote als auch die Raumkonzepte und Arbeitsplätze sicher und inklusiv zu gestalten.

siehe Übersicht im Anhang 4.8