DGUV Regel 102-601 - Branche Schule

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.1 - 2 Grundlagen für Sicherheit und Gesundheit
2.1 Was für alle gilt

Von der Stärkung des sicherheits- und gesundheitsbewussten Verhaltens sowie der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden und ehrenamtlich Tätigen systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.

g_bu_55_as_51.jpgRechtliche Grundlagen
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung

  • Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitssicherheitsgesetz

  • Mutterschutzgesetz

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnun

  • Gefahrstoffverordnung

  • Biostoffverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnun

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

  • "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (Technische Regel für Betriebssicherheit, TRBS 1201)

  • "Befähigte Personen" (TRBS 1203)

  • "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR V3 a.2)

  • "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3)

  • "Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2)

  • "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3)

  • "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" (ASR A4.3)

g_bu_55_as_92.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 202-089 "Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen"

  • DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb"

  • DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten"

  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"

  • DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"

  • DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C"

  • DIN 13169 "Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E"

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie der ehrenamtlich Tätigen in Ihren Betrieben und Bildungseinrichtungen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz, das SGB VII, die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und länderspezifische Vorschriften. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, warum der Erhalt und die Förderung von Sicherheit und Gesundheit in Ihren Unternehmen und Bildungseinrichtungen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowieehrenamtlich Tätige, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, lernen und studieren nicht nur seltener krank, sie sind auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in Sicherheit und Gesundheit lohnen sich für Unternehmen und Bildungseinrichtungen nachweislich.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen eine fundierte Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige systematische Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung.

g_bu_55_as_33.jpgVerantwortung und Aufgabenübertragung

Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie ehrenamtlich Tätigen liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten sowie das Lernen und Studieren in Ihrem Betrieb und Ihrer Bildungseinrichtung so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie der ehrenamtlich Tätigen nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.

Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbesondere nach einem Arbeitsunfall oder nach dem Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden (Siehe auch Kapitel 2.2 "Was für die Branche gilt").

g_bu_55_as_22.jpgBetriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten gewährleisten müssen.

g_bu_55_as_72.jpgSicherheitsbeauftragte

Arbeiten in Ihrem Betrieb Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung mehr als 20 Beschäftigte 1), müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens oder Ihrer Bildungseinrichtung, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten zum Beispiel darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind, und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierende und ehrenamtlich Tätige auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen hilfreiche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes (Siehe auch Kapitel 2.2 "Was für die Branche gilt").

g_bu_55_as_17.jpgQualifikation für den Arbeitsschutz

Wirksame Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit erfordern fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten hierzu auch vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.

g_bu_55_as_68.jpgBeurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie in Bildungseinrichtungen auch der Lern- und Studienbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeits-, Lern- und Studienplatz in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie ehrenamtlich Tätigen festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen der genannten Personengruppen. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, zum Beispiel für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahr- und Biostoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine zuverlässige Übersicht der Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen (Siehe auch Kapitel 2.2 "Was für die Branche gilt").

g_bu_55_as_1.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen

Ein unverzichtbarer Baustein für die Sicherheit und Gesundheit in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung ist die arbeitsmedizinische Prävention. Mit Blick auf die Beschäftigten gehören dazu die Beteiligung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten.

g_bu_55_as_107.jpgUnterweisung

Ihre Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie die ehrenamtlich Tätigen können nur dann sicher und gesund arbeiten, lernenoder studieren, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeits-, Lern- und Studienplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und einschlägigen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass sie eine Unterweisung an ihrem Arbeits-, Lern- und Studienplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen bestellte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie andere Personen ein, zum Beispiel Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen oder Praktikantinnen und Praktikanten, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Betriebsärztin, -arzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss für die Beschäftigten, Studierenden und ehrenamtlich Tätigen mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie eine Unterweisung sicherstellen

  • vor Aufnahme einer Tätigkeit,

  • bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit,

  • bei Veränderungen im Aufgabenbereich und Veränderungen in den Arbeitsabläufen.

g_bu_55_as_76.jpgGefährliche Arbeiten

Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung sind besonders gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, so sind Sie verpflichtet, für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, zum Beispiel Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu gerne.

g_bu_55_as_98.jpgZugang zu Vorschriften und Regeln

Machen Sie die für Ihr Unternehmen oder Ihre Bildungseinrichtung relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie die ehrenamtlich Tätigen über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Sicherheit und Gesundheit ernst nehmen. Bei Fragen zum relevanten Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.

g_bu_55_as_40.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie ehrenamtlich Tätige nicht ausgeschlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einem CE-Kennzeichen versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeits-, Lern- und Studienbedingungen sowie Personen die Richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Betroffenen anzuhören.

Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie ehrenamtlich Tätigen die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragzeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß nutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüglich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Nutzern im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.

Werden in Ihren Unternehmen oder Bildungseinrichtungen PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (zum Beispiel PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maßnahmen können beispielsweise die Planung und sachgerechte Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Erstellung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.

Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie ehrenamtlich Tätigen darauf hinweisen, an welchen Arbeits-, Lern- und Studienplätzen PSA benutzt werden muss (Siehe auch Kapitel 2.2 "Was für die Branche gilt").

g_bu_55_as_112.jpgBrandschutz- und Notfallmaßnahmen

Im Notfall müssen Sie, Ihre Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie die ehrenamtlich Tätigen schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehört die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung des Unternehmens oder der Bildungseinrichtung, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Beschäftigten. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus.

Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb oder Ihre Bildungseinrichtung mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in Bildungseinrichtungen eventuell auch Schülerinnen und Schüler sowie Studierende mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.

g_bu_55_as_46.jpgErste Hilfe

Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb oder Ihrer Bildungseinrichtung gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 beziehungsweise der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebs- oder einrichtungsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.

Je nachdem wie viele Beschäftigte in einem Unternehmen oder einer Bildungseinrichtung arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Fortbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen (Siehe auch Kapitel 2.2 "Was für die Branche gilt").

g_bu_55_as_66.jpgWie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer in Schulen?
Schulsachkostenträger
  • Bei 2 bis zu 20 anwesenden Beschäftigten

  • bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten

eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer
5 % der Beschäftigten
Schulhoheitsträger
  • Bei 2 bis zu 20 anwesenden Beschäftigten

  • bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten

  • für die Schülerinnen und Schüler

eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer
5 % der Beschäftigten
Länderregelungen; Empfehlung: mindestens 20 % der Lehrkräfte

g_bu_55_as_5.jpgRegelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel

Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, gegebenenfalls durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren (Siehe auch Anhang 4.3).

g_bu_55_as_82.jpgPlanung und Beschaffung

Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen und einrichtungsspezifischen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeits- und Bildungsstätten sowie-sonstigen Anlagen und dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie der ehrenamtlich Tätigen denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.

g_bu_55_as_23.jpgBarrierefreiheit

Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Räumlichkeiten in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Kindern in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schülern, Studierenden, ehrenamtlich Tätigen mit Behinderung zugute; alle Mitglieder Ihres Unternehmens oder Ihrer Bildungseinrichtung können davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege oder gut erreichbare Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe sowie trittsichere Bodenbeläge die Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastungen und Beanspruchungen führen (Siehe auch Kapitel 2.2 "Was für die Branche gilt").

g_bu_55_as_71.jpgGesundheit im Betrieb

Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ehrenamtlich Tätigen, die Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden leistungsbereit und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen verringern helfen, zahlen sich doppelt aus - sowohl für die Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie ehrenamtlich Tätige als auch für das Unternehmen oder die Bildungseinrichtung. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Lern-, Studien- und Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheitsbewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen, Schüler, Studierenden und ehrenamtlich Tätigen sowie die Schaffung gesundheitsförderlicher Lern-, Studien- und Arbeitsbedingungen tragen zur ihrer Gesundheit bei.

Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch die Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden und ehrenamtlich Tätigen wissen oft am besten, was sie an ihrem Lern-, Studien- und Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende und ehrenamtlich Tätige.

g_bu_55_as_34.jpgFremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände

Auf Ihrem Betriebs- oder Einrichtungsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten, zum Beispiel Reinigungsfirmen, Caterer oder Träger von Ganztagsangeboten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie gemeinsam die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens oder Ihrer Bildungseinrichtung kennen und beachten.

Halten sich Beschäftigte Kinder, Jugendliche, Studierende sowie ehrenamtlich Tätige Ihres Unternehmens oder Ihrer Bildungseinrichtung auf fremdem Betriebsgelände oder an Orten außerhalb Ihrer Bildungseinrichtung auf, gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Sicherheit und Gesundheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmenoder der Einrichtung, auf dessen beziehungsweise deren Gelände sie im Einsatz sind oder sich aufhalten.

g_bu_55_as_81.jpgIntegration von zeitlich befristet Beschäftigten

Die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung gelten für alle Beschäftigten - auch wenn sie nur zeitweise in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Bildungseinrichtung tätig sind, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, Lehr- und Unterrichtsvertretungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.

g_bu_55_as_92.jpgAllgemeine Informationen

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zählen in Bildungseinrichtungen die versicherten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wie Beschäftigte.