DGUV Regel 102-601 - Branche Schule

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Abschnitt 4.1 - 4 Anhang 
4.1 Verantwortung und Zuständigkeit in der schulischen Prävention

Verantwortliche/VerantwortlicherÖffentliche SchulenSchulen in freier Trägerschaft
Schulhoheitsträger (Schulministerium / Kultusministerium)
  • Als Arbeitgeber letztverantwortlich für die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften in Bezug auf Beschäftigte des Schulministeriums

  • Als Unternehmer / Unternehmerin verantwortlich für die Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften in Bezug auf die angestellten Beschäftigten des Schulministeriums

  • Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften, die für Schülerinnen und Schüler gelten

  • Übergreifend verantwortlich für die sichere Organisation und Durchführung des Schulbetriebes (innerer Schulbereich)

  • Abstimmung der Präventionsmaßnahmen mit der Sachkosten tragenden Einrichtung

Schulsachkostenträger
  • Umsetzung des Arbeitsschutzrechtes in Bezug auf die Beschäftigten der Einrichtung, welche die Schule trägt

  • Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften in Bezug auf Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte der Einrichtung, welche die Schule trägt

  • Im Rahmen landesspezifischer Regelungen verantwortlich für die sichere und arbeitsschutzrechtlich konforme bauliche Gestaltung und Ausstattung der Schule (äußerer Schulbereich)

  • Abstimmung der Präventionsmaßnahmen mit der Einrichtung, welche die Schulhoheit trägt

  • Abstimmung der Präventionsmaßnahmen mit der Schulleitung

  • Umsetzung des Arbeitsschutzrechtes und der Unfallverhütungsvorschriften in Bezug auf alle Beschäftigten sowie der Schülerinnen und Schüler

  • Als Unternehmer / Unternehmerin verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit im inneren und äußeren Schulbereich

Schulleitung
  • Erfüllt Aufgaben im Rahmen der vom Kultus- und Schulministerium bzw. -behörden übertragenen Befugnisse

  • Unterstützt vor Ort die Einrichtung, welche die Schule trägt

  • Wird mit Aufgaben von der Einrichtung beauftragt, welche die Schule trägt