DGUV Regel 102-601 - Branche Schule

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Abschnitt 3.19 - 3.19 Schulen pflegen und instand halten

Wer die Schulsachkosten trägt, ist für die Pflege und Instandhaltung des Gebäudes verantwortlich. Die damit verbundenen Aufgaben übernehmen unter anderem die Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister sowie Reinigungskräfte. Da die Schulleitungen vor Ort die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit tragen, ist eine enge Zusammenarbeit bei diesen Tätigkeiten notwendig. Pflege und Instandhalten beginnen bei regelmäßigen Begehungen, beinhalten Reinigungen und Prüfungen und enden bei kleineren und größeren Reparatur- und Baumaßnahmen.

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Abb. 69
Neben gut planbaren Instandhaltungsaufgaben gibt es - gerade in alten Schulgebäuden - häufig spontan anfallende Reparaturen.

g_bu_55_as_51.jpgRechtliche Grundlagen
Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere rechtliche Grundlagen.
g_bu_55_as_92.jpgWeitere Informationen
Es sind nur die Informationen aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere Veröffentlichungen.
  • DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (bisher BGI/GUV-I 5039)

  • DGUV Information 214-049 "Arbeitsschutz beim Straßenunterhaltungsdienst - ein Tag beim Winterdienst" (bisher GUV-I 8569)

  • DGUV Information 215-830 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen" (bisher BGI 865)

  • Kommunale Unfallversicherung in Bayern/Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Hrsg.):, Professionelles und gesundes Arbeiten im Winterdienst.

g_bu_55_as_18.jpgGefährdungen

Im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten kann es zu verschiedenen Gefährdungen kommen, insbesondere durch:

  • Mangelhafte oder ungeeignete Arbeits- und Betriebsmittel

  • Unzureichende Hygiene

  • Alleinarbeit

  • Unzureichende Ein- und Unterweisung

  • Mangelnde Sachkunde und Sachkenntnis

  • Lange Arbeits-, Anwesenheits- und Bereitschaftszeiten

  • Unklare Aufgabenzuweisungen und -beschreibungen

  • Lärm

  • Unzureichende Beleuchtung

  • Ungeeignete Arbeitsräume

  • Zeitdruck

  • Ungeeignete Bodenbeläge

  • Schwere Lasten

  • Einsatz von Fremdfirmen

  • Witterungseinflüsse

g_bu_55_as_96.jpgMaßnahmen

Die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen liegen fast ausschließlich im Verantwortungsbereich des Schulsachkostenträgers.

g_bu_55_as_50.jpgArbeit organisieren

Sie sollten veranlassen, dass Instandhaltungsarbeiten vorausschauend angegangen werden. Sinnvoll ist ein Plan, aus dem unter anderem hervorgeht, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind, wann sie abgestimmt mit dem Schulbetrieb ausgeführt und ob sie mit eigenem Personal oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden.

Neben der Festlegung der Termine ist es auch wichtig, sie auch gegenüber der Schulgemeinde und gegebenenfalls Dritten wie Sporthallennutzenden zu kommunizieren.

g_bu_55_as_50.jpgGefährdungsbeurteilungen

Für die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind Gefährdungsbeurteilungen erforderlich. Damit müssen Gefährdungen sowohl des eingesetzten Personals als auch der betroffenen Schulmitglieder erfasst und eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.

g_bu_55_as_50.jpgGeeignete Arbeitsmittel bereitstellen

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über geeignete Arbeits- und Betriebsmittel wie Leitern, Werkzeuge oder Reinigungsmaschinen verfügen. Es dürfen nur solche zur Verfügung gestellt und verwendet werden, die keine Mängel haben, den jeweiligen für sie geltenden Vorschriften entsprechen und bei der Verwendung sicher sind.

Beauftragen Sie eine entsprechend befähigte Person damit, Geräte, Maschinen und Werkzeuge in den gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Fristen und Umfängen zu prüfen. Bei elektrischen Betriebsmitteln ist dafür eine Elektrofachkraft erforderlich, alternativ eine elektrotechnisch unterwiesene Person, die von einer Elektrofachkraft angeleitet und beaufsichtigt wird.

g_bu_55_as_57.jpgPrüffristen sind so zu bemessen, dass erwartbare Mängel frühzeitig erkannt werden. Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel hat sich ein jährlicher Prüfzyklus bewährt.

Kennzeichnung
Seit 1995 unterliegen alle Maschinen und nahezu alle Geräte europaweit geltenden Vorschriften zum Inverkehrbringen. Die Einhaltung muss der Hersteller oder Inverkehrbringer beim Verkauf mit einer CE-Kennzeichnung und einer Konformitätserklärung dokumentieren. Darüber hinaus kann der Hersteller oder Inverkehrbringer die Produkte auch durch unabhängige Stellen prüfen lassen. Eine erfolgreiche Prüfung der Sicherheit erkennt man z. B. am GS-Zeichen oder am DGUV Test Zeichen.

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Abb. 42
CE-Kennzeichnung

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Abb. 43
GS-Zeichen

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Abb. 44
DGUV Test-Zeichen

g_bu_55_as_50.jpgGeeignete Reinigungsmittel zur Verfügung stellen

Bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten sind die vorgesehenen geeigneten Arbeitsmittel und Putzmittel einzusetzen, beispielsweise um die erforderliche Rutschhemmung eines Bodenbelages nicht zu mindern.

g_bu_55_as_50.jpgBetriebsanweisungen erstellen

Da Reinigungsmittel in der Regel Gefahrstoffe sind, beschreiben Sie den Umgang damit in einer Betriebsanweisung. Auf dieser Basis müssen Beschäftigte eine Unterweisung über Anwendungs- und Dosiervorgaben erhalten sowie eine Anleitung, um ihre Haut beim Umgang mit Gefahrstoffen und dem häufigen Kontakt mit Wasser zu schützen. Beachten Sie dabei Sprachbarrieren.

Eine Unterweisung anhand einer Betriebsanweisung ist ebenfalls erforderlich, wenn Beschäftigte mit Maschinen wie zum Beispiel Schneefräsen oder Reinigungsmaschinen oder Werkzeugen umgehen.

Sinnvoll ist zudem, die Beschäftigten auch zu ergonomischem Arbeitsverhalten, zum Beispiel zu rückengerechtem Heben und Tragen, zu unterweisen.

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Abb. 73
Geeignetes Werkzeug ist eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten.

g_bu_55_as_50.jpgAlleinarbeit vermeiden

Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister sind häufig in Bereichen unterwegs, zu denen sonst niemand Zutritt hat, zum Beispiel Lager- oder Heizungsräume. Darüber hinaus sind sie oftmals auch außerhalb des regulären Schulbetriebes in der Schule mit Tätigkeiten beschäftigt. Sie müssen sicherstellen, dass in diesen Fällen keine gefährlichen Tätigkeiten ausgeführt werden wie das Arbeiten auf Leitern oder das Einsteigen in Schächte und Gruben.

Sind gefährliche Alleinarbeiten nicht zu vermeiden, müssen Sie über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete organisatorische oder technische Sicherheitsmaßnahmen sorgen, beispielsweise ein geeignetes Personennotrufsystem einsetzen. (Siehe auch 2.1 "Was für alle gilt)

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Abb. 74
Bei Alleinarbeiten können Personen-Notsignal-Anlagen im Notfall rechtzeitige Rettung und Erste Hilfe sicherstellen.

g_bu_55_as_50.jpgMit Fremdfirmen abstimmen

Falls Sie auf dem Schulgelände Fremdfirmen einsetzen müssen, darf es nicht zu gefährlichen Situationen für Angehörige der Schulgemeinschaft kommen. Daher sind Maßnahmen und Zeitpläne sowohl mit der Schulhausmeisterin beziehungsweise dem Schulhausmeister als auch mit der Schulleitung frühzeitig abzustimmen.

Es ist notwendig, dass die Beschäftigten des beauftragten Unternehmens vor Ort ausreichend eingewiesen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Arbeiten aufwendig sind und wenn mehrere Firmen gleichzeitig tätig werden. Bei umfangreicheren Instandhaltungsarbeiten und Wartungen wird es erforderlich sein, eine fachlich geeignete Person für die Koordination zu bestellen, dies mit den Betroffenen vor Ort, insbesondere auch der Schulleitung, abzustimmen und zu kommunizieren. Die Verantwortung verbleibt jedoch bei Ihnen als Schulsachkostenträger.

g_bu_55_as_50.jpgFür ausreichende Qualifizierung sorgen

Sie haben zu gewährleisten, dass nur ausreichend fachkundige Personen oder Firmen mit Arbeiten beauftragt werden. Bei Fachfirmen können Sie üblicherweise davon ausgehen, dass dies der Fall sein wird.

Sollen Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister oder andere Beschäftigte mit Arbeiten beauftragt werden, haben Sie zum Beispiel mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen, dass diese Personen über ausreichende Fachkunde und darüber hinaus gegebenenfalls über eine ausreichende Befähigung verfügen, etwa bei Prüfungen der ortsfesten oder ortsveränderlichen Anlagen und Betriebsmittel.

Gleiches gilt grundsätzlich auch, wenn ehrenamtlich Tätige entsprechende Aufgaben übernehmen, etwa bei der Außengeländegestaltung und Renovierungsarbeiten.

g_bu_55_as_50.jpgMehrarbeit und Überstunden vermeiden

Überstunden und Mehrarbeit Ihres Personals sollten eine Ausnahme bleiben. Beachten Sie in jedem Fall die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes.

g_bu_55_as_50.jpgLärmschutz

Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob für die Beschäftigten bei Pflege- und Instandhaltungsarbeiten, beispielsweise bei Arbeiten mit Laubsaugern, Rasenmähern und Schneefräsen, zu hohe Lärmpegel bestehen. Wenn dies der Fall ist, muss geeignete persönliche Schutzausrüstung, zum Beispiel Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel oder Otoplastiken, zur Verfügung gestellt werden.

Beachten Sie, dass ab einem Beurteilungspegel von 80 dB(A) eine Vorsorgeuntersuchung angeboten werden muss. Bei einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zwingend erforderlich.

Von einer Gehörgefährdung geht man dann aus, wenn der personenbezogene Beurteilungspegel (bezogen auf eine Arbeitsschicht von acht Stunden pro Tag) einen Wert von 85 dB(A) erreicht oder überschreitet. Besonders laute Einzelschallereignisse können ebenfalls zu einer Gehörgefährdung führen, sind aber in Schulen eher nicht zu erwarten.
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Abb. 75
Vor allem bei Grün- und Winterarbeiten ist PSA gegen Lärm erforderlich.

g_bu_55_as_50.jpgInfektionen vermeiden

Wer über das normale Maß hinaus Kontakt mit krank machenden Keimen hat, beispielsweise beim Reinigen von WC-Anlagen, bei der Beseitigung von Verstopfungen in Abflüssen oder beim Kontakt mit gebrauchten Spritzen, muss ausreichend vor Infektionen geschützt werden:

  • Unterweisung in der Sprache der Beschäftigten

  • Tragen geeigneter Handschuhe und Schutzbrille

  • Benutzen von Reinigungsmöglichkeiten und Desinfektionsmittel für Hände und gegebenenfalls weiterer Körperteile

g_bu_55_as_50.jpgVerkehrsbereiche sicher gestalten

Alle Arbeitsbereiche, auch die, die üblicherweise von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften nicht betreten werden, wie Heizungsanlage, Keller- oder Dachgeschosse, müssen sicher gestaltet sein. Hierzu gehören insbesondere eine ausreichende Beleuchtung von 50 Lux für Verkehrswege und 100 Lux für Treppen, Treppen mit Handläufen, mindestens 2,0 m lichte Höhe und rutschhemmende Bodenbeläge (üblicherweise R 9).

g_bu_55_as_50.jpgFestes Schuhwerk tragen

Stellen Sie sicher, dass Beschäftigte bei Pflege- und Unterhaltungsarbeiten geeignetes Schuhwerk tragen. Es muss geschlossen sein, gut sitzen und mit rutschhemmender Sohle ausgestattet sein.

g_bu_55_as_50.jpgVor Einflüssen des Wettergeschehens schützen

Beschäftigte dürfen keinen witterungsbedingten Gesundheits- und Unfallgefahren ausgesetzt sein. Für den Winterdienst können beispielsweise neben geeignetem Schuhwerk auch Wetterschutzkleidung mit Warnfunktion und gefütterte Arbeitshandschuhe erforderlich sein. Bei Außenarbeiten in den Sommermonaten ist als Schutz vor Sonnenstrahlung eine körperbedeckende Kleidung und Kopfbedeckung ratsam. Zudem kann es erforderlich sein, dass Sie Hautschutz zur Verfügung stellen müssen.

g_bu_55_as_50.jpgHebe- und Transporthilfen zur Verfügung stellen

Achten Sie darauf, dass Lasten ergonomisch bewegt werden. Geringe Lasten können manuell transportiert werden, wenn die Verkehrswege dafür geeignet sind. Dabei sollte das Transportgut möglichst barrierefrei zum Einlagerungs-, Aufbewahrungs- und Verwendungsort gebracht werden können. Andernfalls sind Hebe- und Transporthilfen erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Last zu schwer ist.

Tabelle:
Richtwerte für das Heben von Lasten

Maximalgewicht beim häufigen HebenMaximalgewicht beim gelegentlichen Heben
Frauen10 kg15 kg
Männer20- 30 kg
(je nach Alter)
35-55 kg
(je nach Alter)

gelegentlich = weniger als zweimal pro Stunde, maximal drei bis vier Schritte; häufig = mehr als zweimal bis dreimal pro Stunde und mehr als vier Schritte

Quelle https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/10980

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgEindeutige Anweisungen

Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister werden sowohl vom Schulsachkostenträger als auch von der Schulleitung mit Aufgaben betraut - erhalten also Weisungen von zwei Stellen. Um Missverstände zu vermeiden, sollten die Unternehmerinnen und Unternehmer beider Schulbereiche gemeinsam dafür sorgen, dass

  • keine widersprechenden Arbeitsanweisungen erteilt werden,

  • klare Absprachen bestehen, wer in welchen Fragestellungen die Weisungsbefugnis hat,

  • eindeutige Arbeitsaufträge erteilt werden, zum Beispiel die Festlegung der zu räumenden Verkehrswege im Rahmen des Winterdienstes.