DGUV Regel 102-601 - Branche Schule

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Abschnitt 1 - 1 Wozu diese Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit passgenau für Ihre Branche - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch "Branchenregel" genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten für Sicherheit und Gesundheit verfasst, die den Alltag in Unternehmen und Einrichtungen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie ehrenamtlich Tätigen liegen.

DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihren Betrieben und Einrichtungen. Als Unternehmerinnen und Unternehmer können Sie auch andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.

An wen wendet sich diese DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel für die Branche "Schule" sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer einer allgemeinbildenden oder beruflichen Schule angesprochen. Unternehmerin beziehungsweise Unternehmer für den inneren Schulbereich ist der Schulhoheitsträger, für den äußeren Schulbereich der Schulsachkostenträger. Der innere Schulbereich umfasst die Umsetzung der Schulvorschriften und curricularen Vorgaben sowie die Organisation der schulischen Veranstaltungen und des Schulalltags. Der Schulhoheitsträger ist zudem verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten, insbesondere der Lehrkräfte.

Zum äußeren Schulbereich, dem Verantwortungsbereich des Schulsachkostenträgers gehören die Schulgebäude, die Freiflächen, die Einrichtung sowie die Lern- und Lehrmittel. Er ist zudem verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten wie zum Beispiel der Schulverwaltungskräfte sowie im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Schulhoheitsträger der Schülerinnen und Schüler (siehe hierzu auch Kapitel 2.2. "Was für die Branche gilt").

Bei nicht-öffentlichen Schulen in freier Trägerschaft gilt die Besonderheit, dass allein der Sachkostenträger die Unternehmerfunktion innehat.

Angesprochen sind aber auch Schulleiterinnen und Schulleiter, weil sie vor Ort die schulhoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Sie üben zudem das Hausrecht aus, womit sie Aufgaben des Schulsachkostenträgers wahrnehmen.

Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihren Schulen, etwa den betrieblichen Interessensvertretungen, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten.

Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei Präventionsmaßnahmen in Schulen. Sie umfasst die wichtigsten Maßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele sowie ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit in Ihren Schulen für Ihre Beschäftigten, Schülerinnen und Schüler sowie ehrenamtlich Tätigen zu erreichen.

Diese Regel gilt sinngemäß auch für Horte.