DGUV Regel 102-601 - Branche Schule

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen

Gefahr- und Biostoffe werden in Schulen sowohl in naturwissenschaftlichen Fach- und Unterrichtsräumen als auch in Fachräumen für Kunst und Werken, Werkstätten und Küchen sowie in den Reinigungs- und Pflegemitteln verwendet. Die Tätigkeiten mit diesen Stoffen stellen grundsätzlich ein besonderes Risiko für die Gesundheit dar. Daher ist es wichtig, sich im Vorfeld über Alternativen Gedanken zu machen. Vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen muss eine Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen aufzeigen.

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Abb. 38
Der sichere Umgang mit gefährlichen Stoffen ist Gegenstand des Chemieunterrichtes.

g_bu_55_as_51.jpgRechtliche Grundlagen
Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere rechtliche Grundlagen.
  • § 1 Chemikaliengesetz

  • §§ 3, 4 und 13 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • §§ 2, 6, 7 und 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • §§ 2, 4, 7, 8 und 14 Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

    • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

    • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

    • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

    • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

    • TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"

    • TRGS 553 "Holzstaub"

    • TRGS 600 "Substitution"

    • TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten und Verfahren nach § 3 Abs. 2Nr. 3 GefStoffV"

  • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

    • TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

    • TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

  • DGUV Regel 102-001 "Regel für Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit Biostoffen im Unterricht" (bisher GUV-SR 2006)

  • DGUV Regel 113-018 "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" (bisher BG/GUV-SR 2003)

g_bu_55_as_92.jpgWeitere Informationen
Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere rechtliche Grundlagen.
  • DGUV Information 202-059 "Erste Hilfe in Schulen" (bisher GUV-SI 8065)

  • DGUV Information 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" (bisher BGI/GUV-I 853)

  • DGUV Information 213-028 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im öffentlichen Dienst" (bisher BGI/GUV-I 8555)

  • DGUV Information 213-098 "Stoffliste zur DGUV Regel 113-018 'Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen'"

  • DIN 12924-3 "Laboreinrichtungen - Abzüge - Teil 3: Durchreichabzüge"

  • DIN EN 14175-1 "Abzüge - Teil 1: Begriffe"

  • DIN EN 14175-2 "Abzüge - Teil 2: Anforderungen an Sicherheit und Leistungsvermögen"

  • DIN EN 14175-3 "Abzüge - Teil 3: Baumusterprüfverfahren"

  • DIN EN 14175-4 "Abzüge - Teil 4: Vor-Ort-Prüfverfahren"

  • DIN EN 14470-1 "Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke - Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten"

  • DIN EN 14470-2 "Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke - Teil 2: Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen"

  • DIN 58125 "Schulbau - Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen"

  • DVGW Arbeitsblatt G 621 11/2009 "Gasinstallationen in Laborräumen und naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen - Planung, Erstellung, Änderung, Instandhaltung und Betrieb"

  • Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU). Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 26.02.2016

  • Sekretariat der Kultusministerkonferenz (Hrsg.): Arbeitshilfen zum Schulbau. Stand: 2008

  • www.sichere-schule.de

  • http://www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-stoffdatenbank/index.jsp (Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung)

  • www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Gefahrstoffe.html

  • www.degintu.de (Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht der Gesetzlichen Unfallversicherung)

g_bu_55_as_18.jpgGefährdungen

Beim Umgang mit Gefahr- und Biostoffen kann es zu Gefährdungen kommen, insbesondere durch:

  • Unvorhergesehene Freisetzung eines Stoffes oder eines Stoffgemisches

  • Unbeabsichtigte Reaktionen verschiedener Stoffe oder Stoffgemische

  • Unzureichende Qualifikation

  • Mangelnde Organisation und Absprache

  • Mangelnde Sauberkeit und Ordnung

  • Fehlende oder ungeeignete persönliche Schutzausrüstung

  • Zu wenig Platz

  • Unebene und glatte Böden

  • Nicht geeignete Bio- und Gefahrstoffe

  • Zu enge Verkehrs- und Fluchtwege

g_bu_55_as_96.jpgMaßnahmen

Bei der Umsetzung der nachfolgenden Maßnahmen können Ihnen die Internetportale "Gefahrstoffinformationssystem für den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht der Gesetzlichen Unfallversicherung (degintu)" und "Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (gestis )" hilfreich sein.

g_bu_55_as_8.jpgBeauftragte benennen

Um die gesetzlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen im Zusammenhang mit dem Unterricht zu erfüllen, sollten Sie als Schulhoheitsträger Ihre Schulleitungen empfehlen, Personen zu beauftragen, die über die entsprechende Fachkunde und Zeit verfügen.

g_bu_55_as_57.jpgFür die Beauftragung kann das entsprechende Muster für die Übertragung von Schulleitungsaufgaben aus der KMK-Empfehlung "Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)" verwendet werden.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgGeeignete Gefahr- und Biostoffe auswählen

Bevor Ihre Beschäftigten einen Gefahr- oder Biostoff anschaffen und verwenden, ist es erforderlich zu prüfen und zu dokumentieren, ob eine Alternative mit geringerem Gefährdungspotenzial zum Einsatz im Unterricht oder bei der Schulreinigung kommen kann. Krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Gefahrstoffe (Kategorie 1 A und 1B) sowie infektionsgefährdende Biostoffe sind im Unterricht grundsätzlich unzulässig. In den meisten Bundesländern regeln landesrechtliche Vorgaben die Verwendung dieser Stoffe.

Hinweise zum Gefährdungspotenzial von Gefahrstoffen liefern die Kennzeichnung der Gebinde und das "Sicherheitsdatenblatt", das vom Hersteller beziehungsweise Inverkehrbringer zur Verfügung gestellt werden muss. Beachten Sie, dass nicht jeder Gefahrstoff kennzeichnungspflichtig ist, wie zum Beispiel Holzstaub von Harthölzern wie Buche und Eiche. In Schulen eingesetzte Biostoffe sind üblicherweise nicht gekennzeichnet.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgGefährdungen und Schutzmaßnahmen ermitteln

Die Verantwortliche oder der Verantwortliche sowohl für den inneren als auch für den äußeren Schulbereich musssicherstellen, dass vor dem Einsatz von Gefahr- oder Biostoffen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen ermittelt und fachkundig festgelegt wird, welche Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten sowie für die Schülerinnen und Schüler erforderlich sind. Dieses Gebot gilt für alle Bereiche: Für den Unterricht ebenso wie für die Reinigungsarbeiten. Beachten Sie, dass für bestimmte Gruppen wie Menschen mit Behinderungen oder Schwangere besondere Gefährdungen bestehen können.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgGefahrstoffverzeichnis erstellen

Für die eingesetzten Gefahrstoffe ist ein sogenanntes Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Dadurch haben die Verantwortlichen einen aktuellen Überblick über die in der Schule vorhandenen Gefahrstoffe, deren Lagerort und Mengen. Da Gefahrstoffe in Schulen sowohl im äußeren als auch im inneren Schulbereich verwendet werden, ist es sinnvoll, dass die jeweils Verantwortlichen Verzeichnisse erstellen und aktuell halten sowie zu einem gemeinsamen Verzeichnis zusammenführen.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgBetriebsanweisungen erstellen und zur Verfügung stellen

Es ist erforderlich, dass für die Verwendung von Gefahr- und Biostoffen, insbesondere bei allen Experimenten im Vorfeld schriftliche Betriebsanweisungen erstellt werden. Darin sind die Risiken, die bei Tätigkeiten mit Bio- und Gefahrstoffen bestehen können, sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen aufgeführt. Stellen Sie gemeinsam sicher, dass die Betriebsanweisungen sowohl den Beschäftigten als auch den Schülerinnen und Schülern, die im Unterricht Tätigkeiten mit den Stoffen verrichten, in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgUnterweisung

Die Unternehmerinnen oder Unternehmer beider Schulbereiche haben jeweils ihre Beschäftigten, die mit Bio- und Gefahrstoffen arbeiten, der Schulhoheitsträger auch die Schülerinnen und Schüler, die im Unterricht damit umgehen, vorab über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dabei kommen unter anderem Betriebsanweisungen und entsprechende Versuchsbeschreibungen zum Einsatz, die für die Zielgruppe verständlich aufbereitet sind, gegebenenfalls in Fremdsprachen oder mit Bildern.

Es ist notwendig, dass diese Unterweisungen für Beschäftigte mindestens jährlich stattfinden, für Schülerinnen und Schüler halbjährlich, am besten zu Beginn eines Schulhalbjahres. Dabei sollte auch die Fachraumordnung einbezogen werden. Zusätzlich muss für die Schülerinnen und Schüler eine Unterweisung vor jedem Experiment durchgeführt werden.

Sorgen Sie zudem dafür, dass die Unterweisungen samt Inhalten und Zeitpunkten schriftlich dokumentiert sowie von den unterwiesenen Beschäftigten schriftlich bestätigt werden. Im Hinblick auf die Unterweisung der Schülerinnen und Schüler reicht ein schriftlicher Eintrag zum Beispiel im Klassen- oder Kursbuch.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgPersönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen

Wer mit Gefahr- oder Biostoffen Umgang hat, erhält die erforderliche und geeignete persönliche Schutzausrüstung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Zu den üblicherweise benötigten persönlichen Schutzausrüstungen im Unterricht mit Gefahr- und Biostoffen gehören Augen- und Handschutz.

Für die Beschaffung, Instandhaltung und den Ersatz von Persönlicher Schutzausrüstung ist grundsätzlich immer der jeweilige Unternehmer verantwortlich. Für die Persönliche Schutzausrüstung von Schülerinnen und Schülern ist grundsätzlich der Schulsachkostenträger verantwortlich.

Kosten dürfen weder Beschäftigten noch Schülerinnen und Schülern auferlegt werden.
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Abb. 39
Persönliche Schutzausrüstung ist auch bei vielen schulischen Experimenten erforderlich.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgLagerung von Gefahr- und Biostoffen

Grundsätzlich müssen Sie alle Gefahr- und Biostoffe so lagern, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht und Unbefugte keinen Zugang haben. Es wird empfohlen, die Türen zu naturwissenschaftlichen Unterrichts- oder Lagerräumen flurseitig mit einem fest stehenden Knauf zu versehen.

Stoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sind so aufzubewahren, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist - üblicherweise durch eine wirksame Entlüftung nach außen.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgSicher transportieren

Wenn Geräte, Stoffe und Materialien im Schulgebäude transportiert werden sollen, sind geeignete Transportmöglichkeiten, zum Beispiel Transportwagen, empfehlenswert. Die Wege sollten zudem möglichst kurz sein, nicht über Stufen oder Schwellen führen und sich nicht mit den Verkehrswegen und Aufenthaltsbereichen der Schülerinnen und Schüler kreuzen.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgEntsorgung

Stellen Sie sowohl durch Einrichtungen als auch Unterweisungen sicher, dass Reste von Gefahr- und Biostoffen bis zur Entsorgung so aufbewahrt werden, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht. In der Regel ist es erforderlich, dass Stoffe getrennt gesammelt werden. Wo gefährliche Dämpfe und Gase freigesetzt werden können, gehören Sammelbehältnisse in Schränke oder Lagerräume, die eine wirksame Entlüftung haben.

g_bu_55_as_24.jpgZu Ihren Aufgaben als Schulsachkostenträger gehört es, in Rücksprache mit der vor Ort zuständigen Entsorgungsfirma Entsorgungskonzepte für Ihre Schulen zu erstellen und Fachfirmen mit der Entsorgung (Entsorgungsnachweis) zu beauftragen.

Ein Entsorgungskonzept sollte folgendes berücksichtigen:
  • Geeignete Behälter

  • Getrennt sammeln

  • Unter Verschluss aufbewahren

  • Verschlossene Gefäße mit Druckausgleich benutzen

  • Ordnungsgemäße Etikettierung anwenden

  • Chemikalienbindemittel für verschüttete Chemikalien bereithalten

  • Zustand und Dichtheit der Gebinde regelmäßig überprüfen

g_bu_55_as_50.jpgGeeignete Fluchtmöglichkeiten

Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen über zwei alternative Fluchtmöglichkeiten verfügen, die möglichst weit entfernt auseinanderliegen und die während des Unterrichtes jederzeit nutzbar sind. Dies sind zum Beispiel Räume, in denen mit entzündbaren Flüssigkeiten gearbeitet und experimentiert wird, in denen diese Flüssigkeiten aufbewahrt werden oder in denen ein Gasanschluss vorhanden ist. Die Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Auf Fenster als zweite Fluchtmöglichkeit sollten Sie zugunsten der Barrierefreiheit verzichten.

g_bu_55_as_50.jpgSicherheitseinrichtungen

Für Gasanlagen, die zu den Arbeitsplätzen führen, ist eine zentrale Absperreinrichtung mit Gasmangelsicherung erforderlich.

Veranlassen Sie als Schulsachkostenträger, dass alle Sicherheitseinrichtungen wie beispielsweise abgesaugte Aufbewahrungsschränke, Laborabzüge, Gasanlagen und elektrische Anlagen regelmäßig gemäß Gefährdungsbeurteilung geprüft werden.

g_bu_55_as_57.jpgBrennöfen sollten in separaten, belüftbaren Räumen aufgestellt werden. Stehen sie in Aufenthaltsbereichen, sind geeignete Maßnahmen gegen die Abgabe von Gefahrstoffen in die Raumluft zu treffen, beispielsweise durch Entlüftung ins Freie.

g_bu_55_as_50.jpgGeeignete Bodenbeläge

Es ist erforderlich, dass Fach- und Arbeitsräume, in denen mit Gefahr- und Biostoffen experimentiert und gearbeitet wird, mit Bodenbelägen ausgestattet sind,

  • die rutschhemmend bleiben, auch wenn sie durch Flüssigkeiten oder andere Stoffe verschmutzt sind,

  • auf denen Flüssigkeitsansammlungen gut erkennbar sind,

  • die für Flüssigkeiten undurchlässig, fugendicht und gegenüber den jeweils anfallenden aggressiven Stoffen beständig sind,

  • die leicht zu reinigen sind.

Sie können beispielsweise Meterware wie Linoleum wählen, die flächig verklebt und im Bereich der Wände als Wanne ausgeführt wird. Dabei ist es wichtig, dass die Fugen fachgerecht versiegelt werden. In der Regel reicht für Böden in naturwissenschaftlichen Fachräumen eine Rutschhemmung in der Bewertungsgruppe R9 aus.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgSicheres Experimentieren

Das Experimentieren mit Gefahr- und Biostoffen im Unterricht erfordert geeignete Arbeitsplätze für Schülerinnen und Schüler mit jeweils einer ausreichend großen Tischfläche.

Seitens des Schulsachkostenträgers sind die Arbeitsplätze der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte übersichtlich und so anzuordnen sein, dass keine gegenseitige Gefährdung entsteht. Allgemeine Anforderungen an Fachräume sind:

  • Lehrertisch zum ersten Schülertisch: Abstand 1,20 m (Arbeitsplätze hintereinander: Abstand 0,85 m

  • Arbeitsplätze Rücken an Rücken: Abstand 1,50 m

  • Gangbreite (Fluchtweg) im Unterrichtsraum: Mindestbreite 1,0 m

Leitungen der Gas- und Elektroversorgung dürfen keine Stolperstellen bilden

Bei Experimenten bei denen Gefahrstoffe in Form von Dämpfen, Gasen, Aerosolen oder Stäuben in gefährlicher Menge oder Konzentration auftreten können, sind seitens des Schulsachkostenträgers ordnungsgemäße Laborabzüge zur Verfügung zu stellen und von den Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern einzusetzen.

Seitens des Schulhoheitsträgers ist darauf zu achten, dass Lehrkräfte mit den Lernenden verständliche und eindeutige Verhaltensregeln vereinbaren und deren Einhaltung kontrollieren.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgUngefährliche Holzarten verwenden

Halten Sie gemeinsam die Schulen frei von Hölzern oder Erzeugnissen wie Spanplatten, bei deren Bearbeitung krebserzeugende Stäube entstehen. Dies gilt zum Beispiel für Harthölzer wie Buche und Eiche. Es ist zu prüfen, ob nicht weniger kritische Holzarten wie zum Beispiel Fichten-, Tannen- oder Kiefernholz zum Einsatz kommen können.

g_bu_55_as_24.jpgBei der Bearbeitung von Holz ist das gesundheitliche Risiko durch Holzstaub in der Luft nach dem Stand der Technik zu minimieren.

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Abb. 40
Ein Laborabzug mit ausreichender Leistung kann bei Experimenten erforderlich sein.

g_bu_55_as_8.jpgQualifizierung

Zur Verantwortung des Schulhoheitsträgers sollte es gehören, für eine ausreichende Qualifizierung der Lehrkräfte, die im Unterricht mit Gefahr- und Biostoffen umgehen, zu sorgen.