DGUV Regel 102-601 - Branche Schule

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Lernen an außerschulischen Orten

Das Lernen außerhalb der Schule soll den Erfahrungshorizont der Schülerinnen und Schüler erweitern. Mit dieser Intention hat die Anzahl und Vielfalt der außerschulischen Lernorte zugenommen. Die Veranstaltungen reichen vom klassischen Wanderausflug bis hin zur meeresbiologischen Exkursion.

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Abb. 26
Unterricht in der Natur: Für alle Beteiligten eine lehrreiche Situation.

g_bu_55_as_51.jpgRechtliche Grundlagen
Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere rechtliche Grundlagen.
g_bu_55_as_92.jpgWeitere Informationen
Es sind nur die Informationen aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere Veröffentlichungen.
  • DGUV Information 202-047 "Mit der Schulklasse sicher unterwegs" (bisher GUV-SI 8047)

  • DGUV Information 202-059 "Erste Hilfe in Schulen" bisher (bisher GUV-SI 8065)

  • DGUV Information 202-091 "Medikamentengabe in Schulen" (bisher BG/GUV-SI 8098)

  • DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (bisher BGI/GUV-I 5146)

  • DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C"

  • Kommunale Unfallversicherung Bayern: Schülerfahrten im Sommer: Aber sicher! Faltblatt

g_bu_55_as_18.jpgGefährdungen

Das Verlassen der Schule geht mit Gefährdungen und Belastungen für die Sicherheit und Gesundheit der schulischen Akteurinnen und Akteure einher. Lehr- und pädagogische Fachkräfte sowie sonstige Begleitpersonen tragen hohe Verantwortung im Straßenverkehr und an Orten mit ungewohnten Unfallgefahren. Insbesondere schlecht vorbereitete Gruppen sind gefährdet.

Faktoren, die zu Gefährdungen insbesondere der Schülerinnen und Schüler führen können, sind unter anderem

  • unzureichende Organisation

  • fehlende Absprachen

  • fehlende oder unzureichende Aufsicht

  • fehlende oder unzureichende Unterweisung der Schülerinnen und Schüler

  • mangelnde Disziplin

  • unzureichende didaktische Planung

g_bu_55_as_96.jpgMaßnahmen

Die sichere Durchführung von schulischen Veranstaltungen an externen Lernorten obliegt der Verantwortlichen beziehungsweise dem Verantwortlichen für den inneren Schulbereich. Grundlage für eine sichere Durchführung sollte eine pädagogische Gefährdungsbeurteilung sein. Schulleitungen oder die verantwortlichen Lehrkräfte sollten für jeden außerschulischen Lernort die Gefährdungen ermitteln und die Ergebnisse bei der Planung und Durchführung der Veranstaltung berücksichtigen. Es ist zudem empfehlenswert, dass in der Schulkonferenz Eckpunkte für die Nutzung der Lernorte festgelegt werden.

Die im Folgenden beschriebenen Präventionsmaßnahmen liegen mit einer Ausnahme alle ausschließlich im Verantwortungsbereich des Schulhoheitsträgers.

g_bu_55_as_8.jpgVeranstaltungen umfassend vorbereiten und organisieren

Der Besuch außerschulischer Lernorte erfordert einen hohen organisatorischen Aufwand und die Beachtung der einschlägigen landesspezifischen Vorschriften. Vorbereitende Maßnahmen sind unter anderem:

  • Veranstaltungsort kennen

    Die verantwortliche Lehrperson kann nur dann die erforderliche Sicherheit gewährleisten, wenn sie den außerschulischen Lernort kennt. Somit sollte sie, wenn es möglich ist, das Ziel persönlich zuvor erkunden, zum Beispiel die Wanderstrecke abgehen, das Schullandheim oder Museum besuchen.

g_bu_55_as_57.jpgKompetente Ansprechpersonen vor Ort können die verantwortliche Lehrkraft bei der Planung und Durchführung der Veranstaltung entlasten.

  • Zusätzliche Begleitung

    Externe Begleitpersonen, zum Beispiel Eltern, müssen gemäß den Vorgaben zur Aufsichtspflicht von der Schulleitung genehmigt und von ihr oder der verantwortlichen Lehrkraft unterwiesen werden. Sie sollten bereits in die Vorbereitungen einbezogen werden. Insbesondere Aufsichtsfragen sind abzustimmen.

  • Didaktische Planung

    Bei der didaktischen Planung sollten die körperliche Leistungsfähigkeit, das Sozialverhalten und die psychischen Dispositionen der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden. Damit werden Unter- und Überforderungen vermieden. Angebote externer Anbieter sollten Ihre verantwortlichen Lehr- und pädagogischen Fachkräfte daraufhin prüfen, ob fachlich kompetentes und verantwortlich handelndes Personal eingesetzt wird, etwa beim Training oder als Begleitung.

  • Partizipation der Schülerinnen und Schüler

    Schülerinnen und Schüler sollten von Ihren Lehrkräften bereits in die Planung einbezogen werden. Ihre aktive Beteiligung wirkt sich positiv auf ihr Verhalten aus und fördert ihre Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen. Sinnvoll ist es, dabei auch gleich die erforderlichen Verhaltensregeln zu vereinbaren.

  • Sichere An- und Abreise

    Bei der Wahl der Verkehrsmittel sollten Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden. Hinweise und Checklisten für die Vergabe von Aufträgen finden Sie in der DGUV Information 202-047 "Mit der Schulklasse sicher unterwegs" (bisher GUV-SI 8047).

g_bu_55_as_8.jpgInformieren und absprechen

Als Schulhoheitsträger sollten Sie darauf achten, dass im Vorfeld der Veranstaltung alle Absprachen getroffen und Genehmigungen eingeholt werden:

  • Genehmigung der Veranstaltung durch die Schulleitung

  • Frühzeitige Information der Eltern oder Personensorgeberechtigten über den Ort der schulischen Veranstaltung, die geplanten Aktivitäten, zweckmäßige Bekleidung, gegebenenfalls notwendige Ausrüstung und/oder Proviant, anfallende Kosten sowie Abfahrts- und Ankunftszeiten

  • Zustimmung einholen: Minderjährige Schülerinnen und Schüler brauchen für die Teilnahme eine schriftliche Einverständniserklärung

  • Information der Lehrkräfte und anderen pädagogischen Fachkräfte: Erforderlich ist es, dass sich die verantwortliche Lehrperson oder pädagogische Fachkraft über regelmäßige Medikamenteneinnahmen oder sonstige medizinisch notwendige Maßnahmen, allergische Reaktionen, eingeschränkte Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler informieren lassen

  • Absprache mit den externen Fachkräften am außerschulischen Lernort über das Programm, die geforderten körperlichen und geistigen Voraussetzungen an die Schülerinnen und Schüler, Sicherheitsaspekte bei den Aktivitäten sowie über die Qualifikation des Personals

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Abb. 27
Seilgärten sind beliebte außerschulische Lernorte - ihre Gefahren und Risiken sollten der Lehrkraft bekannt sein.

g_bu_55_as_8.jpgKontakt sicherstellen

Um insbesondere in Notfällen Kontakt aufnehmen zu können, sollten Ihre Lehr- und pädagogischen Fachkräfte, die eine Veranstaltung an einem außerschulischen Ort durchführen, ein Telefonverzeichnis aller Eltern und Personensorgeberechtigten (Erreichbarkeit tagsüber und erforderlichenfalls nachts) mitführen.

g_bu_55_as_8.jpgAufsicht

Aktivitäten von Schülerinnen und Schülern ohne unmittelbare Aufsicht sind an außerschulischen Lernorten möglich. Der Umfang hängt unter anderem vom Alter, von den ortsspezifischen Gefährdungen sowie vom Verantwortungsbewusstsein und der Entwicklungsreife der Schülerinnen und Schüler ab. Wer für die Aufsicht verantwortlich ist, sorgt dafür, dass Verhaltensregeln wie vereinbarte Aufenthaltsorte und Zeiten bekannt sind und eingehalten werden. Zudem sind eventuelle länderspezifische Vorschriften zu beachten.

g_bu_55_as_8.jpgUnterweisung

Als Schulhoheitsträger sollten Sie sicherstellen, dass Schülerinnen und Schüler vor der Veranstaltung zu folgenden Aspekten unterwiesen werden:

  • Verhalten und besondere Gefährdungen am außerschulischen Lernort sowie bei der An- und Abreise

  • Umgang mit erforderlicher Ausrüstung wie etwa Rettungswesten

  • Verhalten in besonderen Situationen wie Unfällen oder Unwettern

  • Hausordnung der Aufenthaltsorte, z. B. Jugendherberge, Museum

Zugleich sollten alle Beteiligten über zweckmäßige Kleidung und Schuhwerk, gegebenenfalls Proviant, Kosten und Taschengeld sowie notwendige Arbeitsmittel informiert sein.

Wichtig ist, dass die verantwortlichen Lehr- oder pädagogischen Fachkräften überprüfen, dass die Schülerinnen und Schüler die Inhalte der Unterweisung verstanden haben.

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Abb. 28
Bei Unternehmungen mit einem erhöhten Gefährdungspotential sind die Information der Eltern und die Absprache mit Experten vor Ort besonders wichtig.

g_bu_55_as_8.jpgErste Hilfe

Aus präventiver Sicht ist zu empfehlen, dass mindestens die verantwortliche Lehr- beziehungsweise Fachkraft oder eine der Begleitpersonen über eine aktuelle Erste-Hilfe-Aus- beziehungsweise Fortbildung verfügt und geeignetes Erste-Hilfe-Material mitführt. Bewährt haben sich die Inhalte des Verbandkastens nach DIN 13157. Medikamente gehören nicht zur Ausstattung.

Allerdings können Schülerinnen und Schüler mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen Medikamente benötigen. Sollen Lehr-oder Fachkräfte diese verabreichen, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Eltern beziehungsweise. Personensorgeberechtigen und der Lehrkraft, eine ärztliche Anordnung und eine entsprechende Unterweisung erforderlich.

g_bu_55_as_57.jpgMöglichst viele der begleitenden Personen sollten in Erster Hilfe ausgebildet sein. Beachten Sie bei der Aus- und Fortbildung die länderspezifischen Regelungen.

g_bu_55_as_50.jpgg_bu_55_as_8.jpgWassersport

Bei Wassersportangeboten wie Segeln, Rudern, Kanufahren oder Surfen ist es erforderlich,

  • vorab sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler schwimmen können,

  • dass alle Schülerinnen und Schülern über die erforderliche persönliche Schutzausrüstung wie zum Beispiel Rettungswesten verfügen und im Umgang damit unterwiesen sind,

  • während des Aufenthalts auf dem Wasser die erforderliche persönliche Schutzausrüstung tragen,

  • die Anzahl der rettungsfähigen Begleitpersonen situationsadäquat festzulegen. Mindestens eine rettungsfähige Person ist erforderlich. Möglichst sollten alle begleitenden Personen die Rettungsfähigkeit besitzen.

Zudem sind die länderspezifischen Regelungen zu berücksichtigen.

Für die Beschaffung, Instandhaltung und den Ersatz von persönlicher Schutzausrüstung für Schülerinnen und Schüler ist grundsätzlich der Schulsachkostenträger verantwortlich.

Kosten dürfen Schülerinnen und Schülern nicht auferlegt werden.

siehe Übersicht in Anhang 4.8

siehe Übersicht in Anhang 4.9