DGUV Information 212-003 - Messsysteme zur Bestimmung der individuellen Schutzwirkung von Gehörschutz

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Beurteilung der Eignung eines Gehörschützers in Bezug auf den Expositionspegel am Arbeitsplatz

Ein alternativer Ansatzpunkt ist die Überprüfung der Einhaltung des maximal zulässigen Expositionswertes. Dabei darf der Restpegel unter dem Gehörschutz 85 dB(A) nicht überschreiten. Der Restpegel errechnet sich aus dem Tages-Lärmexpositionspegel abzüglich des individuellen Dämmwerts. Bei diesem Verfahren wird vorausgesetzt, dass die Messsysteme Werte liefern, die mit denen der Baumusterprüfung übereinstimmen, andernfalls ist die Berechnung des Restpegels nicht korrekt. Außerdem könnten bei moderaten Pegeln am Arbeitsplatz auch falsch eingesetzte, hochschalldämmende Gehörschützer das Kriterium erfüllen, was aber vermieden werden sollte. In so einer Situation kann insbesondere die Signalhörbarkeit eingeschränkt sein, da sich die Frequenzcharakteristik des Gehörschützers deutlich geändert hat.