DGUV Information 212-003 - Messsysteme zur Bestimmung der individuellen Schutzwirkung von Gehörschutz

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Funktionskontrolle von Gehörschutz-Otoplastiken [5]

Nach den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV ist die Funktion einer Gehörschutz-Otoplastik nur bei fachgerechter Herstellung und Funktionskontrolle bei Auslieferung gegeben. Entsprechend der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 muss der Hersteller bei der Baumusterprüfung ein geeignetes Prüfsystem vorweisen, mit dem er auch die Kontrolle bei der Auslieferung durchführt. In den Technischen Regeln werden zusätzlich wiederkehrende Kontrollen im Abstand von maximal drei Jahren gefordert, die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen. Beim ersten Test ist zu prüfen, ob jedes einzelne Produkt mit den bei der Baumusterprüfung getesteten Produkten übereinstimmt, d.h. vergleichbare Dämmwerte liefert. Bei den wiederkehrenden Kontrollen soll festgestellt werden, dass sich die Eigenschaften der Otoplastik und ihr Sitz im Gehörgang (eventuelle Weitung des Gehörgangs) nicht geändert haben, so dass immer noch die gleiche Schutzwirkung gegeben ist. Für diesen Bereich kommen auch Systeme zum Einsatz, die keinen Wert für die Schalldämmung liefern, sondern die Dichtigkeit beurteilen. Das ist aber für Gehörschutz-Otoplastiken ausreichend, wenn entsprechende Grenzwerte vom Hersteller vorgegeben sind. Zusätzlich lassen sich bei diesen Untersuchungen auch Benutzungsfehler wie falsches Einsetzen identifizieren und korrigieren.