DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Arbeitsstättenverordnung

Vor der Benutzung von Arbeitsstätten sind die Anforderungen nach ArbStättV zu beachten. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV stellt den zentralen Prozess für die Errichtung und Betrieb von Arbeitsstätten dar und konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bezüglich Arbeitsstätten.

Gasanlagen zählen zu den Arbeitsstätten, sofern sie Bereiche aufweisen, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Man unterscheidet Arbeitsräume und Arbeitsplätze.

Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. Dies trifft für Gasanlagen in der Regel nicht zu, da hier keine dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätze vorhanden sind.

Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Arbeitsplätze können insbesondere im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten oder Funktionskontrollen vorhanden sein. Diese Tätigkeiten finden in längeren Zeitintervallen statt und sind zeitlich begrenzt. Die hierfür geltenden Schutzmaßnahmen sind auch für Gasanlagen umzusetzen.

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Abb. 4
Kennzeichnung eines Fluchtweges

Spezielle Anforderungen können z. B. betreffen:

  • Fluchtwege

  • Notausgang

  • Türen

  • Brandschutzmaßnahmen

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Wie diese Gefährdungsbeurteilungen praktisch umgesetzt werden können, zeigen die im Anhang 2 aufgeführten Beispiele. Konkrete Schutzmaßnahmen sind in den einschlägigen DVGW-Arbeitsblättern aufgeführt.

Vgl. auch ASR V3.