Abschnitt 3.2 - 3.2 Arbeitsmittel
Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln sind die Anforderungen nach BetrSichV zu beachten. Die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV § 3 stellt den zentralen Prozess bei der Auswahl, Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln dar und konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 bezüglich der Arbeitsmittel.
Spezielle Arbeitsmittel im Sinne dieser DGUV Information beim Betrieb von Gasanlagen können z. B. sein:
Gasanlagen
Tragbare Gaswarn- und Messgeräte
Leitern und Tritte
Elektrische Betriebsmittel
Hebezeuge
weitere Anlagen/Arbeitsmittel
Bei der Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln, einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung
die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe
die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten, vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung
Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen ermitteln und festlegen
ermitteln und festlegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln beauftragt werden
Vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung
Vgl. TRBS 1111.