DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Arbeitsmittel

Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln sind die Anforderungen nach BetrSichV zu beachten. Die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV § 3 stellt den zentralen Prozess bei der Auswahl, Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln dar und konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 bezüglich der Arbeitsmittel.

Spezielle Arbeitsmittel im Sinne dieser DGUV Information beim Betrieb von Gasanlagen können z. B. sein:

  • Gasanlagen

  • Tragbare Gaswarn- und Messgeräte

  • Leitern und Tritte

  • Elektrische Betriebsmittel

  • Hebezeuge

  • weitere Anlagen/Arbeitsmittel

Bei der Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  • die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln, einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung

  • die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe

  • die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten, vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung

  • Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen ermitteln und festlegen

  • ermitteln und festlegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln beauftragt werden

  • Vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung

Vgl. TRBS 1111.