Abschnitt 19 - 19 Arbeitsmedizinische Prävention
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) ist auch eine fachkundige arbeitsmedizinische Beratung sicherzustellen (§ 4 ASiG). Dies kann insbesondere durch die Beteiligung der Betriebsärtztinnen und Betriebsärzte gewährleistet werden.
Hierzu sind den Betriebsärzten Auskünfte über Tätigkeiten und hierbei ggf. auftretende Expositionen von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen und Biostoffen zu erteilen. Den Betriebsärzten ist die Begehung der in Frage kommenden Arbeitsbereiche zu ermöglichen.