DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.1 - 3 Gefährdungsbeurteilung
3.1 Allgemein

Arbeitsschutz ist eine grundlegende Aufgabe der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Dritte nicht zu gefährden, sind sie gemäß Arbeitsschutzgesetz § 5 (ArbSchG) und der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, die Arbeitsbedingungen bei den von ihnen beauftragten Tätigkeiten unter Arbeitssicherheitsgesichtspunkten zu beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierbei sind die zusätzlichen Anforderungen der weiteren Verordnungen zum ArbSchG zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten sowie an den Stand der Technik anzupassen. Neben den Technischen Regeln zur Betriebssicherheit können Regeln und Informationen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden und für Gasanlagen insbesondere das DVGW-Regelwerk. Für Thermoprozessanlagen die entsprechenden DIN EN Normen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und wiederkehrend zu überprüfen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben im Rahmen der Pflichtenübertragung die Möglichkeit, die Aufgaben zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung an die Führungskräfte zu übertragen. Auftragnehmern sind Informationen zu betriebsspezifischen Gefährdungen zur Verfügung zu stellen.

Bei Gasanlagen sind zusätzlich zu den Gefährdungen im Normalbetrieb auftretende Gefährdungen bei Instandhaltungsmaßnahmen sowie bei der Störungsbeseitigung zu ermitteln und zu beurteilen. Hieraus abgeleitete und festgelegte Schutzmaßnahmen können entweder in Anweisungen für den Entstörungsdienst, Betriebsanweisungen oder in speziellen Arbeitsanweisungen zusammengefasst und dokumentiert werden.

Für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Gasanlagen und die verwendeten Arbeitsmittel ist eine Fachkunde (vgl. § 2 BetrSichV und § 2 GefStoffV) erforderlich. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung, Kenntnisse über die Beschaffenheit der Arbeitsmittel, Kenntnisse über die bestimmungsgemäße Verwendung sowie der einschlägigen Regelwerke (z. B. TRBS, TRGS, DGUV- und DVGW-Regelwerk) und Methodenkenntnisse im Arbeitsschutz wie z. B.: Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Bewertung der Risiken, Festlegung von Maßnahmen, Kontrolle der Wirksamkeit.

In der Praxis hat sich bei der Erstellung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung Teamarbeit bewährt. Zur Unterstützung der zuständigen Führungskräfte können erfahrene Beschäftigte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Betriebsärzte, Betriebsärztinnen und gegebenenfalls Beschäftigte, die dem Betriebsrat angehören, das Team ergänzen.

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zeigt nachfolgende Grafik.

g_bu_25_as_3.jpg

Abb. 3
STOPP-Prinzip nach § 4 ArbSchG (Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Substitution, Technik, Organisation, PSA, persönliches Verhalten).