DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 13.2 - 13.2 Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung

Sofern in der Gefährdungsbeurteilung nichts Anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der Richtlinie 2014/34/EU auszuwählen.

Nach der Richtlinie 2014/34/EU werden unterschieden:

  • Gerätegruppe I: Geräte, die zur Verwendung in Untertagebetrieben von Bergwerken sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können, bestimmt sind

  • Gerätegruppe II: Geräte, die zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, bestimmt sind; dies umfasst die Gerätekategorien 1, 2 und 3

  • Nach GefStoffV, Anhang I, Nummer 1, Ziffer 1.8 sind in explosionsgefährdeten Bereichen, die in Zonen eingeteilt sind, folgende Kategorien von Geräten (Gerätegruppe II) zu verwenden:

    • in Zone 0: Geräte der Kategorie 1

    • in Zone 1: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2

    • in Zone 2: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3

Spezielle Arbeitsmittel wie z. B. Hebezeuge und Krane sind für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen entsprechend auszuwählen.

Weitere Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung sind in TRBS 2152 Teil 3 beschrieben.