Abschnitt 13.2 - 13.2 Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung
Sofern in der Gefährdungsbeurteilung nichts Anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der Richtlinie 2014/34/EU auszuwählen.
Nach der Richtlinie 2014/34/EU werden unterschieden:
Gerätegruppe I: Geräte, die zur Verwendung in Untertagebetrieben von Bergwerken sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können, bestimmt sind
Gerätegruppe II: Geräte, die zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, bestimmt sind; dies umfasst die Gerätekategorien 1, 2 und 3
Nach GefStoffV, Anhang I, Nummer 1, Ziffer 1.8 sind in explosionsgefährdeten Bereichen, die in Zonen eingeteilt sind, folgende Kategorien von Geräten (Gerätegruppe II) zu verwenden:
in Zone 0: Geräte der Kategorie 1
in Zone 1: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2
in Zone 2: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3
Spezielle Arbeitsmittel wie z. B. Hebezeuge und Krane sind für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen entsprechend auszuwählen.
Weitere Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung sind in TRBS 2152 Teil 3 beschrieben.