DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 13.1 - 13.1 Zoneneinteilung

Beispiele für Zoneneinteilungen im Bereich von Gasanlagen sind in den einschlägigen DVGW-Arbeitsblättern (z. B. DVGW G 491 (A), DVGW G 265-1 (A), DVGW G 497 (A), DVGW G 651 (A)) aufgeführt oder in folgenden Kapiteln der DGUV Regel 113-001 (EX-RL Beispielsammlung):

  • 4.2.1 Gas-Druckregel- und Messanlagen

  • 4.2.2 Erdgastankstellen

  • 4.2.4 Aufbereitung Rohbiogas

  • 5.10 Gasverdichteranlagen (Verweis auf DVGW G 497 (A))

  • 5.14 Explosionsgefährdete Bereiche an Ausblaseöffnungen von Leitungen zur Atmosphäre an Gasanlagen (Verweis auf DVGW G 442 (M))

Der Aufstellungsraum einer Odorieranlage ist der Explosionsschutzzone 1 und Temperaturklasse T 4 (in Abhängigkeit vom Odoriermittel) zugeordnet (vgl. DVGW G 280-1 (A)).

Die Zoneneinteilung gilt für den Normalbetrieb der Anlage.

An Abblase- und Entspannungsleitungen muss immer mit einem Gasaustritt gerechnet werden. Der explosionsgefährdete Bereich kann mit Hilfe des in DVGW G 442 (M) beschriebenen Verfahrens ermittelt werden. Je nach Freisetzungsdauer, Häufigkeit und Menge sollte der, der diese Anlage betreibt, für diesen Bereich eine EX-Zone (Zone 2 oder Zone 1) festlegen.

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Abb. 29
GDRM-Anlage mit Abblase- und Entspannungsleitung

Der gefährdete Bereich für Erdgas mit maximal 10 % Wasserstoff kann mit hinreichender Genauigkeit auch noch nach DVGW G 442 (M) festgelegt werden (vgl. Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben 2539, Sicherheitstechnische Eigenschaften von Erdgas-Wasserstoffgemischen). Gefährdete Bereiche an Abblase- und Entspannungsleitungen für reinen Wasserstoff sind mit einem geeigneten numerischen Berechnungsverfahren zu ermitteln. Beispiele für Zoneneinteilungen von Wasserstoffelektrolyseanlagen sind in der DGUV Regel 113-001 Kap. 1.2.7 Anlagen zur Herstellung und Verwendung von Wasserstoff aufgeführt.

Gefährdete Bereiche an Ausblasestellen können sich auch im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten ergeben, die im Rahmen einer speziellen Gefährdungsbeurteilung zu betrachten sind.

Es ist sicherzustellen, dass freigesetztes Gas gefahrlos abgeleitet wird, z. B.:

  • Personen dürfen sich nicht im gefährdeten Bereich aufhalten

  • Zündquellen müssen sicher vermieden werden

  • Ein Verschleppen von g.e.A. in benachbarte Bereiche und Räume (z. B. Fenster oder Türen) ist sicher zu vermeiden

Die Zoneneinteilung für eine Gasanlage sollte in einem Zonenplan dokumentiert werden. Ein Beispiel für den Zonenplan einer GDRM-Anlage zeigt Abb. 31.

Sofern für die Gasanlage eine Zone festgelegt wurde, ergeben sich daraus technische und organisatorische Maßnahmen zum Explosionsschutz, die im Explosionsschutzdokument zu dokumentieren sind. Kann das Auftreten einer g.e.A. sicher ausgeschlossen werden (z. B. frei verlegte Gasleitung auf Werksgelände auf Dauer technisch dicht), entfällt in der Regel die Verpflichtung zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes (vgl. dazu DGUV Information 213-106 "Explosionsschutzdokument").

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Abb. 30
Gasdichte Kabeldurchführungen aus dem EX-Raum in den Elektroraum vermeiden das Verschleppen von g.e.A.

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Abb. 31
Beispiel Zonenplan für eine Gasanlage.