Abschnitt 12.5 - 12.5 Gasspürgeräte für Dichtheitskontrolle und -prüfung während des Betriebes
Gasführende Anlagenteile - insbesondere Verbindungselemente - können mit Gasspürgeräten auf Dichtheit kontrolliert/geprüft werden. Unter dem Begriff "Gasspürgeräte" sind dabei Geräte für den Nachweis von Gaskonzentrationen = 100 ppm Erdgas zu verstehen.
Anforderungen an Gasspürgeräte bezüglich Einsatz und Betrieb werden in DVGW G 465-4 (A) beschrieben.
Prüffristen und Kontrollen für diese Geräte können in Anlehnung an DGUV Information 213-057 festgelegt werden:
Tabelle 2:
Empfehlung Kontroll- und Prüffristen für Gasspürgeräte
Kontrollarten | Intervalle (maximale Abstände) | Beauftragte Personen |
---|---|---|
Sichtkontrolle und Anzeigetest |
| Unterwiesene Person |
Funktionskontrolle |
| Qualifiziertes Fachpersonal (z. B. Gerätewart/in) |
Systemkontrolle | 1 Jahr | Befähigte Person |
Aufzeichnungen | 3 Jahre |
Die Anforderungen an die Kontrollen und Prüfungen sowie die hiermit beauftragten Personen sind in der DGUV Information 213-057 und DGUV Information 213-056 beschrieben.