DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 12.5 - 12.5 Gasspürgeräte für Dichtheitskontrolle und -prüfung während des Betriebes

Gasführende Anlagenteile - insbesondere Verbindungselemente - können mit Gasspürgeräten auf Dichtheit kontrolliert/geprüft werden. Unter dem Begriff "Gasspürgeräte" sind dabei Geräte für den Nachweis von Gaskonzentrationen = 100 ppm Erdgas zu verstehen.

Anforderungen an Gasspürgeräte bezüglich Einsatz und Betrieb werden in DVGW G 465-4 (A) beschrieben.

Prüffristen und Kontrollen für diese Geräte können in Anlehnung an DGUV Information 213-057 festgelegt werden:

Tabelle 2:
Empfehlung Kontroll- und Prüffristen für Gasspürgeräte

KontrollartenIntervalle (maximale Abstände)Beauftragte Personen
Sichtkontrolle und Anzeigetest
  • Arbeitstäglich prüfen vor Aufnahme der Arbeiten

  • nach Abschluss der Arbeiten prüfen

Unterwiesene Person
Funktionskontrolle
  • Regelmäßige Benutzung : max. 4 Monate

  • länger als zwei Monate nicht benutzt: vor Benutzung durchführen

Qualifiziertes Fachpersonal (z. B. Gerätewart/in)
Systemkontrolle1 JahrBefähigte Person
Aufzeichnungen3 Jahre

Die Anforderungen an die Kontrollen und Prüfungen sowie die hiermit beauftragten Personen sind in der DGUV Information 213-057 und DGUV Information 213-056 beschrieben.