DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 12.4 - 12.4 Messgeräte für die ordnungsgemäße Begasung und Außerbetriebnahme einer Leitung

Anforderungen und Einsatz dieser Gasmessgeräte für Erdgas sind in DVGW G 465-4 (A) beschrieben.

Insbesondere bei Gasen mit schwankender Zusammensetzung (z. B. Rohbiogas) kann als Messgröße beim Begasen auch der Sauerstoffanteil und nicht die Brenngaskomponente als Kriterium dienen (Unterschreiten der Sauerstoffgrenzkonzentration).

Bei Gasmessgeräten für die Kontrolle der Begasung sind mindestens die Prüffristen nach DVGW G 465-4 (A) zu beachten. Im Einzelfall ist zu empfehlen, dass die Geräte vor Beginn und nach Abschluss der Messung mit Prüfgas zu kontrollieren sind.

Bei der Außerbetriebnahme (Kontrolle der Gasfreiheit in der Leitung) wird die Leitung/Anlage entspannt und anschließend mit Luft oder Inertgas gespült. Die Gasfreiheit ist erreicht, wenn die Gaskonzentration 50 % UEG sicher unterschreitet (vgl. TRBS 1112 Teil 1).

Hierfür können Gaswarngeräte eingesetzt werden, die auch für die Überwachung des Arbeitsbereiches verwendet werden, das Gerät muss dann in den entsprechenden Messmodus umgestellt werden.