DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Erläuterungen zu Begriffen aus dem Bereich Personal

Nachfolgende Erläuterungen geben eine Hilfestellung zu personellen Begriffen, die in den unterschiedlichen Vorschriften und Regelwerken verwendet werden und für den Arbeitsschutz relevant sind.

Arbeitgeber im Sinne des ArbSchG sind natürliche und juristische Personen, die Beschäftigte beschäftigen.

Beschäftigte im Sinne des ArbSchG sind u. a.:

  1. 1.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  2. 2.

    die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten

  3. 3.

    arbeitnehmerähnliche Personen.

Verantwortliche Führungskraft. Der verantwortlichen Führungskraft (z. B. Meister bzw. Meisterin, Teamleitung, Bereichsleitung) sind Unternehmerpflichten aus dem Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz übertragen worden (vgl. § 13 ArbSchG und § 15 DGUV Vorschrift 1).

Anlagenbetreiber. Person mit der Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der Gasanlage. Diese Person kann die Eigentümerin bzw. Eigentümer, Unternehmerin bzw. Unternehmer, Besitzerin bzw. Besitzer oder eine beauftragte Person sein, die die Unternehmerpflichten wahrnimmt. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. Bei umfangreichen oder komplexen Anlagen kann diese Zuständigkeit auch für Teilanlagen übertragen sein.

Anlagenverantwortlicher. Sie oder er trägt bei der Arbeit an Gasanlagen die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der Anlage. Sie oder er sind Ansprechpartner für durchzuführende Instandhaltungsmaßnahmen.

Arbeitsverantwortlicher. Sie oder er tragen bei der Arbeit an Gasanlagen die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten.

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Abb. 2
Schema zur Erläuterung der Verantwortlichkeiten Anlagenbetreiber, Anlagenverantwortlicher und Arbeitsverantwortlicher sowie deren Zusammenwirken

Sachverständige nach DVGW G 100 (A) werden im Rahmen von Prüfungen an Energieanlagen nach verschiedenen DVGW Arbeitsblättern oder der Gashochdruckleitungsverordnung gefordert.

Sachkundige gemäß DVGW-Regelwerk sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, praktischen Tätigkeit und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweiligen Gasanlagen sowie ihrer Bauelemente und Baugruppen besitzen.

Sachkundige sind mit den Aufgaben und Funktionen der Gasanlagen, den einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und den allgemein anerkannten Regeln der Technik jederzeit soweit vertraut, dass sie den betriebssicheren Zustand der Gasanlagen oder ihrer Bauelemente und Baugruppen beurteilen und bei den durchzuführenden Maßnahmen selbstständig handeln können.

Die Qualifikation der Sachkundigen ist durch regelmäßige Schulungen zu sichern und in geeigneter Form zu dokumentieren.

Sachkundige müssen vom Unternehmen oder dem die Unternehmenspflichten ausübenden verantwortlichen Führungskraft unter Benennung des Aufgabengebietes schriftlich benannt/bestellt werden.

Spezielle Anforderungen an den Sachkundigen sind in den einschlägigen DVGW-Arbeitsblättern wie z. B. DVGW G 102 (M), DVGW G 105 (M), DVGW G 498 (A) beschrieben.

Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer Aufgabe nach BetrSichV bzw. GefStoffV über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an spezifische Fortbildungsmaßnahmen auf aktuellem Stand zu halten.

Technisches Fachpersonal ist im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich. Technisches Fachpersonal im Sinne dieser Definition sind z. B. Ingenieure, Ingenieurinnen, Techniker, Technikerinnen, Meister, Meisterinnen, Facharbeiter, Facharbeiterinnen. Anforderungen an die Qualifikation für das Fachpersonal ergeben sich aus speziellen Anforderungen des DVGW Regelwerkes (z. B. DVGW G 495 (A), DVGW G 493-2 (A)) oder der DIN EN 746-1.

Unterwiesene Person: Als unterwiesene Person gilt eine Person, die für die übertragenen Arbeiten qualifiziert und regelmäßig unterwiesen wird. Spezielle Anforderungen für gasfachlich unterwiesene Personen ergeben sich auch aus speziellen Anforderungen des DVGW Regelwerkes (z. B. DVGW G 495 (A)) oder der DIN EN 746-1 (z. B. Ofen-Bediener, Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme für Thermoprozessanlagen). Als unterwiesen gilt eine Person im Sinne des Arbeitsschutzes, die über die möglichen Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an Gasleitungen und Anlagen informiert worden ist.

Gasfachfremdes Personal/Beschäftigte: Es ist keine Gasfachkunde vorhanden (gasfachlicher Laie), z. B. Besucher, Maler, Elektriker.

Dritte sind Personen, die sich in der Nähe von Gasanlagen aufhalten können (Öffentlichkeit).

Aufsicht überprüft die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen (vgl. TRBS 1112 Teil 1).

Sofern die für die Aufsicht erforderliche Qualifikation bei der oder dem Arbeitsverantwortlichen gegeben ist (siehe Kap. 4.2), kann diese Aufgabe auch in Personalunion wahrgenommen werden.

Koordinator: Koordinatoren stimmen die festgelegten Schutzmaßnahmen bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen (z. B. Anlagenbetrieb, Auftragnehmer) aufeinander ab, um eine gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Sie sind mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten (vgl. § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).

Zur Prüfung befähigte Person: ist eine benannte und beauftragte Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (vgl. BetrSichV). Soweit sie Prüfungen zum Explosionsschutz an Gasanlagen durchführt, sind darüber hinaus die im Anhang 2, Abschnitt 3 der BetrSichV beschriebenen Anforderungen zu erfüllen (Anm.: Nach BetrSichV dürfen Prüfungen auch von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden).

Prüfsachverständige: Nach BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 dürfen Prüfsachverständige die dort beschriebenen Krane (Hebezeuge) prüfen.