DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 12.3 - 12.3 Ortsfeste Gaswarneinrichtungen (ex und tox)

Zur Erkennung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre können in Aufstellungsräumen von Gasanlagen fest installierte Gaswarneinrichtungen verwendet werden. Sie dienen als Grundlage für die Einleitung von Schutzmaßnahmen. Sie werden verwendet zur manuellen oder automatischen Auslösung von Schutzmaßnahmen oder auch von Notfunktionen zur Stilllegung der Anlage. Zur Sicherstellung des Explosionsschutzes werden diese Gaswarneinrichtungen z. B. in Gas-Verdichteranlagen oder Erdgastankstellen eingesetzt. Voralarm liegt bei 20 % UEG und Hauptalarm bei 40 % UEG. Darüber hinaus sind hinsichtlich des Einsatzes die Anforderungen aus der TRBS 2152 Teil 2 zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der sicheren Funktion ortsfester Gaswarneinrichtungen sind die besonderen Hinweise aus der DGUV Information 213-057 zu berücksichtigen. Für toxische Gase sind die Hinweise aus der DGUV Information 213-056 zu beachten.

Fest installierte Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz sind Arbeitsmittel nach BetrSichV, somit sind die Prüfanforderungen nach BetrSichV § 15 und § 16 für Arbeitsmittel zu erfüllen.

Tabelle 1: Die maximalen Abstände zwischen den Kontrollen nach DGUV Information 213-057

KontrollartenIntervalle
Sichtkontrolle1 Monat
Funktionskontrolle4 Monate
bei Anwendung von Selbstüberwachungsfunktionen gemäß Abschnitt 9.5 der DGUV Information 213-057: maximal 1 Jahr)
Systemkontrolle1 Jahr
Aufzeichnungen3 Jahre