DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 12.2 - 12.2 Tragbare Gaswarngeräte (ex und tox)

Grundsätzlich sollen tragbare Gaswarngeräte den Beschäftigten, der das Gerät verwendet, in gefährdeten Arbeitsbereichen vor einer unzulässigen Konzentration giftiger und/oder brennbarer Gase bzw. einem Sauerstoffmangel in seiner unmittelbaren Arbeitsumgebung mit einem akustischen und visuellen Alarm, warnen.

Die Alarmschwellen der Gaswarneinrichtung müssen einerseits anwendungsspezifisch so niedrig eingestellt sein, dass bei deren Überschreitung die zugehörigen Schutzmaßnahmen rechtzeitig wirksam werden können. Andererseits müssen sie so hoch gewählt werden, dass Fehlalarme möglichst vermieden werden.

Aufgrund der verschiedenen Einsatzorte, unterschiedlicher Umgebungsbedingungen sowie möglicher Sensorgifte, besteht für tragbare Gaswarngeräte eine größere Gefahr für Funktionsbeeinträchtigungen und eventuelle Beschädigungen. Diese können im Einsatzfall zu ungenauen bzw. falschen Messergebnissen führen. Demzufolge sind diese Geräte regelmäßigen Kontrollen und Prüfungen zu unterziehen. Dabei sind die Hinweise der Hersteller zu beachten und die Empfehlungen der DGUV Information 213-057 und DGUV Information 213-056. An die mit den Kontrollen und Prüfungen beauftragten Personen werden spezielle Anforderungen gestellt.

Ist die Überwachung der Gaskonzentration, unter Umständen verschiedener Gase, bei der Durchführung von bestimmten Arbeiten Teil des betrieblichen Sicherheitskonzepts müssen tragbare Gaswarngeräte für explosionsgefährdete Bereiche, toxische Gase und für Sauerstoff vor jeder Arbeitsschicht einer Sichtkontrolle und Anzeigetest unterzogen werden:

Hierzu gehören mindestens folgende Tätigkeiten:

  • Kontrolle der Geräte auf mechanische Beschädigungen

  • Kontrolle der Gaseintrittsöffnungen (z. B. auf Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz)

  • Auslösung von gerätespezifischen Testfunktionen für Anzeigeelemente bei laufendem Betrieb

  • Kontrolle des Ladezustands der Akkus oder Batterien

  • Aufgabe geeigneter Prüfgase zum Test der Anzeige und Alarmfunktion: Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin muss ein Kriterium zur Beurteilung festlegen, ob der Test bestanden ist. Die Einstellzeit des Gerätes ist dabei einzubeziehen. Empfehlungen in der Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten

Der Test der Anzeige und Alarmfunktion muss mit geeigneten Prüfgasen (abhängig von der Gasbeschaffenheit) und Verfahren durch eine unterwiesene Person durchgeführt und schriftlich bzw. durch Aufzeichnung im Gerät dokumentiert werden.

Liegen die festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht mehr im Toleranzbereich, darf das Gerät nicht benutzt werden. Weitere Maßnahmen sind mit einer entsprechend qualifizierten Fachkraft (z. B. Gerätewartin bzw. Gerätewart) abzustimmen.

Bei Prüfgasflaschen für den Anzeigetest darf das Haltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen sein. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen für den Umgang mit den Prüfgasflaschen sind die Hinweise der Hersteller im Sicherheitsdatenblatt zu beachten.

Darüber hinaus sind gemäß DGUV Information 213-057 und DGUV Information 213-056 noch Funktions- und Systemkontrollen in festgelegten Fristen durchzuführen.

Als Alarmwert für das tragbare Gaswarngerät zur Konzentrationsüberwachung wird für Erdgas oder Wasserstoff ein Voralarm von 20 % UEG und Hauptalarm von 40 % UEG empfohlen.

Bei Sauerstoffmangel werden unter sonst atmosphärischen Bedingungen als Alarmschwelle in der Regel 19 Vol.-% gewählt.

Bei toxischen Gasen kann für den Alarmwert in der Regel der AGW-Wert zugrunde gelegt werden. Aktuelle Grenzwerte sind in der TRGS 900 und TRGS 910 aufgeführt.