DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bei Instandhaltungsarbeiten

Bei Instandhaltungsarbeiten werden folgende Tätigkeiten unterschieden: Inspektion, Funktionsprüfung, Wartung/Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme der Anlagen oder Baugruppen. Hierbei können Gefährdungen auftreten, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern. Die Hinweise für Anlagen nach EnWG z. B. nach DVGW G 495 (A) oder DVGW G 265-2 (M) sind zu beachten.

8.4.1
Instandhaltungsarbeiten

Grundsätzlich trägt jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten und hat auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen festzulegen.

Bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten für den sicheren Betrieb und Instandhaltung von Anlagen bzw. Arbeitsmitteln hat es sich in der Praxis bewährt, Personen zu beauftragen, welche die unmittelbare Verantwortung

  1. 1.

    für den Betrieb des Arbeitsmittels (Anlagenbetreiberin bzw. Anlagenbetreiber) tragen

  2. 2.

    bzw. bei Arbeiten an der Anlage (Anlagenverantwortliche) tragen und solche, die

  3. 3.

    die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten (Arbeitsverantwortliche) tragen.

Vor Beginn der Arbeiten ist durch Beschaffen von Informationen wie z.B.: Betriebserfahrungen, Herstellerinformationen, Konstruktions-, Bestandsunterlagen, betriebliche Regelungen und das systematische Betrachten der einzelnen Arbeitsschritte, zu prüfen bzw. zu ermitteln, ob durch die Instandhaltungsarbeiten eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und ggf. Dritter zu erwarten ist.

Es dürfen nur Werkzeuge und Arbeitsmittel (z. B. Arbeitsbühnen, Krane, Versorgungsanschlüsse) verwendet werden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung für den vorgesehenen Einsatz geeignet und geprüft sind (siehe dazu insbesondere auch Kap. 13 Maßnahmen zum Explosionsschutz in Gasanlagen).

Werden Arbeiten an Gasanlagen ausgeführt, haben die oder der Anlagenverantwortliche Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen, damit die Arbeiten sicher durchgeführt werden können. Hierzu zählen z.B.:

  • Druckentspannung

  • Aufbau einer Sperrstrecke

  • Gasfreiheit herstellen

  • Wiederinbetriebnahme nach Abschluss der Arbeiten

Die Maßnahmen sind bei gefährlichen Arbeiten im schriftlichen Freigabeverfahren aufzuführen.

Werden während der Arbeiten von der Freigabe (z. B. Durchführungserlaubnis) abweichende Gefahren festgestellt, so haben die Aufsicht bzw. Arbeitsverantwortlichen die Arbeiten unverzüglich, jedoch sicher, zu unterbrechen und die bzw. der Anlagenverantwortliche sind zu informieren. Sie haben die zusätzlichen erforderlichen Maßnahmen festzulegen, das Personal anzuweisen und die Gefährdungsbeurteilung anzupassen. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist während der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten ständig zu überprüfen bzw. zu kontrollieren.

Arbeiten Beschäftigte unterschiedlicher Betriebsbereiche oder Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber zusammen, haben die Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Die Verantwortlichen müssen eine gemeinsame Beurteilung der Arbeitssituation sowie der Umgebung und ihrer Gefährdungen vornehmen. Eine gegenseitige Information ist erforderlich. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen müssen aufeinander dauerhaft oder für einen begrenzten Zeitraum durch bestellte Koordinatoren im Rahmen der Koordinationspflicht abgestimmt und überprüft werden bzw. die Aufsicht (gefährliche Arbeiten) überprüft diese.

Hinweis: Im Umfeld der Instandhaltungsarbeiten tätige Beschäftigte (z. B. anderer Unternehmen, andere Gewerke oder Produktionsbereiche im Industriebetrieb, die nicht direkt mit den Instandhaltungsarbeiten beauftragt sind) sind mit zu berücksichtigen.

Empfehlung: Auftrag nehmende Firmen, die mit der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten beauftragt werden, sollten vor Aufnahme der Arbeiten hinsichtlich der Sicherheits- und Qualifikationsanforderungen des Instandhaltungspersonals kontrolliert werden.

Bei Arbeiten an Anschlussleitungen (Anlagenanbindungen) können infolge parallel laufender Hochspannungsleitungen (Hochspannungsbeeinflussung) gefährliche elektrische Körperdurchströmungen auftreten. Im Vorfeld sind mit der oder dem Anlagenverantwortlichen die Schutzmaßnahmen abzustimmen (siehe auch DVGW GW 22 (A)).

8.4.2
Explosionsgefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten

Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten (mit dem Auftreten von g.e.A. muß gerechnet werden) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechend Abschnitt 3 der TRBS 1112 Teil 1 zu beurteilen. Ein schriftliches Freigabeverfahren wie z.B.: Erlaubnisschein, spezielle Arbeitsanweisung oder Betriebsanweisung sind von der oder dem Anlagenverantwortlichen zu erstellen (Muster Erlaubnisschein siehe Anhang 3).

Mögliche anlagen- bzw. arbeitsspezifische, zeitraumbegrenzte Gefährdungen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, die nicht im Explosionsschutzdokument berücksichtigt wurden, sind zusätzlich in Dokumenten wie Erlaubnisschein, Betriebsanweisung oder speziellen Arbeitsanweisungen für die jeweilige Maßnahme festzulegen.

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Abb. 8
Instandhaltungsarbeiten in einer GDRM-Anlage

Ist bei der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten mit Explosionsgefährdungen zu rechnen, muss für die Dauer der Arbeiten eine angemessene Aufsicht (z. B. die oder der Arbeitsverantwortliche) gemäß Kap. 4.2 gewährleistet werden. Durch die Aufsicht ist insbesondere sicherzustellen, dass:

  • mit den Arbeiten erst begonnen wird, nach dem die festgelegten Maßnahmen getroffen sind und die Arbeitsfreigabe vorliegt

  • erforderlichenfalls eine Freimessung durchgeführt wurde

  • die Beschäftigten während der Arbeit die festgelegten Schutzmaßnahmen einhalten, incl. der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

  • ein schnelles Verlassen des gefährdeten Bereichs gewährleistet ist

  • Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden

Außer- und Wiederinbetriebnahme von Anlagen, Baugruppen oder ihrer Bauelemente siehe Kap. 8.1 In- und Außerbetriebnahme. Bei Bedarf ist der Gefahrenbereich abzusperren und durch Warnschilder zu kennzeichnen.

Hinweis für Energieanlagen nach EnWG: Instandsetzungsarbeiten an GDRM-Anlagen nach DVGW G 491 (A)/DVGW G 492 (A), müssen durch zwei Personen, ein Sachkundiger und zumindest eine unterwiesene Person, durchgeführt werden (siehe DVGW G 495 (A)). Nur unter folgenden Voraussetzungen, die vor Beginn in einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen, ist Alleinarbeit zulässig:

  • zu keinem Zeitpunkt mit einer Explosionsgefährdung zu rechnen ist, oder

  • keine Eingriffe vorgenommen werden wie z.B.:

    • Betrieb von Umgangsleitungen

    • Öffnen gasführender Bauteile

    • Funktionsprüfung einer einschienigen Anlage mit sensiblen Abnehmern oder Inselversorgung, durch welche die technische Sicherheit der Anlage oder des nachgeschalteten Netzes beeinträchtigt wird.

Instandhaltungsarbeiten an Anlagen zur Gasmessung im Geltungsbereich der TRGI (DVGW G 600 (A)) und an Gas-Druckregelungen nach DVGW G 459-2 (A) dürfen nur von einer erfahrenen Fachkraft durchgeführt werden. Verfügen jedoch die Regelgeräte oder die Sicherheitseinrichtungen über externe Wirkleitungen, müssen diese Arbeiten von einer sachkundigen Person nach DVGW G 102 (M) durchgeführt werden (DVGW G 459-2 (A)).

Für den Betrieb von Umgangsleitungen um Sicherheitseinrichtungen und Gas-Druckregelgeräte sind die besonderen Anforderungen nach DVGW G 495 (A) zu beachten.

Im Folgenden werden ausgewählte Schutzmaßnahmen nach TRBS 1112 Teil 1 aufgeführt. Sofern das Gas gesundheitsschädliche Bestandteile enthält, sind weitergehende Maßnahmen notwendig, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 festzulegen sind.

8.4.3
Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

Grundsätzlich ist bei der Durchführung der Arbeiten das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Dies können unter anderem sein:

  • Anlagenteile oder Rohrleitungen sind gasdicht abzusperren z. B. durch Setzen von Steckscheiben oder durch eine Doppelabsperrung mit Zwischenentspannung

  • Unter Druck stehende Baugruppen entspannen und druckfreien Zustand mit Druckmessarmaturen überprüfen

  • Abgesperrte Abschnitte der Anlagen vor dem Öffnen entleeren - durch Spülen oder Inertisierung (z. B. Spülen mit Stickstoff ). Die Inertisierung ist zu überwachen. Hierbei freigesetztes Gas ist gefahrlos abzuführen. Bei Anwendung der Inertisierung müssen wirksame Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung Beschäftigter durch Ersticken getroffen werden. Das Freispülen der Anlagenteile ist zu kontrollieren, z. B. durch Messungen nach dem Freispülen. Der gasfreie Zustand bei Erdgas in der Leitung ist erreicht, wenn die Gaskonzentration den Wert von 50 % der UEG unterschreitet. Bei giftigen Gasen ist der AGW-Wert (vgl. Veröffentlichung unter: www.baua.de) zu unterschreiten.

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Abb. 9
Schließen einer Absperrarmatur

Auch durch Lüftungsmaßnahmen kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre im Arbeitsbereich verhindert oder eingeschränkt werden. Die natürliche Belüftung im Aufstellungsraum läßt sich z. B. durch das Öffnen der Zugangstüren verbessern. Diese sind zu arretieren. Wird eine technische Lüftung zur Vermeidung der g.e.A. eingesetzt, ist deren Wirksamkeit während der Arbeiten zu überwachen. Bei Ausfall der Lüftung sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Arbeitsbereich ist unverzüglich zu verlassen (vgl. dazu auch TRBS 1112 Teil 1, Pkt. 4.2.2 Lüftungsmaßnahmen).

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Abb. 10
Schema Doppelabsperrung mit Zwischenraumentspannung (Sperrstrecke)

8.4.4
Vermeidung von Zündquellen

Lässt sich die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären (die gefahrdrohende Menge an explosionsfähiger Atmosphäre wird überschritten) bei der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten nicht sicher ausschließen, sind Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen zu treffen. Zündquellen können z. B. sein:

  • Reib- und Schlagfunken

  • unzulässige Erwärmung

  • Verwendung aluminiumhaltiger Teile (z. B. bei Leitern oder persönlicher Schutzausrüstung) in rostiger Umgebung

  • Zündfunken infolge elektrischer Potentialunterschiede (z. B. Fremdstrom, KKS oder LKS auf den Leitungen bzw. Anlagen)

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Abb. 11
Wartung eines Regelgerätes

  • elektrostatische Aufladung von Personen (vermeidbar durch Verwendung geeigneter PSA, wie z. B. ableitfähiges Schuhwerk, geeignete Schutzkleidung, leitfähige Handschuhe)

  • elektrostatische Aufladung von Arbeitsmitteln und Einbauten (z. B. metallische Ausblasevorrichtungen sind zu erden)

  • elektrische und nichtelektrische Geräte mit eigener potenzieller Zündquelle (Auswahl nach Richtlinie 2014/34/EU entsprechend der Gerätegruppe II, Kategorie 2 G)

  • nicht explosionsgeschützter elektrischer Geräte und Installationen im gefährdeten Bereich, (Spannungsfreiheit herstellen, soweit diese nicht aus den gefährdeten Bereichen entfernt werden können)

Spezielle Erdungsmaßnahmen zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen sind in der tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung aufzuführen, z.B.: Beschäftigte tragen ableitfähiges Schuhwerk, Erdung von Leitern und Gerüsten (siehe auch TRGS 727 und Kap. 13 Maßnahmen zum Explosionsschutz in Gasanlagen).

Arbeiten mit Zündgefahr in der unmittelbaren Umgebung des gefährdeten Bereichs dürfen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nur mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand durchgeführt werden, solange gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Arbeiten mit Zündgefahr können z. B. sein:

  • Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten,

  • Arbeiten mit offenen Flammen

8.4.5
Instandhaltungsarbeiten bei Überwachung der Konzentration

Werden die Instandhaltungsarbeiten in Bereichen durchgeführt, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen ist und können hierbei Zündquellen nicht vermieden werden, müssen die Instandhaltungsarbeiten unter Überwachung der Konzentration brennbarer Stoffe durchgeführt werden. Eine Arbeitsplatzüberwachung muss dann während des gesamten Zeitraums der Instandhaltungsarbeiten erfolgen. Die Messungen müssen an geeigneten Stellen und mit geeigneten, geprüften Geräten zur zuverlässigen Feststellung der Konzentration erfolgen (Kontrollen und Prüfungen siehe Kapitel 12.2). Sobald eine Gasfreisetzung auftreten kann, ist sicherzustellen, dass in diesem Fall vor dem Auftreten von g.e.A. eine für alle Beteiligten erkennbare Warnung ergeht (Alarmwerte siehe Kap. 12.2).

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Abb. 12
Arbeitsplatzüberwachung mit einem tragbaren Gaswarngerät

Können Zündquellen nicht unmittelbar unwirksam gemacht werden, z. B. heiße Oberflächen beim Schweißen, gefährliche elektrostatische Aufladung von Personen, ist dies bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Maßnahmen zur Personenerdung, Erdung spezieller Arbeitsmittel wie Leitern und Gerüste sind in der TRGS 727 und Kapitel 5.3 Sicherheitsschuhe und 13 Maßnahmen zum Explosionsschutz in Gasanlagen aufgeführt.

Kann während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (z. B. durch Freisetzung von Gasen) nicht ausgeschlossen werden, so ist vor Beginn der Arbeiten dafür zu sorgen, dass in diesem Gefahrenfall rechtzeitig hinreichende Schutzmaßnahmen gegen die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch sofortiges Unwirksam machen aller Zündquellen getroffen werden.

Mit der Überwachung der Konzentration dürfen nur Personen beauftragt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde (vgl. dazu auch TRBS 1112 Teil 1) bezieht sich auf:

  • die verwendeten Messgeräte bzw. Messverfahren

  • die Eigenschaften der zu messenden Stoffe

  • die angewendeten Arbeitsverfahren

  • die betrieblichen Verhältnisse, z. B. die Beschaffenheit der Räume und Anlagen oder mögliche Einbauten,- welche die Messungen beeinflussen können

8.4.6
Aufhebung der Schutzmaßnahmen

Alle festgelegten Schutzmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die Instandhaltungsarbeiten vollständig abgeschlossen sind, der ordnungsgemäße Zustand der Anlage wieder hergestellt ist und keine Gefährdungen für die Beschäftigten und Dritte mehr bestehen. Vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist die Wiederherstellung des sicheren Zustandes, z. B. durch eine Dichtheitsprüfung, zu verifizieren (Verantwortlichkeit: Arbeitsverantwortliche in Abstimmung mit der oder dem Anlagenverantwortlichen, vgl. Kap. 7. Arbeitsfreigabeverfahren).

Nach Abschluss der Arbeiten gibt die Aufsicht bzw. die oder der Arbeitsverantwortliche die Freigabe (z. B. Durchführungserlaubnis) an die Anlagenverantwortliche oder den Anlagenverantwortlichen zurück. Anlagenverantwortliche heben die Sicherungsmaßnahmen auf und dokumentieren dies.

Die Überführung der Anlage in den normalen Betriebszustand ist in Abstimmung mit der oder dem Anlagenverantwortlichen vorzunehmen und ist ebenfalls zu dokumentieren.