DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 2.1 - 2 Begriffsbestimmungen
2.1 Technische Begriffsbestimmungen

Gasanlage hierzu zählen Anlagen zur Gasverteilung und Gasverwendung (näheres siehe Anwendungsbereich Kapitel 1).

Bauelement/Bauteil ist die kleinste Einheit einer Gasanlage oder Baugruppe (z. B. Gas-Druckregelgerät oder Sicherheitseinrichtung).

Baugruppe ist die Zusammenfassung oder Verbindung von Bauelementen zu einer eigenständigen Funktionsgruppe, z. B. Filter-Baugruppe (bestehend aus Absperreinrichtungen, Rohrformstücken, Dichtungen, Filtern, Schrauben und Muttern), Regelschiene (bestehend aus Absperreinrichtungen, Rohrformstücken, Dichtungen, Sicherheitseinrichtungen und Gas-Druckregelgeräten) (Quelle: DVGW G 495(A)).

Gasfreier Zustand liegt bei brennbaren Gasen vor, wenn deren Konzentration im Gemisch mit Luft 50 % der unteren Explosionsgrenze sicher unterschreitet. Gasbegleitstoffe sind gesondert zu bewerten (siehe Begriff Gasbegleitstoffe).

Explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich ein Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt (Quelle: TRGS 720).

Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich ein Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Als atmosphärische Bedingungen gelten Gesamtdrücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtemperaturen von - 20 °C bis + 60 °C (Quelle: TRGS 720).

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter erforderlich werden (Quelle: TRGS 720).

Gefahrdrohende Menge: Explosionsfähige Atmosphäre liegt dann in gefahrdrohender Menge vor (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre), wenn im Falle ihrer Entzündung die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter beeinträchtigt werden kann und deshalb besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mehr als 10 Liter zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße grundsätzlich als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden. Auch kleinere Mengen können bereits gefahrdrohend sein, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von Menschen befinden. Auch in Räumen von weniger als etwa 100 m3 kann bereits eine kleinere Menge als 10 Liter gefahrdrohend sein. Eine grobe Abschätzung ist mit Hilfe der Faustregel möglich, dass in solchen Räumen explosionsfähige Atmosphäre von mehr als einem Zehntausendstel des Raumvolumens gefahrdrohend sein kann, also z. B. in einem Raum von 80 m3 bereits 8 Liter. (Quelle: TRGS 721).

Explosionsgefährdeter Bereich ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter Bereich. Explosionsgefährdete Bereiche werden in der Regel nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.

Gefährdeter Bereich bei Arbeiten an Gasleitungen oder gasführenden Anlagenteilen sind Bereiche, in denen mit dem Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g.e.A.) und/oder gesundheitsgefährdender Stoffe/Gase zu rechnen ist. Das Auftreten dieser besonderen Gefährdungen beschränkt sich dabei auf die Dauer der durchzuführenden Arbeiten (Quelle: TRBS 1112 Teil 1).

Arbeitsstelle: Baustelle(n), Bereich(e) oder Ort(e), wo Arbeiten durchgeführt werden.

Arbeitsmittel nach BetrSichV. Hierzu zählen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen (Gasanlagen), die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV (§ 2 Abs. 1) sind:

  1. 1.

    gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3,

  2. 2.

    Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

  3. 3.

    Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,

  4. 4.

    Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,

  5. 5.

    alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

Dies sind z. B. Stoffe und Zubereitungen (Gemische), die eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften aufweisen, wie z.B.: explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, umweltgefährlich, krebserzeugend.

Gasbegleitstoffe: Erdgas enthält neben Methan in der Regel Gasbegleitstoffe wie z. B. Stickstoff, höhere Kohlenwasserstoffe, aromatische Kohlenwasserstoffe, Schwefelverbindungen, Kondensate und Stäube. Rohbiogas enthält neben Methan üblicherweise Kohlendioxid, Stickstoff, Wasserstoff, Schwefelwasserstoff und Ammoniak. Rohbiogas kann mit Biostoffen belastetes Kondensat enthalten. Für einzelne Stoffe können Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW-Werte) sowie Akzeptanz-, Toleranzwerte und Beurteilungsmaßstäbe vorliegen.

Arbeiten an Gasanlagen: Hierunter sind alle Arbeiten zu verstehen, bei denen durch Gas sowohl Brand-, Explosions-, Gesundheits- oder mechanische Gefahren (Expansion) entstehen können. Darüber hinaus zählen auch Arbeiten dazu, die mittels mechanischer, thermischer oder chemischer Verfahren vorgenommen werden und die Festigkeit oder Dichtheit der Gasanlage beeinträchtigen können. Zu Arbeiten an Gasanlagen zählt auch das Nachziehen von Stopfbuchsen und Verschraubungen sowie Neben- und Sicherungsarbeiten. Nicht darunter fallen z. B.:

  • Anstricharbeiten,

  • äußere Reinigungsarbeiten,

  • Errichtung der Gasanlage vor dem erstmaligen Begasen.

Durchführungserlaubnis (DE): Genehmigung, die geplante Arbeit durchzuführen (eindeutige Anweisung, schriftlich oder mündlich) Anmerkung: Die Erteilung der DE erfolgt, nachdem der sichere Zustand an der Arbeitsstelle von der oder dem Anlagenverantwortlichen hergestellt wurde. Nur die oder der Anlagenverantwortliche darf die Durchführungserlaubnis zur Ausführung der geplanten Arbeit an die Arbeitsverantwortliche oder den Arbeitsverantwortlichen erteilen und von diesen zurücknehmen.

Arbeitsfreigabeverfahren: In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung haben die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ein Arbeitsfreigabeverfahren mündlich oder schriftlich (z. B. Erlaubnisschein, schriftliche Anweisung, Arbeitsfreigabe i. S. d. Anhang I, Nr.1, Zif. 1.4, Abs. 2, GefStoffV, Muster siehe z. B. Anlage A 3.3 des Leitfadens zur Richtlinie 1999/92/EG) vorzusehen. Der Erlaubnisschein kann sich auf mehrere Arbeitsbereiche beziehen, sofern gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind.

Die schriftliche Form kann mittels Formular oder spezieller Betriebsanweisung erfolgen.

Die Arbeitserlaubnis ist vor Beginn der Arbeiten von der oder dem Anlagenverantwortlichen an die Arbeitsverantwortliche oder den Arbeitsverantwortlichen zu erteilen bzw. nach Abschluss der Arbeiten von diesen zurückzunehmen.

Freigabe zur Arbeit: Anweisung an der Arbeitsstelle durch die Arbeitsverantwortliche oder den Arbeitsverantwortlichen an das Arbeitsteam, die Arbeit zu beginnen, nachdem alle Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt und überprüft wurden.

Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung (Quelle: § 2 Abs. 7 BetrSichV).

Explosionsschutzdokument ist Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung.