DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7 - 7 Arbeitsfreigabeverfahren

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber haben in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten an Gasanlagen ein Arbeitsfreigabeverfahren bzw. Durchführungserlaubnis vorzusehen. Das Arbeitsfreigabeverfahren kann mündlich oder schriftlich z. B. Erlaubnisschein (Muster siehe Anhang 3) erfolgen. Liegen Instandhaltungsarbeiten gemäß TRBS 1112 Teil 1 vor oder handelt es sich um komplexe Tätigkeiten/Arbeitsbereiche ist eine schriftliche Dokumentation erforderlich.

Das Arbeitsfreigabeverfahren und die Erteilung der Arbeitserlaubnis ist heute schon gängige Praxis in der Gasversorgung. Bei Mehrspartenunternehmen kann auch die dort übliche Praxis der Durchführungserlaubnis zur Anwendung kommen. In diesen Fällen kann der Begriff "Arbeitsfreigabeverfahren" auch durch den Begriff "Durchführungserlaubnis" ersetzt werden.

Das Arbeitsfreigabeverfahren erfolgt durch die Anlagenverantwortliche bzw. den Anlagenverantwortlichen und kann sich auch auf mehrere Arbeitsbereiche beziehen, sofern gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Mit dem Arbeitsfreigabeverfahren haben die oder der Anlagenverantwortliche festzustellen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen seitens des Anlagenbetriebs wirksam sind. Anschließend erteilt er der oder dem Arbeitsverantwortlichen die Arbeitserlaubnis.

Mit den über das Arbeitsfreigabeverfahren erfassten Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem die oder der Arbeitsverantwortliche insbesondere festgestellt haben, dass

  • die festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen worden sind,

  • die festgelegten persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden,

  • eigenes Personal unterwiesen sowie Beschäftigte von Auftragnehmern eingewiesen worden sind.

Arbeitsverantwortliche haben die vorstehenden Feststellungen und die Übernahme des Arbeitsbereiches im Arbeitsfreigabeverfahren zu bestätigen. Soweit mehrere Auftragnehmer in einer Gasanlage tätig werden, haben die jeweiligen Arbeitsverantwortlichen dieser Auftragnehmer das Arbeitsfreigabeverfahren zu bestätigen. Auf eine Koordinierung der Arbeiten ist zu achten (siehe Kap. 8.4.1).

Anschließend erteilen die Arbeitsverantwortliche die Freigabe zur Arbeit an die Mitarbeiter seines Arbeitsteams. Treten Abweichungen von im Arbeitsfreigabeverfahren beschriebenen Zustand (z. B. neue Gefährdungen) auf, sind die Arbeiten einzustellen, die oder der Anlagenverantwortliche muss informiert werden und die Arbeitserlaubnis ist zurückzugeben.

Bei einer Unterbrechung der Arbeiten ist die Freigabe zur Arbeit von der oder dem Arbeitsverantwortlichen zurückzunehmen und später nach Prüfung des Anlagenzustandes und der festgelegten Schutzmaßnahmen von diesen erneut gegenüber den Beschäftigten seines Arbeitsteams zu erteilen.

Nach Abschluss der Arbeiten an der Gasanlage haben die oder der Arbeitsverantwortliche die Freigabe zur Arbeit gegenüber den Beschäftigten seines Arbeitsteams zurückzunehmen.

Arbeitsverantwortliche haben sich vor dem Aufheben der Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit den Anlagenverantwortlichen zu vergewissern, dass

  • die Arbeiten ordnungsgemäß und vollständig abgeschlossen worden sind,

  • die erforderliche Dokumentation zu den durchgeführten Arbeiten an die Anlagenverantwortliche bzw. Anlagenverantwortlichen übergeben wurde,

  • besondere Schutzmaßnahmen/Vorrichtungen aufgehoben bzw. zurückgebaut wurden,

  • der ordnungsgemäße Zustand der Anlage (z. B. auf Dichtheit geprüft) wiederhergestellt worden ist,

  • keine Gefährdungen mehr für Beschäftigte und Dritte bestehen.

Die Arbeitserlaubnis ist anschließend der oder dem Anlagenverantwortlichen zurückzugeben und die Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist von diesen durchzuführen.

Bei Arbeiten in EX-Bereichen mit besonderen Zündgefahren wie z. B. Schweiß-, Schleif- und Trennarbeiten oder Arbeiten mit offenen Flammen ist ein Erlaubnisschein zu erstellen (vgl. DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26). Dieser Erlaubnisschein kann auch in ein schriftliches Arbeitsfreigabeverfahren integriert sein.

g_bu_25_as_43.jpg

Abb. 7
Beispiel für ein Ablaufschema Arbeitsfreigabeverfahren bzw. Durchführungserlaubnis