DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 6 - 6 Betriebsanweisungen

Unterschieden wird zwischen anlagen- bzw. tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen (BetrSichV, z. B. Gasanlage) und stoffbezogenen Betriebsanweisungen für die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff (GefStoffV, z. B. für Erdgas, Biogas, Odoriermittel). Werden in der Anlage bei Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt, ist dies in der Betriebsanweisung mit zu berücksichtigen. Hierin werden die von den Anlagen, bei den Tätigkeiten bzw. von den Stoffen ausgehenden Gefährdungen sowie die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen beschrieben. Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und Sprache zu formulieren. Die Betriebsanweisung kann auch Bestandteil eines betriebsinternen Regelwerkes sein (z. B. Betriebshandbuch).

Informationen für die Erstellung von Betriebsanweisungen findet man in der DGUV Information 211-010 - "Sicherheit durch Betriebsanweisungen".

Im Rahmen von Unterweisungen müssen die Beschäftigten über die Inhalte der Betriebsanweisungen regelmäßig informiert werden.

Damit die Beschäftigten jederzeit im Bedarfsfall auf die Betriebsanweisungen zugreifen können, bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, wie z.B.:

  • Aushändigen der Betriebsanweisungen an jeden betroffenen Beschäftigten

  • Aushängen der Betriebsanweisungen am Betriebsort (z. B. in der GDRM-Anlage)

  • Mitführen der Betriebsanweisungen im Einsatzfahrzeug (z. B. im Betriebsordner für die jeweilige GDRM-Anlage)

  • Elektronische Ablage der Betriebsanweisung mit Zugriffsmöglichkeit für den Beschäftigten

Anlagenbezogene Betriebsanweisungen enthalten Angaben über:

  • Anwendungsbereich

  • Gefahren für Mensch (Umwelt)

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

  • Verhalten bei Störungen (Gefahrfall)

  • Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

  • Instandhaltung/Prüffristen

  • Datum und Unterschrift (Inkraftsetzung durch den Anlagenverantwortlichen)

Eine Musterbetriebsanweisung für Arbeiten in einer GDRM-Anlage ist im Anhang 4 aufgeführt.

Stoffbezogene Betriebsanweisungen:

Bei der Erstellung von stoffbezogenen Betriebsanweisungen reicht es nicht aus, sich nur an den Eigenschaften des Stoffes zu orientieren. Es muss berücksichtigt werden, welche Tätigkeiten mit dem Stoff/Gemisch erfolgen sollen bzw. bei welchen Tätigkeiten ein Stoff/Gemisch freigesetzt wird.

Stoffbezogene Betriebsanweisungen enthalten Angaben über:

  • Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit

  • Gefahrstoff (Bezeichnung)

  • Gefahren für Mensch und Umwelt

  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

  • Verhalten im Gefahrenfall

  • Erste Hilfe

  • Sachgerechte Entsorgung (Hinweise zum Transport)

  • Datum und Unterschrift (Inkraftsetzung)

Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen können insbesondere für Tätigkeiten nach TRBS 1112 Teil 1 erforderlich sein (vgl. Kap. 8.4.2).

Für spezielle Arbeiten können darüber hinaus Arbeits- und/oder Schaltpläne gemäß DVGW-Regelwerk (z. B. G 466-1 (A)) erforderlich werden.