DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 5.9 - 5.9 Atemschutz

Der Einsatz und das Tragen von Atemschutz bei Arbeiten an Gasleitungen, die Erdgas führen, ist nicht notwendig, wenn im Arbeitsbereich keine Erstickungsgefahr besteht (vorausgesetzt, das Gas ist frei von giftigen Bestandteilen). Sauerstoffmangel und damit Erstickungsgefahr besteht, wenn der Erdgasanteil in der Luft 17 Vol.-% übersteigt. Bei geplanten Arbeiten an Gasleitungen kann der gefährliche Gasaustritt durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Da der Arbeitsbereich messtechnisch auf Gaskonzentrationen zu überwachen ist, kann hiermit gleichzeitig die Erstickungsgefahr erfasst werden. Liegt die Gaskonzentration unter 50 % der UEG, wird damit auch die Grenze für die Erstickungsgefahr unterschritten. Diese Maßnahmen müssen ihren Niederschlag in Betriebs- und Arbeitsanweisungen finden.

Wird der Konzentrationswert von 50 % der UEG im Arbeitsbereich überschritten, ist die Erstickungsgefahr im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.

Besteht bei Arbeiten an Gasleitungen in den Anlagen jedoch Gesundheitsgefahr durch Gasbestandteile wie z. B. Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid oder andere gesundheitsgefährliche Gasbegleitstoffe sowie bei Sauerstoffmangel kann das Tragen von geeignetem Atemschutz erforderlich werden. Dies kann auftreten z. B. bei Arbeiten zur Störungsbehebung (Gasaustritt im Freien oder im Gebäude) sowie ggf. auch bei regulären Instandhaltungsarbeiten an Gasanlagen, bei denen mit der Freisetzung von Gas und Überschreitung der zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte (Informationen zu Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) siehe: TRGS 900 und GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV) und/oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung stellen. Informationen über Einsatzmöglichkeiten eines Filtergerätes bzw. eines umluftunabhägigen Atemschutzgerätes können der DGUV Regel 112-190 entnommen werden. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV sind hierbei zu berücksichtigen.

Ist mit einem Auftreten von Faserstäuben, insbesondere von krebserzeugenden Aluminiumsiliktat-Fasern zu rechnen, sind Atemschutzhalbmasken mit P 3- bzw. FFP 3-Filter- oder Gebläseunterstützte Helme Typ TM3P zu tragen.