DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 5.8 - 5.8 Gehörschutz

Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten in Lärmbereichen ist entsprechender Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Eine Gehörgefährdung durch Lärm liegt vor, wenn der untere Auslösewert

  • Lex, 8 h = 80 dB(A) (Tages-Lärmexpositionspegel) oder

  • LpC, peak = 135 dB(C) (Spitzenschalldruckpegel)

erreicht oder überschritten wird.

Wird der obere Auslösewert

  • Lex, 8 h = 85 dB(A) oder

  • LpC, peak = 137 dB(C)

sind die Lärmbereiche durch das Gebotszeichen M 003 "Gehörschutz benutzen" zu kennzeichnen und der bereitgestellte Gehörschutz ist zu benutzen.

Bei der Auswahl von geeignetem Gehörschutz kann die DGUV Information 212-024 Gehörschutz (siehe auch DIN EN 352) genutzt werden: Individuell angepasster Gehörschutz, Kapselgehörschutz, Gehörschutzstöpsel.