Abschnitt 5.8 - 5.8 Gehörschutz
Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten in Lärmbereichen ist entsprechender Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Eine Gehörgefährdung durch Lärm liegt vor, wenn der untere Auslösewert
Lex, 8 h = 80 dB(A) (Tages-Lärmexpositionspegel) oder
LpC, peak = 135 dB(C) (Spitzenschalldruckpegel)
erreicht oder überschritten wird.
Wird der obere Auslösewert
Lex, 8 h = 85 dB(A) oder
LpC, peak = 137 dB(C)
sind die Lärmbereiche durch das Gebotszeichen M 003 "Gehörschutz benutzen" zu kennzeichnen und der bereitgestellte Gehörschutz ist zu benutzen.
Bei der Auswahl von geeignetem Gehörschutz kann die DGUV Information 212-024 Gehörschutz (siehe auch DIN EN 352) genutzt werden: Individuell angepasster Gehörschutz, Kapselgehörschutz, Gehörschutzstöpsel.