DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Schutzhandschuhe

Schutzhandschuhe sind bei folgenden Gefährdungen für die Hände zu tragen:

  • Mechanischen Gefährdungen (z. B. Schneiden, Klemmen)

  • Möglichem Hautkontakt gegenüber Gefahrstoffen und/oder Biostoffen

  • bei Hitze- und Kälteeinwirkung

Bei der Benutzung der Schutzhandschuhe dürfen keine größeren Gefahren für die Benutzer entstehen (z. B. erfasst werden an drehenden Teilen).

Personen, die in explosionsgefährdeten Bereichen Instandhaltungsarbeiten ausführen und explosionsfähiger Atmosphäre ausgesetzt sind, dürfen keine elektrisch isolierenden Handschuhe tragen (siehe TRGS 727, Ziffer 7.4 Handschuhe, DIN EN 16350). Der Durchgangswiderstand der Handschuhe muss kleiner 108 Ohm sein.

Hinweis: Das Tragen leitfähiger Schutzhandschuhe ist nicht erforderlich, wenn das Auftreten von g.e.A. sicher vermieden wird.