DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

Die vorliegende DGUV Information gilt für Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas gemäß § 3 Nr. 15 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie für Anlagen zur Verwendung dieser Gase in Industrie und Gewerbe. Das ArbSchG und die BetrSichV fordern von den Arbeitgeberinnen und dem Arbeitgeber die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Die vorliegende DGUV Information 203-092 bietet dem Unternehmen hierzu eine Handlungshilfe, wobei die speziellen betrieblichen Belange zu berücksichtigen sind.

Beispiele für Gasanlagen im Sinne dieser DGUV Information sind:

  • Gas-Druckregel- und Gas-Messanlagen (GDRM-Anlagen)

  • Gas-Druckregelungen in Netzanschlüssen

  • Odorieranlagen

  • Gas-Verdichteranlagen

  • Übertageanlagen auf Erdgasspeicheranlagen

  • Biogasaufbereitungs- und Einspeiseanlagen (einschließlich Flüssiggas-Konditionieranlagen)

  • Power-to-Gas-Anlagen

  • Gasmischanlagen

  • Flüssiggasanlagen für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung

  • Erdgastankstellen

  • innerbetriebliche Rohrnetze (einschließlich letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage)

  • Anlagen zur Gasverwendung

  • Gasanlagen in Kraftwerken

  • Erdgas betriebene Blockheizkraftwerke

  • Thermoprozessanlagen

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Abb. 1
Schema zur Abgrenzung von Anlagen nach EnWG, Thermoprozess- und Dampfkesselanlage

Dazu gehören auch Gebäude, Nebenräume, Hilfsanlagen, außenliegende, der Anlage zugeordnete Absperrorgane und Leitungen.

Betrachtet werden Gase nach den DVGW Arbeitsblättern G 260 (A) und G 262 (A) (aller Druckbereiche).

Auf Gase, die zur Energieerzeugung dienen, aber nicht von DVGW G 260 (A) und DVGW G 262 (A) erfasst werden, können die Ausführungen dieser DGUV Information sinngemäß angewendet werden.

Für Arbeiten an Gasleitungen sind außerdem die Hinweise aus der DGUV Information 203-090 "Arbeiten an Gasleitungen" zu berücksichtigen.

Die Anforderungen an die technische Sicherheit bei Errichtung und Betrieb von Energieanlagen sind in § 49 EnWG festgelegt. Energieanlagen mit einem Auslegungsdruck (DP) von mehr als 16 bar fallen zusätzlich in den Geltungsbereich der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV). Die Einhaltung der allgemeinen Regeln der Technik gemäß § 49 Abs. 2 bzw. des Standes der Technik gemäß § 2 Abs. 2 GasHDrLtgV wird vermutet, wenn das Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Dies betrifft z. B. Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme sowie die Prüfregularien für Betrieb und Instandhaltung der Energieanlagen.

Energieanlagen unterliegen der Energieaufsicht der Länder. Energieanlagen im Geltungsbereich des EnWG gehören hinsichtlich des Druckrisikos nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.

Außerdem gelten die staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen zum Beispiel aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den zugehörigen Verordnungen. Die Brand- und Explosionsgefahr muss nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beurteilt werden. Weiterhin gelten die Anforderungen an Arbeitsmittel aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Ausgenommen sind Anlagen im Geltungsbereich des DVGW Arbeitsblattes DVGW G 600 (A) im häuslichen Bereich.

Ausgenommen sind auch Flüssiggasanlagen, die der DGUV Vorschrift 79 unterliegen.