DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Augenschutz

Augenschutz ist z. B. bei folgenden Gefährdungen für die Augen zu tragen (z. B. Schutzbrille, Helmvisier):

  • Gasstrahl

  • aufgewirbelte Partikel, Stäube und Fasern

  • Flüssigkeitstropfen und -spritzer (z. B. Kondensat, Odoriermittel)

  • bei Montagearbeiten abplatzende Anstriche

Siehe DGUV Regel 112-192 - Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz.