DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Sicherheitsschuhe

Mögliche Gefährdungen können z. B. sein:

  • Ausrutschen

  • Anstoßen

  • Einklemmen

  • Auftreten von g.e.A. im Arbeitsbereich

  • Umknicken

  • umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände

Hierfür reicht in der Regel ein Sicherheitsschuh nach DIN EN ISO 20345, S2.

Personen, die explosionsfähiger Atmosphäre ausgesetzt sind (z. B. bei Tätigkeiten im Rahmen von DVGW G 495 (A)), dürfen sich nicht gefährlich elektrostatisch aufladen. Dazu muss der Beschäftigte ableitfähiges Schuhwerk tragen. Hierfür erforderliches Schuhwerk nach TRGS 727 darf einen maximalen Durchgangswiderstand von 108 Ohm nicht überschreiten (Messverfahren nach DIN EN 61340-4-3 oder ESD Schuhe nach DIN EN 61340-5-1, ESD: Electro Static Discharge).

Hinweis: Das Tragen ableitfähiger Sicherheitsschuhe ist nicht erforderlich, wenn das Auftreten von g.e.A. sicher vermieden wird.

Schuheinlagen können die ableitfähigen Eigenschaften von Schuhen beeinträchtigen. Die Forderung nach ableitfähigem Schuhwerk gilt auch für orthopädisch gefertigte oder veränderte Schuhe. Hierbei sind die Vorgaben der Schuhhersteller einzuhalten (vgl. DGUV Regel 112-191).

Handelsübliche Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe besitzen einen elektrischen Durchgangswiderstand zwischen 105 und 109 Ohm. Liegt ihr Durchgangswiderstand zwischen 108 und 109 Ohm, sind sie für den Einsatz in den oben genannten Bereichen nicht geeignet. Der Hersteller des Schuhs kann Auskunft über den elektrischen Durchgangswiderstand geben (vgl. TRGS 727).

Anforderungen an Gummistiefel z. B. für Umfüllarbeiten in Odorieranlagen: Säure- und Chemikalienbeständig, ableitfähig im Sinne der TRGS 727.