DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Schutzkleidung

Anforderungen an Schutzkleidung bei Arbeiten an Gasanlagen können sich z. B. aus folgenden Gefährdungen ergeben:

  • kurzzeitiger Kontakt mit Flammen

  • mögliche elektrostatische Aufladung von Personen

  • Kontakt mit Stäuben und Kondensat

  • Kontakt mit Odoriermittel

  • Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen

  • Arbeiten im Bereich öffentlicher Straßen

Eine besondere Gefährdung bei Arbeiten an gasführenden Anlagenteilen resultiert aus dem kurzzeitigen Kontakt mit einer Flamme (z. B. bei einer Verpuffung). Typische Arbeitsabläufe, bei denen hiermit zu rechnen ist, können z. B. sein:

  • Öffnen von gasführenden Anlagenteilen

  • Setzen und Ziehen von Steckscheiben

  • Arbeiten zur Störungsbehebung

Aus dieser speziellen Gefährdung ergibt sich die Forderung nach Einhaltung folgender Normen für die Schutzkleidung:

DIN EN ISO 11612 "Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen"; Code-Buchstabe A (begrenzte Flammenausbreitung) und Code-Buchstabe B (konvektive Wärme).

Bei der konfektionierten Jacke/Hose sind darüber hinaus noch folgende Punkte zu berücksichtigen:

Schwerentflammbarkeit der zusätzlich verwendeten Materialien (z. B. Reflexstreifen, Ziersäumchen, Klettverschlüsse, Namensschilder). Zu beachten sind auch eng anliegende Bunde im Hüft- und Armbereich.

Werden von den Beschäftigten Schweißarbeiten an Stahlleitungen ausgeführt, ist ein Schweißerschutzanzug zu tragen, der zusätzlich die Anforderungen der DIN EN ISO 11611 "Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren" erfüllt.

Schutzkleidung im verschmutzten (z. B. verölt) Zustand bietet keinen hinreichenden Schutz vor dem Entflammen des Stoffes, daher ist sie regelmäßig zu reinigen. Durch eine Reinigung der Schutzkleidung darf die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt werden. Für die Reinigung sind deshalb die Herstellerangaben und -hinweise zu berücksichtigen.

Personen, die in explosionsgefährdeten Bereichen Instandhaltungsarbeiten ausführen und explosionsfähiger Atmosphäre ausgesetzt sind, dürfen sich nicht gefährlich elektrostatisch aufladen. Hierfür erforderliche Schutzkleidung darf nach TRGS 727 Abschnitt 7.3 nur einen spezifischen Oberflächenwiderstand R von kleiner 5 x 1010 Ohm aufweisen.

Empfehlung: Schutzkleidung, die nach DIN EN 1149-5 in Verbindung mit DIN EN 1149-1 geprüft wurde erfüllt diese Anforderungen. Eine Prüfung nach DIN EN 1149-3 in Kombination mit DIN EN 1149-5 ist grundsätzlich nicht gleichwertig zum Prüfverfahren nach DIN EN 1149-1.

Hinweis: Das Tragen ableitfähiger Schutzkleidung ist nicht erforderlich, wenn das Auftreten von g.e.A. sicher vermieden wird.

Bei Tätigkeiten an Gasleitungen/-anlagen, bei denen die Mindestzündenergie von Methan eine wichtige Kenngröße ist, besteht die gleiche Sicherheit zur Vermeidung von gefährlichen Aufladungen (Vermeidung von zündfähigen Entladungen) für nach DIN EN 1149 Teil 5 i. V. mit Teil 3 Prüfverfahren 2 geprüfte Schutzkleidung wie bei Schutzkleidung, deren Ableitfähigkeit im Sinne der TRGS 727 nach DIN EN 1149 Teil 5 i. V. mit Teil 1 geprüft wurde. Die leitfähigen Materialien der Schutzkleidung sind in die Erdungskette einzubinden. Die Erdung ableitfähiger Schutzkleidung soll über den Körper der die Kleidung tragenden Person erfolgen. Dies ergibt sich bei körpernaher Kleidung durch direkten Hautkontakt. Je mehr Kleidungsschichten jedoch getragen werden, desto unwahrscheinlicher wird es, dass alle Schichten direkten Hautkontakt haben. Insbesondere bei Wetterschutzkleidung, die als äußerste Schicht getragen wird, ist ein Hautkontakt üblicherweise nicht gegeben. Außerdem werden für das Innenfutter und/oder zusätzliche wärmeisolierende Futter nicht immer ableitfähigen Materialien verwendet, so dass ein Ableitpfad durch diese Schichten entfällt. Die Kleidung sollte daher so konstruiert sein, dass sich ein definitiver Hautkontakt der äußeren ableitfähigen Schicht ergibt. Ein direkter Hautkontakt kann z. B. über folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • ableitfähige Bündchen (Hautkontakt kann durch "längere Unterkleidung oder Handschuhe verhindert werden)

  • ableitfähige Daumenschlaufen (Hautkontakt kann durch Handschuhe verhindert werden)

  • ableitfähige Handgelenkbänder (siehe ESD-Ausrüstung) mit Kontakt zu der äußersten Schicht.

Alle genannten Maßnahmen ergeben nicht "automatisch" eine Erdung der Kleidung, sondern erfordern, dass dem Träger der Kleidung der Zweck der Maßnahme bewusst ist und er sich entsprechend verhält (Anlegen der Schlaufen/Bänder bzw. Vermeiden isolierender Schichten).

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Abb. 6
Filterwechsel an einer GDRM-Anlage, Mitarbeiter trägt Einwegschutzanzug und Staubmaske

Ausserdem ist darauf zu achten, dass die Erdungskette Person, ableitfähiges Schuhwerk, ableitfähiger Boden gegeben ist.

Kleidung, die elektrostatisch nicht ableitfähig ist, darf in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 von Gasanlagen nicht gewechselt, nicht aus- und nicht angezogen werden.

Bei Arbeiten an Gasleitungen in Anlagen können Beschäftigte durch Kontakt zu Kondensaten oder Verunreinigungen in Rohrleitungen gegenüber Gefahrstoffen (z. B. Filterstäube, flüssige Rückstände in Gasleitungen wie auch eingesetzte Hilfsstoffe), bei Rohbiogasleitungen ggf. auch gegenüber Biostoffen (z. B. Rohbiogaskondensat, Schaum-/Substratablagerungen) exponiert sein. Die Aufnahme dieser Stoffe kann u. a. über die Haut erfolgen bzw. die Haut kann bei Kontakt geschädigt werden, deshalb muss der Hautkontakt durch das Tragen entsprechender Schutzkleidung verhindert werden.

Zum Schutz vor trockenen Filterstäuben reicht in der Regel ein ableitfähiger Einwegschutzanzug mit begrenzter Flammenausbreitung (z. B. Schutztyp, Typ 5: DIN EN ISO 13982-1).

Bei Beaufschlagung mit flüssigen Chemikalien wie z. B. Kondensate, reicht in der Regel ein ableitfähiger, flammenhemmender Einweg-Chemikalien-Schutzanzug (z. B. Schutztyp, Typ 3: DIN EN 14605).

Die zuvor beschriebenen Einweg-Chemikalien-Schutzanzüge müssen über der Schutzkleidung nach DIN EN 11612 getragen werden und nicht direkt auf der Haut.

Bei Arbeiten an Gasanlagen oder Rohbiogasleitungen in Biogasanlagen mit einer Exposition gegenüber Biostoffen infolge starker Aerosolbildung (fein verteilte Stäube oder Flüssigkeitstropfen) müssen eine Bügel- oder Korbbrille, Atemschutz (FFP2-Maske) sowie bedarfsweise auch ein Einweg-Overall (zum Beispiel Chemikalienschutzanzug Kat. III Typ 4B) getragen werden.

Ist mit dem Auftreten verschiedener Gefährdungen zu rechnen, ist Schutzkleidung mit mehreren Schutzfunktionen auszuwählen.

An eine Regen-Kälte-Schutzjacke, die bei den Arbeiten getragen wird, sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Schutzkleidung.

Zum Schutz vor Aluminiumsilikat-Fasern reicht in der Regel ein Einwegschutzanzug (z. B. Schutztyp, Typ 5: DIN EN ISO 13982-1).