DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 5 - 5 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Wenn nach Anwendung der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen noch ein Restrisiko vorhanden ist, ist PSA zur Verfügung zu stellen und zu verwenden.

In Abhängigkeit von den Gefährdungen, die bei Arbeiten in Gasanlagen zu erwarten sind, muss die Unternehmen geeignete PSA auswählen und zur Verfügung stellen (z. B. Arbeiten nach DVGW G 495 (A)). Die Benutzung von PSA ist dann als Maßnahme des Arbeitsschutzes geeignet, wenn die Gefährdungen durch technische Lösungen oder organisatorische Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Technische oder organisatorische Maßnahmen haben demzufolge immer Vorrang vor der Benutzung von PSA als individuelle Schutzmaßnahme. Gefährdungen, die eine besondere PSA erfordern, können z. B. sein:

  • Lärm in Anlagen

  • Gefahrstoffe (z. B. Gase, Gasbegleitstoffe, Schwefelwasserstoff, künstliche Mineralfasern)

  • Mechanische Gefährdungen (Anstoßen)

  • Mitgerissene Partikel durch ausströmendes Gas

  • Elektrostatische Aufladung von Personen

  • Kalte Oberflächen (z. B. LNG, vereiste Anlagenteile)

  • Flammen, heiße Oberflächen, heiße Gase

  • herabfallende Gegenstände

  • öffentlicher Straßenverkehr

Die Bereitstellung und Benutzung der PSA sind in der PSA Benutzungsverordnung (PSA-BV, Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch Arbeitsnehmer bei der Arbeit) geregelt.

Die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben den Beschäftigten die erforderliche PSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, instand zu halten, zu reinigen und zu prüfen (hierzu Herstellerinformationen beachten, § 3 ArbSchG). Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen.

Hinweis: Zur Vermeidung von Verwechslungsgefahr beim Tragen spezieller PSA (z. B. für Beschäftigte, die Instandhaltungsarbeiten in Gasanlagen ausführen) wird auch für Aufstellungsräume von Gasanlagen, die der Zone 2 zugeordnet sind, empfohlen, das Tragen der speziellen PSA als Standard für diese Beschäftigten festzulegen. Dies ist in einer Betriebsanweisung vom Unternehmen verbindlich zu regeln.

Nachfolgend werden beispielhaft spezielle PSA für Tätigkeiten in Gasanlagen beschrieben und die hieran zu stellenden Anforderungen. Je nach Gefährdung ist die Kombination verschiedener PSA erforderlich.