DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.3 - 4.3 Auftragnehmer

Sollen von Auftragnehmern (Dienstleister) Arbeiten an einer Gasanlage ausgeführt werden, haben die oder der Anlagenbetreiber als Auftraggeberin bzw. Auftraggeber sicherzustellen, dass nur solche Firmen herangezogen werden, die über die Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für diese Tätigkeiten erforderlich sind (z. B. über Präqualifikationsverfahren). Eine gegenseitige Information bezüglich besonderer Gefährdungen und Schutzmaßnahmen ist erforderlich (z. B. Einweisung, Durchführungserlaubnis). Gegebenenfalls ist eine gemeinsame Beurteilung der Arbeitssituation und ihrer Gefährdungen vorzunehmen. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen sind abzustimmen.

Bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten für Betrieb und Instandhaltung von Anlagen bzw. Arbeitsmitteln sind die organisatorischen Verantwortlichkeiten nach Kapitel 8.4.1 Instandhaltungsarbeiten festzulegen.

Hinweis für Gasanlagen nach EnWG: Spezielle Anforderungen an Dienstleister sind im DVGW Regelwerk festgelegt, siehe z. B. DVGW G 265-1 (A), DVGW G 487 (A), DVGW G 491 (A), DVGW G 495 (A), DVGW G 614-2 (A), DVGW G 493-1 (A) und DVGW G 493-2 (A).