Abschnitt 4.2 - 4.2 Aufsicht
Arbeiten an Gasanlagen, bei denen mit Gesundheits-, Brand-oder Explosionsgefahr zu rechnen ist, dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten, zuverlässigen und mit dieser Aufgabe vertrauten Person ausgeführt werden (vgl. § 9 Abs. 7 GefStoffV und Anhang I Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen Ziffer 1.4 Abs. 3). Unter Aufsicht bedeutet im Bereich öffentlicher Straßen und Plätze usw., dass die oder der Aufsichtführende im Bereich der Arbeitsstelle anwesend ist und während des Zeitraumes, in dem die Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr besteht, vorrangig die Kontroll- und Aufsichtsfunktion durchführt.
Als Aufsicht ist eine zuverlässige Person, z. B. mit diesen Arbeiten vertraute Ingenieurinnen bzw. Ingenieure, Technikerinnen bzw. Techniker, Meister bzw. Meisterinnen oder Vorarbeiter bzw. Vorarbeiterinnen einzusetzen. Aufsichtführende müssen vertraut sein mit:
dem Arbeitsverfahren
den bei der Ausführung der Arbeiten auftretenden Gefährdungen
den Schutzmaßnahmen
dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und technisches Regelwerk (z. B. DGUV, DVGW, DIN)
Die Aufsicht muss für die Dauer der Ausführung der Arbeiten ihre Aufgaben nach TRBS 1112 Teil 1 (Ziffer 5.5 Aufsicht) erfüllen. Die Aufsicht ist schriftlich zu übertragen.
Die Aufsicht ist mit Weisungsbefugnis auszustatten.
Bei Arbeiten an Gasanlagen unter Explosionsgefährdungen sind von der Aufsichtsperson besondere Maßnahmen sicherzustellen (vgl. Kap. 8.4.2 Explosionsgefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten).
Hinweis für Gasanlagen nach EnWG: Für Arbeiten an GDRM-Anlagen kann die Aufsicht auf den Sachkundigen gemäß DVGW G 495 (A) übertragen werden.