DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 4.1 - 4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren bei der Arbeit
4.1 Anforderungen an das eingesetzte Personal

Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verantwortlich. Sie können diese Verantwortung (z. B. Auswahlverantwortung, Aufsichts-, Kontroll- und Unterweisungspflicht) schriftlich, z. B. im Rahmen der betrieblichen Organisation, Übertragungsschreiben oder Arbeitsvertrag delegieren. Diese Pflichtenübertragung hat nur an solche Beschäftigte zu erfolgen, die für die jeweilige Tätigkeit ausreichend qualifiziert sind. Die Beschäftigten müssen in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen (z. B. Auslastung, Ausstattung, Entscheidungskompetenz).

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und anerkannten Regeln der Technik sowie Unfallverhütungsvorschriften ist der Einsatz von unterwiesenem, sachkundigem oder fachkundigem Personal für die Durchführung spezieller Tätigkeiten erforderlich. Die Erfüllung der jeweiligen Qualifikationsanforderungen ist vor der Übertragung der Aufgaben sicherzustellen.

Für Arbeiten an Gasanlagen darf nur technisches Fachpersonal eingesetzt werden, das dafür geeignet, zuverlässig und vom Unternehmen hierzu benannt ist. Es muss durch die berufliche Ausbildung oder Fortbildung über die notwendigen Sachkenntnisse zur Durchführung der Arbeiten verfügen. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten. Das technische Fachpersonal darf von unterwiesenen Personen unterstützt werden.

Für Arbeiten an Gasanlagen nach EnWG sind hinsichtlich der Personalqualifikation (z. B. Sachkundiger) zusätzlich die Anforderungen nach DVGW-Regelwerk zu beachten (z. B. DVGW G 495 (A)).

Die Beschäftigten sind über die relevanten Gefährdungen bezogen auf die Arbeitsmittel (z. B. Gasanlage, Werkzeuge), den Arbeitsablauf und das Arbeitsumfeld zu unterweisen. Die Unterweisungen sind vor Arbeitsbeginn mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.