DGUV Regel 101-604 - Branche Tiefbau

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Branche Tiefbau
(DGUV Regel 101-604)

Regel

g_bu_22_as_404.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Dezember 2023

Änderungen im Vergleich zur letzten Ausgabe von Oktober 2019:

  • Redaktionelle Überarbeitung

  • Korrektur von Abbildungen

  • Anpassung von Bezügen zu weiterführenden Regelwerken, insbesondere DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Wozu diese Regel?1
Grundlagen für Sicherheit und Gesundheit: Was grundsätzlich gilt2
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen3
Grundsätzliche Gefährdungen und Maßnahmen3.1
Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Absturzgefährdung3.1.1
Arbeitsplätze und Verkehrswege3.1.2
Arbeitsplätze im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Gefährdungsbeurteilung3.1.3
Arbeitsplätze im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Verkehrssicherung3.1.4
Arbeitsplätze im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Sicherheitsabstände und Platzbedarf3.1.5
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen3.1.6
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen3.1.7
Arbeiten in kontaminierten Bereichen im Tiefbau - Planung3.1.8
Arbeiten in kontaminierten Bereichen im Tiefbau - Ausführung3.1.9
Tätigkeiten im Einflussbereich von bestehenden Anlagen, Verkehrsanlagen sowie von Erd- und Freileitungen3.1.10
Tätigkeiten mit dem Risiko des Antreffens von Kampfmitteln3.1.11
Kampfmittelräumung3.1.12
Tätigkeiten mit elektrischen Gefährdungen3.1.13
Brand- und Explosionsgefährdungen3.1.14
Tätigkeiten mit Lärmbelastung3.1.15
Vermeidung körperlicher Fehlbelastung - Ergonomie3.1.16
Einflüsse durch psychische Belastung3.1.17
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)3.1.18
Verwendung von Arbeitsmitteln3.2
Anschlag- und Lastaufnahmemittel3.2.1
Teleskopstapler3.2.2
Hubarbeitsbühnen3.2.3
Schweiß- und Schneidgeräte3.2.4
Verwendung von mobilen Baumaschinen des Tiefbaus3.3
Auswahl und bestimmungsgemäßer Betrieb von mobilen Baumaschinen3.3.1
Qualifikation von Maschinenführern und Maschinenführerinnen3.3.2
Gefahrbereiche und Sichteinschränkungen beim Betrieb von mobilen Baumaschinen3.3.3
Fahrwege auf Baustellen3.3.4
Um- und Absturzgefährdungen beim Betrieb von mobilen Baumaschinen3.3.5
Abschleppen, Verladen, Transport von Maschinen und Geräten3.3.6
Heben und Transportieren von Lasten mit mobilen Baumaschinen3.3.7
Heben und Transportieren von Personen mit mobilen Baumaschinen3.3.8
Einsatz von mobilen Baumaschinen in kontaminierten Bereichen3.3.9
Maschineneinsatz in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen3.3.10
Montage, Umrüstung, Wartung, Instandsetzung von Maschinen des Tiefbaus3.3.11
Prüfung von Arbeitsmitteln - Prüffristen3.3.12
Prüfung von Arbeitsmitteln - Prüfumfang, Prüfperson3.3.13
Straßenbau3.4
Arbeiten in und an Baugruben und Gräben3.5
Geböschte Baugruben und Gräben3.5.1
Verbaute Baugruben und Gräben3.5.2
Arbeitsräume in Baugruben und Gräben3.5.3
Rohrleitungsbauarbeiten3.6
Arbeitsplätze, Verkehrswege und Rettung bei Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten3.6.1
Sicheres Arbeiten mit Rohrabsperrgeräten, Druck- und Dichtigkeitsprüfung in abwassertechnischen Anlagen3.6.2
Elektrische und weitere physikalische Gefährdungen im Rohrleitungsbau3.6.3
Gefährliche Atmosphäre, Brand- und Explosionsgefährdungen, Biostoffe3.6.4
Spezialtiefbauarbeiten3.7
Bohrpfahl- und Rammarbeiten3.7.1
Anker-, Brunnenbohr- und Injektionsarbeiten3.7.2
Schlitz-, Schmal- und Dichtwände3.7.3
Gesteuerte Horizontalbohrverfahren und unbemannte Rohrvortriebsarbeiten3.7.4
Bauarbeiten unter Tage3.8
Allgemeine Anforderungen für Arbeitsplätze, Verkehrswege, Flucht und Rettung bei Bauarbeiten unter Tage3.8.1
Konventioneller Tunnelvortrieb3.8.2
Maschineller Tunnelvortrieb3.8.3
Arbeiten in Druckluft3.8.4
Wasserbau und Taucherarbeiten3.9
Arbeiten auf Schwimmenden Geräten3.9.1
Taucharbeiten3.9.2
Anhang4
Formularvorlagen4.1
Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels (F 700)4.1.1
Beauftragung für Fahrer von Gabelstaplern im innerbetrieblichen Werkverkehr (F 702)4.1.2
Beauftragung von Erdbaumaschinenführern (F 703)4.1.3
Bestellung von einer "zur Prüfung befähigten Person" (F 704)4.1.4
Zitierte Normen4.2
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