DGUV Regel 101-604 - Branche Tiefbau

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Abschnitt 3.8 - 3.8 Bauarbeiten unter Tage

3.8.1
Allgemeine Anforderungen für Arbeitsplätze, Verkehrswege, Flucht und Rettung bei Bauarbeiten unter Tage

Bei Bauarbeiten unter Tage ergeben sich durch den hohen Maschineneinsatz in beengten räumlichen Verhältnissen besondere Gefährdungen. An die Arbeitsplätze und Verkehrswege, insbesondere aber an die Flucht- und Rettungsmöglichkeiten werden daher besondere Anforderungen gestellt.

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Abb. 136
Trennung von Fahr- und Fußweg

g_bu_22_as_193.jpgRechtliche Grundlagen
g_bu_22_as_194.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-035 "Sicher arbeiten im Tunnelbau"

  • "Leitfaden zur Planung und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf Untertagebaustellen" des Deutschen Ausschusses für unterirdisches Bauen (DAUB)

  • Branchenlösung Staubminimierung im Tunnelbau (g_bu_22_as_198.jpgwww.staub-war-gestern.de)

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Abb. 137
Ermittlung der Mindestlichtmaße

g_bu_22_as_195.jpgGefährdungen
  • Einquetschen, An- und Überfahren durch bewegte Maschinen und Fahrzeuge

  • Stolpern, Rutschen, Stürzen

  • Absturz von Personen

  • Lärm

  • Stäube (A-, E- und Quarzstaub)

  • Abgase von Dieselmotoren und Sprengschwaden

  • Unzureichende Flucht- und Rettungsmöglichkeiten

g_bu_22_as_196.jpgMaßnahmen

Nachfolgende Maßnahmen sind zum Teil durch Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nur umsetzbar, wenn diese bereits bauherrnseitig beim Entwurf berücksichtigt worden sind, wie z. B. ausreichende Dimensionierung der Tunnelquerschnitte und bauliche Flucht- und Rettungsmöglichkeiten.

Allgemeines

  • Jeden belegten Arbeitsplatz in jeder einzelnen Schicht mindestens einmal, Einzelarbeitsplätze mindestens zweimal durch den Aufsichtführenden prüfen.

g_bu_22_as_301.jpg Keine Alleinarbeit bei Abbauarbeiten von Hand, Beräumungsarbeiten und Arbeiten zur Hohlraumsicherung zulassen. Verständigung zwischen unter und über Tage sowie zwischen einzelnen Arbeitsstellen durch geeignete Kommunikationseinrichtungen sicherstellen.

g_bu_22_as_300.jpg Tragepflicht für Warnkleidung und Gehörschutz.

Arbeitsplätze und Verkehrswege

  • Fahr- und Fußwege durch feste Absperrungen trennen. Ist dies nicht möglich, ist der Zutritt durch organisatorische Maßnahmen, z. B. Zutrittsverbote in Verbindung mit Lichtsignalanlagen, zu regeln.

  • Bei Förderbetrieb mindestens 1 m breiten und 2 m hohen Fußweg einrichten. Wenn dies bei Gleis- oder Stetigförderbetrieb nicht möglich ist, kann die Breite auf 0,5 m verringert werden.

  • Zugang zu Baugruben und Schächten möglichst über Treppentürme oder mit Hilfe von Personenaufzügen; Dafür bei der Planung den erforderlichen Raum berücksichtigen.

  • Personentransport mit Hilfe von Personenaufnahmemitteln nur, wenn der Einbau anderer Zugangssysteme nicht möglich ist oder deren Benutzung höhere Gefährdungen beinhaltet.

  • Bei der Nutzung von Bauaufzügen oder Personenaufnahmemitteln für den Fall des Energieausfalls zusätzlich einen festen Zugang einrichten (z. B. Steigleiter), der gleichzeitig als Fluchtweg dienen kann.

Mindestlichtmaße (MLM) für besondere Arbeitsplätze

Länge [m] von Tunnel, Stollen und Durchpressungen RohrvortriebeMindestlichtmaß (MLM) [m]
KreisquerschnittRechteckquerschnitt
DurchmesserHöheBreite
< 500,800,800,60
50 - < 1001,001,000,60
≥ 1001,201,200,60

Steigschächte müssen einen freien Querschnitt von mindestens 0,70 × 0,70 m haben

Tabelle 17
Mindestlichtmaß für besondere Arbeitsplätze

Beleuchtung

  • Arbeitsplätze und Verkehrswege sind ausreichend zu beleuchten:

    • Verkehrswege mit min. 20 lx

    • Arbeitsplätze (z. B. Ausbruch, Laden, Sichern) mit min. 100 lx

    • anspruchsvolle Tätigkeiten (z. B. Abdichtung) mit min. 200 lx

  • Sicherheitsbeleuchtung:

    • bei Flucht- und Rettungswegen min. 1 lx für die Dauer der Flucht, min. 60 Minuten

    • bei Arbeitsplätzen min. 15 lx für die Dauer bestehender Unfallgefährdungen

  • Beleuchtung regelmäßig kontrollieren und bei Bedarf reinigen.

Belüftung

Untertagebaustellen sind so zu belüften, dass an jeder Arbeitsstelle ausreichend Sauerstoff vorhanden ist, Arbeitsplatzgrenzwerte für Gefahrstoffe in der Atemluft und Explosionsgrenzwerte, z. B. für Methan, nicht überschritten werden.
SauerstoffgehaltO2: ≥ 19 Vol %
StaubgrenzwerteE-Staub: 10,0 mg/m3
A-Staub: 1,25 mg/m3
Quarz (Beurteilungsmaßstab)Q-Staub: 0,05 mg/m3
DieselmotoremissionenDME: 0,05 mg/m3
StickoxideNO: 2,0 ml/m3
NO2: 0,5 ml/m3
Luftzufuhr/Diesel - kW≥ 4,0 m3/min
Luftzufuhr/Beschäftigten≥ 2,0 m3/min
Mittlere Luftgeschwindigkeit0,2 m/s ≤ v ≤ 6,0 m/s

Tabelle 18
Grenzwerte und Belüftungsvorgaben

  • Arbeitsplätze regelmäßig messtechnisch überwachen. Maßnahmenkonzept für den Fall einer Grenzwertüberschreitung vorsehen.

g_bu_22_as_302.jpgBrandschutz, Flucht und Rettung

  • In Abstimmung mit den örtlichen Feuerwehren und Rettungskräften das bauherrenseitig erstellte Brandschutz-, Flucht- und Rettungskonzept fortschreiben.

  • Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und die Brandbekämpfung treffen, z. B. Löschwasserversorgung, bordfeste Löschsysteme und Brandmeldesysteme.

  • Zutrittskontrolle einrichten und z. B. bei komplexen Bauwerksstrukturen zusätzlich Maßnahmen zur Ortung von Personen vorsehen.

  • Überprüfen ob die Verkehrswege als Flucht- und Rettungswege geeignet sind (Mindestabmessungen). Können die Mindestabmessungen aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Möglichkeiten nicht eingehalten werden, sind als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die Anordnung, Abmessungen und die Ausführung der Fluchtwege festzulegen.

  • Fluchtwege kennzeichnen.

  • Für die Flucht und Rettung aus Baugruben und Schächten ausreichend breite Treppentürme einbauen. Leitern als Fluchtweg nur in begründeten Ausnahmefällen verwenden.

  • Fluchtkammer als Rückzugsmöglichkeit einrichten, wenn im Brandfall die Gefahr des Personeneinschlusses besteht.

  • Für den Transport von Verletzten geeignete Rettungstransportmittel und Rettungsgeräte vorhalten.

  • Rettungsübungen durchführen.

  • Für jeden unter Tage Beschäftigten ein Atemschutzgerät zur Selbstrettung (z. B. Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung stellen.

3.8.2
Konventioneller Tunnelvortrieb

Im konventionellen Tunnelvortrieb werden unterirdische Hohlräume durch Sprengarbeiten und/oder den Einsatz von Erd- und Tunnelbaumaschinen hergestellt. Auf Grund der besonderen Arbeitsumgebung und dem konzentrierten Maschineneinsatz auf engstem Raum kann sich eine Vielzahl von Gefährdungen ergeben.

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Abb. 138
Einsatz von Naßspritzbeton und Manipulator

g_bu_22_as_193.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung, §§ 3 und 4 und Abschnitte 1, 2 und 5.2 im Anhang

  • Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3-6 und Abschnitte 1 und 3 im Anhang 1

  • Gefahrstoffverordnung, §§ 6 und 7

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", §§ 5, 7-9

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

    • ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

    • TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

    • TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"

    • TRGS 559 "Quarzhaltiger Staub"

    • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

  • Technische Regel zum Sprengstoffrecht (SprengTR) 310 "Sprengarbeiten"

g_bu_22_as_194.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-035 "Sicher Arbeiten im Tunnelbau"

  • Leitfaden zur Planung und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf Untertagebaustellen " des Deutschen Ausschusses für unterirdisches Bauen (DAUB)

  • Empfehlung SIA 196 "Baulüftung im Untertagbau" des Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Vereins

  • Branchenlösung Staubminimierung im Tunnelbau (g_bu_22_as_198.jpgwww.staub-war-gestern.de)

g_bu_22_as_195.jpgGefährdungen
  • Angefahren, Überfahren und Getroffen werden

  • Eingequetscht werden zwischen Maschinen und Baustelleneinrichtung (z. B. Trafo, Container, etc.), oder Tunnelwand

  • Steinfall im ungesicherten oder noch nicht vollständig gesicherten Bereich der Ausbruchslaibung und der Ortsbrust

  • Steinflug (Rückprall), Staub- und Lärmbelastung sowie körperliche Fehlbelastung bei der Spritzbetonherstellung

  • Stäube (A-, E- und Quarzstaub)

  • Abgase von Dieselmotoren und Sprengschwaden

  • unzureichende Luftqualität

  • Brandereignis/Verrauchung

g_bu_22_as_196.jpgMaßnahmen

Nachfolgende Maßnahmen sind z. T. durch Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nur umsetzbar, wenn diese bereits bauherrnseitig beim Entwurf berücksichtigt worden sind, wie z. B. durch ein abgestimmtes bauzeitliches Sicherheitskonzept.

Angefahren, Überfahren, Getroffen und Eingequetscht werden

  • Der unbefugte Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich von Baumaschinen und Fahrzeugen (z. B. Bagger, Dumpern) ist verboten.

  • Beim Schuttern Zutritt zum Gefahrenbereich untersagen.

  • Bei unzureichenden Sichtverhältnissen an Maschinen Kamera-Monitor-System (KMS) einsetzen.

  • Zur Minimierung der Rückwärtsfahrten ausreichend beleuchtete Wendestellen für Fahrzeuge vorsehen.

  • Bei Gefahr des Umsturzes/Überschlagens nur Maschinen mit ROPS einsetzen.

  • Einsatz von geeigneten Hubarbeitsbühnen beim Stellen von Ausbaubögen und beim Gittern.

Steinfall

  • In Abhängigkeit von Querschnittsgröße und Geologie Ausbruch in Teilquerschnitten vornehmen (z. B. Kalotten-, Strossen- und Sohlvortrieb, oder ggf. Ulmenstollenvortrieb).

  • Bei nicht standsicherem Gebirge vorauseilende Sicherung (z. B. mit Spießen, Rohrschirm) und Ortsbrustsicherung (z. B. mit Ankern und/oder Spritzbeton) vornehmen.

  • Nach Beräumung der Ortsbrust und der Ausbruchlaibung Freigabe durch den Aufsichtsführenden für den Beginn der Sicherungsarbeiten.

  • Erdbaumaschinen mit FOPS/FGPS einsetzen.

  • Arbeitskorb von Bohrwagen und Hubarbeitsbühnen mit verstellbaren Schutzdächern versehen.

Spritzbetonsicherung

  • Zur Staubminimierung z. B. Nassspritzbeton verwenden.

g_bu_22_as_342.jpg Zur Vermeidung körperlicher Fehlbelastung z. B. einen Manipulator einsetzen.

  • Standplatz des Düsenführers nicht im Gefahrenbereich.

  • Bei Spritzbetonarbeiten zusätzlich Schutzbrille, Atem- und Gehörschutz tragen.

Stäube, Abgase von Dieselmotoren und Sprengschwaden

  • Zur Minimierung der Staubentwicklung geeignetes Ausbruchverfahren (z. B. kein Teilschnittmaschineneinsatz im quarzhaltigen Gestein) auswählen.

  • Wenn möglich sekundäre, saugende Belüftung mit Entstaubung im Vortrieb einsetzen.

  • Minimierung der Staubentwicklung durch Wasserbenetzung des Ausbruchmaterials.

  • Unbefestigte Fahrwege/Baustraßen erforderlichenfalls durch Wasserbenetzung, ggf. in Verbindung mit dem Einsatz von Staubbindemitteln (z. B. Magnesiumchlorid) feucht halten.

  • Bandförderung zur Minimierung der Abgase und Stäube einsetzen.

  • Dieselbetriebene Maschinen und Fahrzeuge mit Abgasnachbehandlungssystem (Dieselpartikelfilter und SCR-Systeme) einsetzen.

  • Emulsionssprengstoffe zur Minimierung der Stickoxide in den Sprengschwaden verwenden.

  • Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen die Staubgrenzwerte nicht eingehalten werden, ist Atemschutz (mind. Filterklasse P2, bei quarzhaltigen Stäuben mind. Filterklasse P3) zu tragen.

Belüftung

Weitergehende Anforderungen:

  • Je gleichzeitig eingesetztem kW Dieselmotorleistung ist mindestens mit einer Frischluftmenge von 4 m3/min zu belüften.

  • 2 m3/min Frischluftmenge je Beschäftigten.

  • Tunnellänge bei der Dimensionierung berücksichtigen.

  • Lüfterstandort am Tunnelportal so wählen, dass ein Lüftungskurzschluss (Ansaugung von schadstoffangereicherter Tunnelluft) verhindert wird.

  • Um Leistungsverluste zu reduzieren, Lutten geradlinig aufhängen. Für planmäßige Bögen Formstücke verwenden.

  • Lutten kontinuierlich bis in den Arbeitsbereich vorbauen.

  • Lüftungsleistung regelmäßig kontrollieren und Lutten instandhalten.

g_bu_22_as_304.jpgBrandschutz

  • Ständig unter Tage eingesetzte mobile Maschinen mit bordfesten Löschanlagen ausrüsten.

  • An Gefahrenschwerpunkten (z. B. Trafo) Feuerlöscher bzw. Löscheinrichtungen bereithalten.

  • Installation von Löschwasserleitung und Entnahmestellen entsprechend dem Baufortschritt nach Brandschutzkonzept fortführen.

  • An Stellen mit hoher Brandlast (Gefahrstofflager, Tankanlage, Sprengstofflager): Installation eines Brandmeldesystems mit automatischer Auslösung des Feueralarms und Meldung in das Büro der verantwortlichen Person.

Flucht und Rettung

  • Einrichtung eines Kommunikationssystems (redundant), so dass insbesondere die Vortriebsmannschaften von einem Alarmfall unverzüglich informiert werden können.

  • Installation eines Überwachungssystems, das jederzeit Aufschluss über die Anzahl der Untertage befindlichen Personen gibt.

  • Für ein Brandereignis mit Personeneinschluss im Vortriebsbereich eine Fluchtkammer als Rückzugsmöglichkeit (Schutz vor den toxischen Brandgasen) einrichten.

  • Umsetzung der auf die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehren und Rettungskräfte abgestimmten vertraglichen Vorgaben.

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Abb. 139
Belüftung im Kalottenvortrieb

3.8.3
Maschineller Tunnelvortrieb

Tunnelvortriebsmaschinen werden zur Auffahrung von unterirdischen Hohlräumen eingesetzt. Durch den hohen Mechanisierungsgrad kommt es beim Betrieb insbesondere zu mechanischen Gefährdungen. Die sichere Konstruktion der Vortriebsmaschine sowie deren bestimmungsgemäße Verwendung sind entscheidend für den sicheren Betrieb.

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Abb. 140
Arbeitsplatz Ringbau

g_bu_22_as_193.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung, § 3 und Abschnitt 5.2 im Anhang

  • Betriebssicherheitsverordnung, §§ 3-6 und Abschnitte 1 und 3 im Anhang 1

  • Gefahrstoffverordnung, §§ 6 und 7

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", §§ 4, 7-9, 11

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

    • ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

    • TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

    • TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"

    • TRGS 559 "Quarzhaltiger Staub"

    • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

g_bu_22_as_194.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-035 "Sicher Arbeiten im Tunnelbau"

  • D-A-CH Leitfaden zur Planung und Umsetzung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzeptes auf Untertagebaustellen

  • DIN EN 16191 "Tunnelbaumaschinen - Sicherheitstechnische Anforderungen"

  • Branchenlösung Staubminimierung im Tunnelbau (g_bu_22_as_198.jpgwww.staub-war-gestern.de)

g_bu_22_as_195.jpgGefährdungen
  • An- und Überfahren, Einquetschen beim Gleis- bzw. Fahrbetrieb

  • Scher- und Quetschstellen an bewegten Maschinenteilen

  • Absturz von Personen

  • Stolpern, Rutschen, Stürzen

  • Staub (speziell Quarzstaub), Motorabgase

  • Unzureichende Flucht- und Rettungsmöglichkeiten

g_bu_22_as_196.jpgMaßnahmen

Nachfolgende Maßnahmen sind z.T. durch Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nur umsetzbar, wenn diese bereits bauherrnseitig beim Entwurf berücksichtigt worden sind, wie z. B. Festlegung des Tunneldurchmessers.

Gleis-/Fahrbetrieb

  • Gleis-/Fahrbereich und Fußweg trennen (auch bei Bandförderung). Sollte die Anbringung eines seitlichen Laufsteges aus Platzgründen nicht möglich sein, ist während des Gleis-/Fahrbetriebes der Zutritt zu untersagen.

  • Aufstellen einer Fahrordnung (Betriebsanweisung).

  • Beim Gleis-/Fahrbetrieb im Nachläuferbereich der Vortriebmaschine darf dieser wegen der Quetschgefahren nicht betreten werden.

  • Züge/Multi Service Vehicle (MSV) einsetzen bei denen der Zug-/Fahrzeugführer in die jeweilige Fahrtrichtung ausreichende Sicht hat, z. B. durch Kamera- Monitorsysteme.

  • Während der Gleisverlängerung das Einfahren des Zuges in den Nachläufer verhindern, z. B. Signalanlage, Schranke.

Ringbau

  • Sichere Zugänge und Arbeitsplätzen für den Ringbau schaffen und diese gegen Absturz sichern.

  • Schläuche und Kabel so führen oder verlegen, dass keine Stolperstellen entstehen. Im Bereich der Arbeitsplätze und Verkehrswege Halterungen oder Ablagemöglichkeiten für Werkzeuge und Materialien z. B. Schlagschrauber vorsehen.

  • Beim Einsatz von Schlagschraubern Gehörschutz tragen

  • Kein Aufenthalt im Gefahrenbereich von Erektor und Segmentfeeder.

g_bu_22_as_267.jpg Unterweisung des Bedienpersonals des Erektors im Ringbau durchführen.

Arbeiten in der Abbaukammer

  • Bei Arbeiten in der Abbaukammer ist die temporäre Ortsbruststandsicherheit nachzuweisen und sicher zu stellen.

  • Schaffung von sicheren Arbeitsplätzen, z. B. für den Werkzeugwechsel, durch Einhängen von Arbeitsbühnen in der Tauch-/Druckwand.

  • Sicherstellen, dass persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz getragen werden.

  • Lastaufnahmeeinrichtungen für den Transport und zum Wechsel der Abbauwerkzeuge vorsehen.

  • Bei Wartungsarbeiten in der Abbaukammer ist die Steuerung der Maschine auf den Bedienungsstand in der Abbaukammer zu schalten (Schlüsselschalter am Hauptbedienstand). Die Steuerung des Bohrkopfes und anderer Geräte darf dann nur noch im Kriechgang oder Tippbetrieb von diesem Bedienungsstand aus möglich sein.

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Abb. 141
Arbeitsbühne und PSA beim Werkzeugwechsel

Über die grundsätzlichen Anforderungen an die Belüftung hinaus ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Werden beim Gleis-/Fahrbetrieb Maschinen mit Dieselmotor eingesetzt, muss mindestens mit einer Frischluftmenge von 4 m3/min je gleichzeitig eingesetztem kW (Motorleistung) bewettert werden.

  • Lüfterstandort am Tunnelportal so wählen, dass ein Lüftungskurzschluss (Ansaugung von schadstoffangereicherter Tunnelluft) verhindert wird.

  • Sekundärbelüftung zur Frischluftversorgung der Tunnelvortriebsmaschine vorsehen.

Staubminimierung

Bei offenen Tunnelvortriebsmaschinen entsteht beim Abbau an der Ortsbrust sowie bei der Förderung Staub. Daher sind Maßnahmen zur Minimierung der Staubentwicklung und zur Entstaubung erforderlich.

Am Schneidrad/Bohrkopf z. B.:

  • Bedüsung mit Wasser am Bohrkopf

  • Staubschild hinter dem Bohrkopf

  • Staubabsaugung mit Entstaubung

Auf dem Nachläufer z. B.:

  • Staubabsaugung oder Bedüsung an Bandübergabestellen und Brecheranlagen

g_bu_22_as_308.jpgBrandschutz

Tunnelvortriebsmaschinen müssen:

  • mit einem Feuermeldesystem und mit Alarmeinrichtungen versehen sein;

  • mit festen Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sein. Diese sind in Bereichen mit erhöhter Brandgefahr (Motoren, Transformatoren, hydraulische Aggregate und elektrische Schaltschränke) und erhöhter Brandlast (hydraulische Schläuche, Hydrauliktanks, elektrische Kabel und Schmierstoffe) anzuordnen. Die Einrichtungen sind mit geeigneten Löschmitteln für die relevanten Brandrisiken zu füllen. Die Aktivierung jeder Einrichtung muss entweder manuell oder automatisch erfolgen.

  • mit tragbaren Feuerlöschern ausgestattet sein, welche

    • über die gesamte Tunnelbaumaschine einschließlich aller Steuerstände verteilt,

    • leicht zugänglich und deutlich gekennzeichnet und

    • mit einer geeigneten Löschmittelmenge von mindestens 6 kg gefüllt sind.

Flucht und Rettung

  • Tunneldurchmesser müssen so festgelegt werden, dass die erforderlichen Abmessungen der Flucht- und Rettungswege eingehalten werden.

  • Flucht- und Rettungswege sind dauerhaft zu kennzeichnen, zu beleuchten und frei von Hindernissen zu halten.

  • Bei großen Tunnellängen ist zu prüfen, ob zur Minimierung der Rettungszeiten z. B. ein Rettungszug/-fahrzeug vorzuhalten ist. Mit diesem gelangen die Rettungskräfte schneller vor Ort, um Verletzte zeitnah in die Obhut der Rettungsdienste zu übergeben. Dafür muss die Möglichkeit einer Zug-/Fahrzeugbegegnung im Tunnel gegeben sein.

  • Für alle maßgebenden Ereignisfälle sind Rettungsübungen durchzuführen.

  • Für ein Brandereignis mit Personeneinschluss auf der Tunnelvortriebsmaschine ist im Nachläuferbereich eine Fluchtkammer als Rückzugsmöglichkeit (Schutz vor den toxischen Brandgasen) einzurichten.

3.8.4
Arbeiten in Druckluft

Bauarbeiten unter Tage werden in Druckluft ausgeführt, um das Eintreten von Grundwasser in die Arbeitskammer zu verhindern. Durch den Überdruck in der Arbeitskammer ist der menschliche Organismus druckluftspezifischen Gefährdungen ausgesetzt, welche zu Unfällen und Erkrankungen führen können.

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Abb. 142
Personenschleuse bei Arbeiten in Druckluft

g_bu_22_as_193.jpgRechtliche Grundlagen
  • Druckluftverordnung (DruckLV) mit Anhängen

  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen - Arbeiten in Druckluft (RAB 25)

  • DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kap. 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren"

g_bu_22_as_194.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 250-006 "Merkblatt für die Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck"

  • DIN EN 12110 "Tunnelbaumaschinen - Druckluftschleusen - Sicherheitstechnische Anforderungen"

g_bu_22_as_195.jpgGefährdungen

Gefährdungen aus Druckluft

Bei Arbeiten in Druckluft kommt es insbesondere zu einer Aufsättigung des Körpergewebes mit Stickstoff. Bei der anschließenden Ausschleusung wird das Körpergewebe wieder entsättigt. Folgende Symptome und Erkrankungen können als Folge von Druckluftarbeiten auftreten:

  • Barotrauma

    Bei gestörtem Druckausgleich können beim Ein- und Ausschleusen Schmerzen, sowie Blutungen in Ohren und Nasennebenhöhlen, bis hin zu Trommelfellrissen auftreten.

  • Stickstoffnarkose (Tiefenrausch)

    Rauschartiger Zustand, der ab ca. 3 bar Überdruck auftreten kann. Typische Symptome sind eingeschränktes Urteilsvermögen (vor allem in Bezug auf die Gefährdungen), Euphorie, Angst, verändertes akustisches Empfinden, sowie Müdigkeit.

  • Dekompressionserkrankungen

    Bei zu schneller Ausschleusung kann der im Körpergewebe gelöste Stickstoff nicht schnell genug abgeatmet werden und es kommt zur Bildung von Stickstoffblasen im Blutkreislauf. Dabei ergeben sich folgende Symptome:

    • Hautreaktionen ("Taucherflöhe"): Juckreiz, punktförmige Hautrötung, Schwellung, marmorierte Haut;

    • Muskel- und Gelenkschmerzen (Bends);

    • Neurologische Symptome: Sensibilitätsstörung, Lähmung, Schwindel, Erbrechen, Bewusstlosigkeit, Hör- Seh- und Sprachstörungen und Müdigkeit;

    • Atemnot mit Husten: Erstickungsgefühl mit Brustschmerzen.

  • Sauerstofftoxizität

    Ab einem Überdruck von 1,0 bar beginnt reiner Sauerstoff toxisch zu wirken.

Weitere Gefährdungen

  • Gefahrstoffe in der Atemluft unter Überdruck: Aufgrund des Überdrucks verstärkt sich die schädigende Wirkung von Gefahrstoffen. Die unter Normalatmosphäre gültigen Arbeitsplatzgrenzwerte gelten nicht.

  • Brand: Der erhöhte Sauerstoffpartialdruck verringert die Zündtemperaturen und erhöht die Abbrandgeschwindigkeit und die Hitzeentwicklung.

  • Schweiß- und Schneidarbeiten: Schweiß- und Schneidarbeiten unter Druckluft erhöhen die Brandgefahr sowie die Vergiftungsgefahr durch Schweißrauche.

  • Ausbläser: Durch plötzlich und unkontrolliert entweichende Druckluft aus der Arbeitskammer kann es zum Wassereinbruch, Verbruch und zu Dekompressionserkrankungen kommen.

g_bu_22_as_196.jpgMaßnahmen

Belüftung

Je Beschäftigten mindestens 0,5 m3/min verdichtete Frischluft in die Arbeitskammer einblasen.

Barotrauma

  • Beim Ein- und Ausschleusen den Druck nur langsam verändern.

  • Beschäftigte die krank, insbesondere erkältet (Druckausgleich nicht möglich) sind, dürfen nicht eingeschleust werden.

Stickstoffnarkose, Dekompressionserkrankungen

  • Konsequente Beachtung der Aufenthalts- und Ausschleusungszeiten nach DruckLV.

  • Minimierung der Gefahr einer Dekompressionserkrankung durch Sauerstoffatmung beim Ausschleusen.

  • Bei einem Überdruck von mehr als 3,6 bar gilt nach DruckLV grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot.

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Abb. 143
Bagger mit Elektroantrieb

Sauerstofftoxizität

Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse bis auf 1,0 bar Überdruck abgesenkt wurde (DruckLV, Anhang 2, Tabelle 1).

Gefahrstoffe

  • Die Freisetzung von Gefahrstoffen in der Arbeitskammer vermeiden.

  • Verbrennungskraftmaschinen dürfen in der Arbeitskammer nicht eingesetzt werden.

  • Bei Freisetzung von Gefahrstoffen gilt:

    • Vorrangig Erfassung an der Entstehungsstelle, (z. B. durch Absaugung) und Abführung aus der Arbeitskammer.

    • Bei partikelförmigen Gefahrstoffen (z. B. Stäuben) Atemschutz mit Filterklasse P3 tragen.

    • Bei gasförmigen Gefahrstoffen (z. B. Stickoxide) umgebungsluftunabhängigen Atemschutz verwenden.

g_bu_22_as_312.jpgBrandschutz Flucht und Rettung

Fortschreibung und Umsetzung des bauherrenseitig erstellten Brandschutz-, Flucht- und Rettungskonzeptes.

  • Vorbeugender Brandschutz, z. B.:

    • Zündquellen wenn möglich unschädlich machen

    • Maschinen und Fahrzeuge mit bordfesten, selbstauslösenden Wasserlöschanlagen ausrüsten

    • Brandlasten in der Arbeitskammer minimieren

    • Freigabescheinverfahren für Schneid- und Schweißarbeiten

  • Entstehungsbrandbekämpfung, z. B.:

    • Löschwasserleitung mit ausreichender Anzahl von Entnahmestellen

    • überdruckgeeignete Feuerlöscher

  • Maßnahmen zur Selbstrettung:

    • Überdruckgeeignete Sauerstoffselbstretter (Beachtung der Sauerstofftoxizität)

    • Fluchtweg in die Schleuse kennzeichnen und von Hindernissen freihalten

    • regelmäßige Notfallübungen

  • Überbelegung der Arbeitskammer verhindern (Schleusenkapazität beachten)

  • Weitere Regelungen und Maßnahmen:

    • Zuständigkeiten für die Rettungsmaßnahmen festlegen

    • Meldesystem einrichten

    • Beschäftigte regelmäßig unterweisen

Schweiß-, Schneid- und Brennarbeiten

  • Möglichst Lichtbogenverfahren oder Wasserstoff als Brenngas (kein Acetylen) anwenden.

  • Schlauchleitungen mit Leckgassicherung verwenden.

  • Absaugung der Rauchgase möglichst an der Entstehungsquelle.

  • Umgebungsluftunabhängigen Atemschutz einsetzen.

  • Schwer entflammbare Arbeitskleidung tragen.

  • Brandwache während und nach den Arbeiten.

Ausbläser

Havariematerial gegen akute Luftverluste vorhalten (z. B. Spritzbeton, Folie oder Holzwolle zur Ortsbrustversiegelung).

g_bu_22_as_313.jpgÄrztliche Untersuchungen

Beschäftigte müssen vor der ersten Beschäftigung in Druckluft vom ermächtigten Arzt oder von der ermächtigten Ärztin (Druckluftverordnung) untersucht werden und eine Bescheinigung haben, dass keine gesundheitlichen Bedenken vorliegen. Diese Untersuchung ist vor Ablauf eines Jahres zu wiederholen.

g_bu_22_as_223.jpgFach- und Sachkundige, behördliche Anzeige

  • Nachfolgende Personen sind zu qualifizieren und zu bestellen:

    • Fachkundige und deren Stellvertretung mit behördlichem Befähigungsschein

    • Schleusenwärter bzw. Schleusenwärterin,

    • Sachkundige für Elektroeinrichtungen,

    • Sachkundige für Maschineneinrichtungen,

    • Ersthelfer bzw. Ersthelferin,

    • Brandschutzhelferin bzw. Brandschutzhelfer.

  • Arbeiten in Druckluft sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.