DGUV Regel 101-604 - Branche Tiefbau

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Rohrleitungsbauarbeiten

3.6.1
Arbeitsplätze, Verkehrswege und Rettung bei Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten

An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen in Rohrleitungen und Schächten muss durch Schächte bzw. Schachtbauwerke auf die Arbeitseben abgestiegen werden. Sowohl hierbei als auch bei Tätigkeiten in der Nähe geöffneter Schächte besteht Absturzgefahr. Die geringen Querschnittsabmessungen von Rohrleitungen und Schächten erschweren das Retten von Personen erheblich.

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Abb. 115
Rettung aus einem Schacht

g_bu_22_as_193.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz, §§ 4, 5

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", § 9

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, betreten von Gefahrenbereichen"

  • DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten"

  • DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"

  • DGUV Regel 103-007 "Steiggänge für Behälter und umschlossenen Räume"

  • DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen"

g_bu_22_as_194.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-052 "Rohrleitungsbauarbeiten"

g_bu_22_as_195.jpgGefährdungen

Gefährdung der Beschäftigten durch:

  • Absturz beim Begehen von Schächten

  • physische Belastungen für Beschäftigte durch räumliche Enge

  • Behindern der Rettung von Beschäftigten durch geringe Querschnitte

  • Zusammensetzung der Atmosphäre (s. Kapitel 3.6.4)

g_bu_22_as_196.jpgMaßnahmen

Legen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer vor Beginn der Arbeiten in Betriebsanweisungen Maßnahmen fest, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Für besondere Gefährdungen, z. B. vor dem Öffnen von Abmauerungen, sind Erlaubnisscheine erforderlich. Setzen Sie bei Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten mindestens einen Sicherungsposten ein. Dieser hat mit den in der Rohrleitung oder dem Schacht tätigen Personen ständige Verbindung zu halten.

Absturz

Technische Maßnahmen, die einen Absturz verhindern, haben Vorrang vor organisatorischen oder persönlichen Maßnahmen.

  • Schachtöffnungen sichern, bzw. abdecken.

  • Schächte vor Einstieg reinigen.

  • Zustand von Steigeisen (z. B. lose, korrodiert) bzw. Steigleitern überprüfen.

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Abb. 116
Absturzsicherung an einem geöffneten Schacht

Alle geöffneten Einstiege, auch solche, an denen nicht gearbeitet wird, sind gegen Absturz von Personen zu sichern. Eine geeignete technische Schutzmaßnahme gegen Hineinstürzen ist z. B. ein gegen Verschieben gesicherter Rost oder eine gegen Verrutschen gesicherte Absperrung.

g_bu_22_as_234.jpg Berücksichtigen Sie bei der Festlegung der Maßnahmen, dass bei Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten auf der Schacht- bzw. Rohrsohle zusätzlich zum Absturz, die Gefahr des Ertrinkens bestehen kann.

Maßnahmen gegen Absturz sind erforderlich:

ab 0 mBei Arbeitsplätzen an oder über Wasser
ab 2,0 mAn allen übrigen Arbeitsplätzen

Tabelle 15 Absturz im Rohrleitungsbau

Verkehrswege

Bei der Benutzung von Steigleitern und Steiggängen mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzt werden, z. B. geeignete Anschlagpunkte und Höhensicherungsgerät.

g_bu_22_as_272.jpg Bei besonderen Gefahren, z. B. bei Verunreinigungen der Steigleitern können diese Schutzmaßnahmen bereits bei geringeren Höhen erforderlich sein. Zu empfehlen ist ein Dreibein als Anschlageinrichtung, ausgestattet mit einem Höhensicherungsgerät mit integrierter Rettungshubeinrichtung. Die zu sichernde Person benutzt einen Auffanggurt. Die Nutzung der Schutzausrüstungen muss bereits an der Einstiegsebene möglich sein.

Mindestlichtmaße für den Aufenthalt von Personen in Rohrleitungen und Schächten Rohrleitungen

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer darf in Rohrleitungen mit einem Lichtmaß von weniger als 600 mm Beschäftigte nicht einsetzen.

g_bu_22_as_272.jpg In Rohrleitungen dürfen sich Personen nur aufhalten, wenn folgende Mindestlichtmaße eingehalten sind.

Lichtmaß600 mm800 mm
KreisprofilDurchmesser = 600 mm800 mm
RechteckprofilBreite/Höhe = 600/600 mm600/800 mm
EiprofilBreite/Höhe = 600/900 mm800/1200 mm
Maulprofillichte Höhe = 600 mm800 mm

Tabelle 16
Lichtmaße für begehbare Profile

g_bu_22_as_223.jpg Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf nur Beschäftigte einsetzen, die

  • mindestens 18 Jahre alt,

  • körperlich geeignet,

  • unterwiesen und

  • in der Lage sind, mögliche Gefahren zu erkennen.

Während der Arbeiten in Rohrleitungen muss die Aufsicht führende Person ständig im Bereich der Arbeitsstelle anwesend sein. Bei Einfahrstrecken von mehr als 20 m, dürfen Beschäftigte nur auf seilgeführten Rollenwagen einfahren. In Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung gelten abweichende Anforderungen.

Voraussetzung für das Begehen von in Betrieb befindlichen Rohrleitungen in abwassertechnischen Anlagen:

  • Lichte Höhe mindestens 1,0 m

  • Lichte Höhe ≥ 0,8 m wenn ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Voraussetzung für das Begehen von Schächten in abwassertechnischen Anlagen

  • Lichte Weite mindestens 1,0 m

  • Lichte Weite ≥ 0,8 m: zuvor prüfen, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen - z. B. zusätzliche Belüftung, ständige Seilführung - erforderlich sind.

Einstiegsöffnungen für Schächte in abwassertechnischen Anlagen, in denen Arbeiten durchzuführen sind, müssen so groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen und Retten von Versicherten jederzeit möglich ist. Dies ist z. B. gegeben, wenn die lichte Weite von Einstiegsöffnungen mindestens 0,8 m beträgt. Abweichend davon müssen Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, mindestens eine lichte Weite von 0,6 m haben.

Rettung aus Rohrleitungen und Schächten

Sie als Unternehmerin oder Unternehmer müssen vor Beginn der Arbeiten die Rettung planen. Für die Rettung aus Rohrleitungen und Schächten hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer geeignete Ausrüstung, in der Nähe der Einstiegstelle, bereitzustellen. Im Notfall müssen die Versicherten die Rettungsmaßnahmen selbst einleiten können. Bei einem Aufenthalt z. B. in Räumen größerer Ausdehnung von abwassertechnischen Anlagen oder mit erschwerten Fluchtwegen sind frei tragbare, von der Umgebungsluft unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (z. B. Selbstretter) zur Selbstrettung mit zu führen.

Die festgelegten Rettungsmaßnahmen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu üben, insbesondere die Benutzung von Anschlageinrichtungen, Rettungsgurt, Rettungshubgerät und von Atemschutzgeräten.

g_bu_22_as_342.jpg Eine Rettung kann auch mit externen Rettungskräften durchgeführt werden.

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Abb. 117
Bestimmung des lichten Durchmessers di

3.6.2
Sicheres Arbeiten mit Rohrabsperrgeräten, Druck- und Dichtigkeitsprüfung in abwassertechnischen Anlagen

Bei Druck- und Dichtigkeitsprüfungen in Rohrleitungen können Gefährdungen entstehen, wenn die im Prüfraum gespeicherte Energie (z. B. durch Wasser-, Luft- oder Gasdruck) plötzlich freigesetzt wird. Durch unkontrolliertes Verschieben oder das Platzen eines Rohrabsperrgerätes können Personen verletzt werden.

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Abb. 118
Formschlüssige Ausschubsicherung mittels zimmermannsmäßigem Verbau

g_bu_22_as_193.jpgRechtliche Grundlagen
g_bu_22_as_194.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-022 "Sicherheitshinweise für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten"

  • DGUV Information 201-052 "Rohrleitungsbauarbeiten"

g_bu_22_as_195.jpgGefährdungen

Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen muss häufig zu Inspektionszwecken oder zur Instandhaltung eine Abwasserfreiheit gegeben sein. Um dieses zu erreichen, werden überwiegend Absperrgeräte zur provisorischen Absperrung, z. B. Rohrabsperrblasen oder mechanische Rohrabsperrgeräte, eingesetzt. Ebenso werden zur Dichtigkeitsprüfung Rohrabsperrgeräte verwendet. Gefährdungen für Beschäftigte können sich unter anderem ergeben, wenn

  • der zulässige Betriebsdruck überschritten wird,

  • sich das Rohrabsperrgerät verschiebt bzw. verschieben kann oder

  • provisorische Absperrungen platzen.

g_bu_22_as_196.jpgMaßnahmen

Rohrleitung

Die für den Verwendungszweck vorgesehenen Rohrabsperrgeräte müssen ausgewählt werden nach

  • Form und Beschaffenheit der abzusperrenden Leitung,

  • Rohrdurchmesser,

  • Leitungsdruck.

Hierbei sind die Angaben des Rohrabsperrgeräteherstellers zu beachten. Weiterhin ist die Anzahl der erforderlichen Rohrabsperrgeräte festzulegen. Zum Befüllen von pneumatischen Rohrabsperrgeräten sind Sicherheitsventile und Manometer zu verwenden. Es dürfen nur Rohrabsperrgeräte eingesetzt werden, welche durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft wurden. Der höchstzulässige Leitungsdruck darf nicht überschritten werden.

Einbau der Rohrabsperrgeräte

Die Rohrabsperrgeräte müssen außerhalb der Rohrleitung auf Beschädigung und Dichtheit kontrolliert werden. Die Rohrabsperrgeräte dürfen nur an den vom Hersteller vorgesehenen Anschlagpunkten angeschlagen und abgelassen werden.

g_bu_22_as_275.jpg Nur ungefährliche, nicht brennbare Gase und Flüssigkeiten zum Befüllen verwenden.

g_bu_22_as_234.jpg Sollte ein vor Ort hergestellter zimmermannsmäßiger Verbau als Ausschubsicherung verwendet werden, ist dieser mit einem Sicherheitsfaktor von 1,5 gegenüber den auftretenden Kräften im Vorfeld zu bemessen. Bei wiederverwendbaren Ausschubsicherungen sind die Angaben des Herstellers (z. B. Ein- und Ausbau, zulässige Kraftaufnahme) zu beachten.

Werden Absperrblasen oder Absperrkissen eingesetzt, die mit Luft befüllt werden, dann dürfen sich beim Aufbringen des vollen Betriebsdrucks keine Versicherten im Gefahrbereich aufhalten. Aufgrund der Kompressibilität ihres Füllmediums dürfen mit Luft gefüllte Absperrblasen oder Absperrkissen in umschlossenen Räumen nur dann eingesetzt werden, wenn sich innerhalb des umschlossenen Raumes (z. B. Rohrleitung oder Schachtbauwerk) keine Personen aufhalten, die weitere Tätigkeiten ausführen.

g_bu_22_as_200.jpgDruckprüfung

Die aufsichtführende Person muss während einer Druckprüfung der Leitung auf der Baustelle ständig anwesend sein.

Nicht überdeckte und oberirdisch verlaufende Leitungen sind unter Berücksichtigung des Prüfdruckes gegen unzulässige Bewegungen zu sichern. Es ist durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass der vorgesehene Prüfdruck bzw. der höchstzulässige Leitungsdruck nicht überschritten wird. Der Prüfdruck muss sich von außerhalb des Gefahrenbereiches ablesen lassen, z. B. mittels Druckmessgerät mit Kontrollmanometer.

Das Prüfobjekt darf keine direkte Verbindung zu einer unter Überdruck stehenden Leitung, bzw. Pumpe besitzen. Die auf die vorübergehend eingebauten Formstücke und Absperrelemente wirkenden Ausschubkräfte müssen sicher aufgenommen werden. Provisorische Rohrabsperrgeräte sind durch eine geeignete formschlüssige Sicherung gegen Ausschub infolge Leitungsdruck zu sichern.

Der Ausbau von Ausschubsicherung und Rohrabsperrgerät darf erst dann beginnen, wenn der Leitungsdruck vollständig abgebaut ist.

Prüfung

Die Geräte und Anlagen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine zur Prüfung befähigte Personen auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen.

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Abb. 119
Durchführung einer Wasserdruckprüfung

3.6.3
Elektrische und weitere physikalische Gefährdungen im Rohrleitungsbau

Im Rohrleitungsbau können aufgrund der teilweise beengten Platzverhältnisse Gefährdungen durch elektrische Spannung (z. B. aufgrund der leitfähigen Umgebung), Lärm (z. B. infolge von Reflexionen), Vibrationen (z. B. beim Einsatz von handgeführten Verdichtungsgeräten) und Strahlungen (z. B. beim Rohrschweißen) auftreten und verstärkt werden.

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Abb. 120
erhöhte elektrische Gefährdung

g_bu_22_as_193.jpgRechtliche Grundlagen
g_bu_22_as_194.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

  • DGUV Information 203-005 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen"

  • DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

  • DGUV Information 203-032 "Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen"

  • DGUV Information 203-095 "Laserstrahlung auf Baustellen"

g_bu_22_as_195.jpgGefährdungen

In einer Arbeitsumgebung mit begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähigen Bereichen besteht eine erhöhte elektrische Gefährdung.

Durch großflächigen Körperkontakt mit der leitfähigen Umgebung in Gräben, Rohrleitungen und Schächten resultieren geringe Widerstände gegen eine Körperdurchströmung. Hierbei können hohe Stromstärken durch den Körper fließen und schwere bis tödliche Verletzungen verursachen.

Beengte Platzverhältnisse können die Lärmexpositionen durch Schallreflexionen verstärken. Von einer Lärmgefährdung am Arbeitsplatz ist z. B. bei folgenden Tätigkeiten auszugehen:

  • Einsatz von Bohr- und Abbruchhämmern

  • Verbauarbeiten im Kanalgraben

Optische Strahlungen können z. B. bei Schweißarbeiten oder beim Einsatz von Kanalbaulasern auftreten.

  • Kurzwellige ultraviolette Strahlung kann kurzfristig zur Horn- oder Bindehautentzündung ("Verblitzen") und langfristig zum Augen-Katarakt (Star) führen.

  • Kurzwellige infrarote Strahlung kann zu Verbrennungen auf der Netzhaut führen.

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Abb. 121
Warnung vor optischer Strahlung

Durch elektrische Spannung, Lärm und Strahlung können nicht nur Personen gefährdet werden, welche im direkten Einflussbereich tätig sind, sondern auch Personen, welche in der Nähe arbeiten.

Bei Arbeiten mit Bohr-, Stemm-, Verdichtungs- und anderen handgeführten Maschinen können Vibrationsbelastungen auftreten. Diese können im Hand-Arm-System auf den Körper einwirken.

g_bu_22_as_196.jpgMaßnahmen

Anschlusspunkte

Bei erhöhter elektrischer Gefährdung ist beim Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel die Verwendung von 30 mA Fehlerstromschutzeinrichtung (RCDs) allein nicht ausreichend. Alle ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel sind mit Trenntransformatoren ( je Trenntransformator nur einen Endverbraucher anschließen) oder mit Schutzkleinspannung (z. B. in Rohrleitungen, in engen, feuchten Schächten) zu betreiben.

Einsatz von mobilen Stromerzeugern

Bei einem nicht geerdeten mobilen Stromerzeuger (i. d. R. Stromerzeuger vom Typ A und Typ B), der nach dem Prinzip der Schutztrennung arbeitet, wird das erste Betriebsmittel direkt angeschlossen. Jedes weitere Betriebsmittel muss über einen separaten Trenntransformator betrieben werden. Nach einem Trenntransformator darf keine weitere Unterverteilung (Anschluss mehrerer Geräte) betrieben werden, da sonst das Prinzip der Schutztrennung aufgehoben wird.

Mobile Stromerzeuger, Trenntransformatoren und Transformatoren für Schutzkleinspannung dürfen nur außerhalb von Bereichen erhöhter elektrischer Gefährdung (z. B. außerhalb des Rohrgrabens) aufgestellt werden.

g_bu_22_as_342.jpg Akkubetriebene elektrische Betriebsmittel erfüllen das Schutzprinzip "Schutzkleinspannung". Sie sind generell geeignet für den Einsatz in Bereichen erhöhter elektrischer Gefährdung.

g_bu_22_as_342.jpg Alternativ können auch druckluftbetriebene Geräte in Bereichen erhöhter elektrischer Gefährdung verwendet werden.

Unvorhergesehene Spannungen an elektrisch leitfähigen Rohrleitungen

Vor dem Trennen oder Verbinden von Leitungen aus Metall, dem Ein- oder Ausbauen von Leitungsteilen, Armaturen, Zählern, Druckregelgeräten und ähnlichen Geräten sowie vor dem Ziehen und Setzen von Steckscheiben ist zum Schutz gegen

  • gefährliche Berührungsspannung

    und

  • zündfähigen Funkenüberschlag bei brennbaren Gasen eine metallene, elektrisch leitende Überbrückung der Trennstelle herzustellen.

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Abb. 122
Elektrische Gefährdung

Lärm

Bei Bohr-, Stemm- und Verbauarbeiten können in der Regel keine lärmarmen Verfahren bzw. lärmreduzierte Arbeitsmittel eingesetzt werden. Stellen Sie deshalb hierfür geeigneten Gehörschutz zur Verfügung und überprüfen Sie dessen bestimmungsgemäße Benutzung.

Beschränken Sie als organisatorische Maßnahme die Anzahl der anwesenden Beschäftigten in Lärmbereichen.

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Abb. 123
Kennzeichnung von Lärmbereichen

Vibrationen

Sind Beschäftigte Vibrationen ausgesetzt, sind entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten z. B. Einsatz vibrationsarmer Geräte oder Begrenzung der Einwirkzeit auf die betroffenen Personen.

Strahlung

Zum Schutz der Augen gegen optische Strahlung stehen Schutzschilde bzw. Schutzschirme mit entsprechenden Schweißerschutzfiltern (Schutzgläsern) zur Verfügung. Automatikschutzschirme, die sich selbstständig mit dem Zünden des Lichtbogens abdunkeln sind eine weitere Möglichkeit.

Allerdings müssen nicht nur die Augen, sondern auch die Haut des Schweißers, der Schweißerin, des Schweißhelfers und der Schweißhelferin vor Strahlung geschützt werden. Es darf keine ungeschützten Körperstellen geben.

3.6.4
Gefährliche Atmosphäre, Brand- und Explosionsgefährdungen, Biostoffe

In abwassertechnischen Anlagen kann sich insbesondere aufgrund der längeren Verweildauer des Abwassers eine gefährliche Atmosphäre durch das Auftreten von Faulgasen bilden. Beim Einsatz von Flüssiggas oder bei Arbeiten in der Nähe von Gasleitungen ist mit Brand- und Explosionsgefährdungen zu rechnen. Durch Tätigkeiten mit Abwasser kann es außerdem zu Kontakt mit Mikroorganismen kommen.

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Abb. 124
Freimessen

g_bu_22_as_193.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz, § 5

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", § 3

  • Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 220 "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen"

  • DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten"

  • DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501, Kap. 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen", Abschnitt 2.3 "Brand- und Explosionsgefahr/Gasfreiheit"

  • DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen"

g_bu_22_as_194.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-052 "Rohrleitungsbauarbeiten"

  • DGUV Information 203-017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen"

  • DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff"

  • DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz"

g_bu_22_as_195.jpgGefährdungen

In Kanälen und Rohrleitungen können durch Abwässer, Gefahrstoffe und biologische Prozesse folgende Gefährdungen entstehen:

  • Vergiften, z. B. durch das Auftreten von Schwefelwasserstoff (H2S).

  • Ersticken, z. B. durch

    • Sauerstoffverdrängung auf Grund anderer Gase,

    • Kohlenmonoxid (CO), bzw. Kohlendioxid (CO2) aus Einsatz von Verbrennungsmotoren oder

    • Sauerstoffzehrung durch Gärung, Fäulnis.

  • Brände und Explosionen, z. B. durch

    • brennbare Gase wie Faulgasen (Methan),

    • brennbare Dämpfe, wie Benzin-/Lösemitteldämpfe oder

    • Verwendung von Flüssiggas.

Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen ist mit Gefährdungen durch Biostoffe zu rechnen. Die Gefährdung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wird maßgeblich durch deren Eigenschaften sowie Menge, Umfang der Freisetzung und Verbreitung, Art, Dauer und Häufigkeit des Kontakts bestimmt.

Das Abwasser und die bei Arbeiten entstehenden Aerosole sind qualitativ und quantitativ sehr unterschiedlich kontaminiert (z. B. Klima, Fließgeschwindigkeit, chemische Zusammensetzung des Abwassers, verfahrenstechnische Gegebenheiten). Die Wege für die Aufnahme und Übertragung von biologischen Arbeitsstoffen sind:

  1. 1.

    Aufnahme über den Mund durch

    • Spritzer,

    • Essen, Trinken und Rauchen oder Schnupfen ohne vorherige Reinigung der Hände oder

    • jeglichen Hand-Mund-Kontakt auch über kontaminierte Kleidung oder persönliche Schutzausrüstungen.

  2. 2.

    Aufnahme über die Atemwege (inhalativ) durch Bioaerosole (z. B. Tröpfchen, Stäube).

  3. 3.

    Aufnahme über die Haut oder Schleimhäute z. B. durch

    • Eindringen bei Hautverletzungen, aufgeweichter oder erkrankter Haut,

    • Spritzer in die Augen und Nase,

    • alle Hand-Gesicht-Kontakte oder

    • Kontakt mit kontaminierter Kleidung bzw. Schutzausrüstungen.

  4. 4.

    Eindringen in tiefes Gewebe (Muskulatur, Unterhautfettgewebe) bei Verletzungen z. B. durch Stich- und Schnittverletzungen mit kontaminierten Geräten.

Viele Infektionserreger können über mehrere der oben genannten Übertragungswege aufgenommen werden.

g_bu_22_as_196.jpgMaßnahmen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, welche Gefahrstoffe in der Rohrleitung oder dem Schacht vorhanden sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können.

Gefährliche Atmosphäre

Vor Beginn der Arbeiten ist durch messtechnische Überwachung (Freimessen) sicher zu stellen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte unterschritten werden und kein Sauerstoffmangel besteht.

Die Unternehmen haben sicher zu stellen, dass

  • die Beschäftigten gefährliche Atmosphäre messtechnisch feststellen können (Freimessen) und in der Bedienung der Messtechnik unterwiesen sind,

  • Vorerkundungen im Hinblick auf mögliche Einleiter durchgeführt wurden.

Die Messungen haben an repräsentativer Stelle (z. B. im Bereich der Rohrsohle bei Beachtung der Strömungsrichtung) aus einem sicheren Bereich heraus zu erfolgen. Während der Arbeiten ist im Bereich der Arbeitsstelle eine kontinuierliche Überwachung der Atmosphäre notwendig.

g_bu_22_as_223.jpg Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf mit dem Freimessen nur Beschäftigte beauftragen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Zum Freimessen sind geeignete Messgeräte für mindestens folgende Gase zu benutzen:

  • Schwefelwasserstoff

  • Kohlendioxid

  • Sauerstoff

  • Methan

g_bu_22_as_283.jpg Wird festgestellt, dass gefährliche Konzentrationen vorhanden sind, dürfen die Arbeiten nicht aufgenommen werden!

Es ist dafür zu sorgen, dass mittels Lüftungsmaßnahmen die Arbeitsplatzgrenzwerte unterschritten werden und kein Sauerstoffmangel besteht.

g_bu_22_as_284.jpg Der Erfolg der technischen Lüftung ist messtechnisch zu überprüfen.

g_bu_22_as_342.jpg Bei technischer Lüftung sollte in Kanälen ein Luftstrom von ≥ 600 m3/Std. und m2 Kanalquerschnitt, in Bauwerken ein 6- bis 8-facher Luftwechsel pro Stunde erreicht werden.

g_bu_22_as_283.jpg Beim Öffnen von geschlossenen Systemen abwassertechnischer Anlagen (z. B. abgesperrte Rohrleitung, Druckleitung) muss ein von der Umgebungsluft unabhängig wirkendes Atemschutzgerät getragen werden.

Verwenden von Flüssiggas

Flüssiggas ist schwerer als Luft und kann sich am Boden des Rohrgrabens ansammeln.

Flüssiggasflaschen dürfen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Zahl am Arbeitsplatz aufgestellt werden.

Flüssiggasbefeuerte Geräte, die aus Behältern mit mehr als 1 l Rauminhalt versorgt werden, sind über Erdgleiche mit Schlauchbruchsicherung, unter Erdgleiche mit einer Leckgassicherung zu betreiben.

Biologische Arbeitsstoffe

Zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen umzusetzen.

Ergänzend sind vor Beginn der Arbeiten die zu betretenden Schächte und Rohrleitungen zu reinigen, z. B. mittels Hochdruckspülung. Dabei ist die Freisetzung von Aerosolen möglichst durch technische Maßnahmen (z. B. Luftschleierabsperrung) zu reduzieren.

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Abb. 125
Flüssiggasflasche mit Schlauchbruchsicherung und Druckregler