DGUV Regel 102-602 - Branche Kindertageseinrichtung

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Aufenthalt im Gebäude

Das Gebäude einer Kindertageseinrichtung ist ein wichtiger Lebens- und Bildungsraum für die Kinder und zugleich Arbeitsplatz und -umgebung der Beschäftigten. Diese Bereiche sind so zu gestalten, dass sie den Grundbedürfnissen der Kinder entsprechen - also Raum zum Spielen, Toben und Bewegen, Ruhen und Schlafen, Ausprobieren und Experimentieren geben. Vor allem pädagogische Überlegungen sind maßgebend für die Gestaltung der Räumlichkeiten. Aber es gilt auch präventive Aspekte zu berücksichtigen: Für Kinder, Beschäftigte und Besucher einer Kindertageseinrichtung dürfen durch die Raumgestaltung und -ausstattung keine Unfallgefahren und Gesundheitsrisiken entstehen.

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Abb. 5
Lebensraum: Das Gebäude erfüllt die Bedürfnisse der Kinder und des Personals, auch nach Sicherheit und Gesundheit.

ccc_3684_01.jpgRechtliche Grundlagen
Es sind nur die Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere rechtliche Grundlagen.
  • Anhang "Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Nr. Absatz 1", Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Anhang 1 zu § 6 Absatz 1 Satz 2 "Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel", Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • § 50 Musterbauordnung (MBO)

  • Bauordnungen der Länder

  • §§ 4-17, 19-25 DGUV Vorschrift 82 "Kindertageseinrichtungen" (bisher GUV-V S 2)

  • § 5 DGUV Vorschrift 3 / DGUV Vorschrift 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

    • ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"

    • ASR A1.5/1,2 "Fußböden"

    • ASR A1.7 "Türen und Tore"

    • ASR A1.8 "Verkehrswege"

    • ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

    • ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

    • ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"

    • ASR A3.4 "Beleuchtung"

    • ASR A3.5 "Raumtemperatur"

    • ASR A3.6 "Lüftung"

    • ASR A3.7 "Lärm"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"

  • DGUV Regel 101-019 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" (bisher GUV-R 209)

ccc_3684_02.jpgWeitere Informationen
Es sind nur die Informationen aufgeführt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegen. Zu diesem Thema gibt es weitere Veröffentlichungen.
  • DGUV Information 202-087 "Mehr Sicherheit bei Glasbruch" (bisher GUV-SI 8027)

  • DGUV Information 202-093 "Die Jüngsten in Kindertageseinrichtungen sicher bilden und betreuen" DGUV Information 208-005 "Treppen" (bisher BGI/GUV-I 561)

  • DGUV Information 215-111 "Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil 1: Grundlagen"

  • DGUV Information 215-112 "Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil 2: Grundsätzliche Anforderungen"

  • DIN EN 71-1:2018-12 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften"

  • DIN EN 806-2:2005-06 "Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Teil 2: Planung"

  • Normenreihe DIN EN 1176 "Spielplatzgeräte und Spielplatzböden" - Teile 1-7

  • DIN EN 1930:2012-02 "Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Kinderschutzgitter - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren"

  • DIN 4109-1:2018-01 "Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen"

  • DIN 5034-1:2011-07 "Tageslicht in Innenräumen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen"

  • DIN EN 12464-1:2011-08 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen"

  • DIN EN ISO 13732-1:2008-12 "Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen - Teil 1: Heiße Oberflächen"

  • DIN 18040-1:2010-10 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude"

  • DIN 18041:2016-03 "Hörsamkeit in Räumen - Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung"

  • DIN 18065:2015-03 "Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße"

  • DIN 18267:2015-03 "Fenstergriffe - Rastbare, verriegelbare und verschließbare Fenstergriffe"

  • Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV): Beleuchtung 2016. Hinweise für die Beleuchtung öffentlicher Gebäude

  • Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Gesundheit am Arbeitsplatz Kita. Ressourcen stärken, Belastungen mindern. Prävention in NRW, Heft 55

  • Unfallkasse Nordrhein-Westfalen/Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege/Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW (Hrsg.) (2016): Lärmprävention in Kindertageseinrichtungen. 5. Auflage

  • Bensel, J./ Haug-Schnabel, G. unter Mitarbeit von Maier, M./ Weber, S. (2012): 16 Länder - 16 Raumvorgaben: Föderalismus als Chance oder Risiko? In: Haug-Schnabel, G., Wehrmann, I. (Hrsg.): Raum braucht das Kind. Anregende Lebenswelten für Krippe und Kindergarten. Verlag das netz, Weimar/Berlin, S. 31-43

ccc_3684_33.jpgGefährdungen

Für die Kinder und die Beschäftigten können Gefährdungen insbesondere durch folgende Faktoren verursacht werden:

  • Kindlicher Spieltrieb

  • Unzureichendes Sicherheitsbewusstsein

  • Problematisches Sozialverhalten

  • Aufgrund ihres Alters noch nicht entwickelte Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder

  • Unzureichende Aufsichtsführung

  • Nicht passende Fachkraft-Kind-Relation

  • nicht altersgemäße Spielbereiche und Materialien

  • Mangelhafte Baulichkeiten und Ausstattungen, insbesondere:

    • Fehlende oder mangelhafte Absturzsicherungen

    • Lärm und mangelhafte Raumakustik

    • Scharfe Kanten und spitzig-raue Oberflächen

    • Verglasung ohne bruchhemmende Eigenschaften

    • Nicht gekennzeichnete Glasflächen

    • Quetsch- und Scherstellen

    • Nicht gesicherte Stromquellen

    • Heiße Oberflächen und Flüssigkeiten

    • Fangstellen, etwa für Kopf und Kleidungen

    • Unzureichende Raumtemperatur

    • Schlechtes Raumklima

    • Stolperstellen

    • Unzureichende Ergonomie am Arbeitsplatz

ccc_3684_34.jpgMaßnahmen

Ausreichend Raum zur Verfügung stellen

Für die Größe und Gestaltung eines Gebäudes einer Kindertageseinrichtung gelten die jeweils einschlägigen Rechtsvorgaben und landesspezifischen Regelungen. Berücksichtigen Sie dabei die Belange sowohl der Kinder als auch der Beschäftigten. Stellen Sie zum Beispiel genügend freie Spiel- und Bewegungsflächen zur Verfügung - empfehlenswert sind 4,5 bis 6,5 m2 pro Kind - Auch für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Sie entsprechend der ASR A1.2 ausreichend Bewegungsfläche zur Verfügung stellen. Beachten Sie dabei, dass die Raumhöhe grundsätzlich nicht niedriger als 2,5 m sein darf. Zudem müssen Rückzugsräume, in denen Beschäftigte Arbeitsaufgaben erledigen oder ihre Pausen verbringen können, vorhanden sein.

Achten Sie darauf, dass eine ausreichende Anzahl an Verkehrswegen auf dem Einrichtungsgelände und in den Gebäuden vorhanden ist. Alle, die hier unterwegs sind, sollten sich sicher und barrierefrei bewegen können.

Verglasungen bruchsicher gestalten

Gibt es in Ihren Kindertageseinrichtungen Verglasungen oder Spiegel, zu denen Personen direkten Zugang haben? Dann sind bruchsichere Werkstoffe erforderlich. Andernfalls muss die Fläche ausreichend abgeschirmt werden.

So erfüllen Sie zum Beispiel die Anforderungen:

  • Bis zu einer Höhe von 2 m Sicherheitsglas wie Verbundsicherheitsglas (VSG) oder Einscheibensicherheitsglas (ESG) einbauen

  • Bei Fenstern 80 cm hohe Brüstungen bei 20 cm tiefen Fensterbänken vorsehen

ccc_3684_29.jpg Machen Sie großflächige Verglasungen im Bereich der Verkehrswege gut sichtbar, zum Beispiel durch farbige Aufkleber oder mattierte Streifen in Augenhöhe der Kinder und Erwachsenen.

Geeignete Bodenbeläge einsetzen

Für alle Aufenthaltsbereiche gilt: ebene, rutschhemmende und leicht zu reinigende Fußbodenbeläge entsprechend der Nutzung wählen. Im Sinne der Barrierefreiheit sollten sie auch taktil und visuell kontrastreich sein. Achten Sie zudem auf eine fachgerechte Reinigung.

Tabelle: Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen in Kindertageseinrichtungen

Räume und BereicheBewertungsgruppe der Rutschgefahr
Eingangsbereiche, Flure, PausenhallenR 9
TreppenR 9
Gruppenräume, BewegungsraumR 9
Toiletten, WaschräumeR 10
Auftau- und AnwärmküchenR 10
Fachräume für WerkenR 10

Quelle: Anhang 2 der ASR A1.5/1,2 "Fußböden"

Achten Sie darauf, dass in Aufenthaltsbereichen Stolperstellen, zum Beispiel nicht bündig liegende Fußmatten, Türstopper, die mehr als 15 cm von der Wand abstehen, oder lose auf dem Fußboden liegende Leitungen und Einzelstufen vermieden werden.

Ist dies nicht möglich, müssen sie deutlich erkennbar sein, zum Beispiel durch

  • kontrastierende Farbgebung,

  • wechselnde Materialstruktur oder

  • Stufenbeleuchtung.

Türen kindgerecht und sicher gestalten

Achten Sie darauf, dass Türen auch von Kindern leicht zu handhaben sind.

An den Nebenschließkanten darf es keine Quetsch- oder Scherstellen geben. Hierfür eignen sich zum Beispiel entsprechende Türkonstruktionen, Schutzprofile und Schutzrollos.

Bei WC-Kabinentüren ist Klemmschutz an beiden Schließkanten erforderlich.

Es ist erforderlich, Türen zu Räumen so anzuordnen, dass Kinder und Beschäftigte durch aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden. Eine Möglichkeit sind Türen, die in den Raum aufgehen.

Türgriffe sollten nach hinten gekröpft sein, damit man nicht hängenbleiben kann.

ccc_3684_31.jpg Türen mit Glaselementen aus Sicherheitsglas helfen, den Raum unmittelbar hinter der Tür im Blick zu behalten.

Fenster sichern

Auch für Fenster gilt: Sie dürfen im geöffneten Zustand nicht in Aufenthaltsbereiche hineinragen. Durch entsprechende Sicherungen, wie Kipp-vor-Dreh-Beschläge, können Sie dieses Ziel erreichen. Sichere Griffe (siehe DIN 18267) sorgen dafür, dass beim Öffnen und Schließen der Fenster keine Gefährdungen entstehen.

Achten Sie darauf, dass bei Absturzgefahr keine Gegenstände wie Stühle, Tische, Sofas oder Spielzeugkisten, die von den Kindern bestiegen werden können, im Bereich der Fenster aufgestellt werden. Falls dies nicht ausgeschlossen werden kann, sollten Fenstersicherungen (Drehsperren, Öffnungsbegrenzer) eingesetzt werden.

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Abb. 6 + 7
Kindgerecht: Es geht ohne Quetsch- und Scherstellen an Türen.

Kantenradius beachten

Vermeiden Sie Verletzungsgefahren in Ihren Kindertageseinrichtungen, indem Sie Ecken und Kanten bis 2 m Höhe gebrochen beziehungsweise gefast (Abrundungsradius ≥ 2 mm) ausführen. Geeignet sind beispielsweise Wände aus vollverfugtem Mauerwerk oder entgratete Betonflächen, ebene Holzverschalungen mit gerundeten beziehungsweise gefasten Kanten oder mit geglättetem Putz.

Treppen absichern

Gestalten Sie Treppen in Ihren Kindertageseinrichtungen so, dass sie gut erkennbar und sicher zu nutzen sind. Dazu zählen Handläufe auf beiden Seiten - empfehlenswert ist eine Höhe von 85 cm; für Kinder unter drei Jahren sollten Sie einen zweiten Handlauf in einer Höhe von mindestens 60 cm anbringen.

Der Abschluss des Handlaufs muss so gestaltet sein, dass ein Hängenbleiben vermieden wird. Damit bei Umwehrungen mit Absturzgefahr kein Leitereffekt entsteht, sind die kleinkindgerechten Handläufe beispielsweise wandseitig anzubringen.

Der Durchmesser des Handlaufs sollte bei circa 2,5 cm liegen.

Die Stufen der Treppen müssen zwischen 15 und 17 cm hoch und ihre Auftrittsflächen zwischen 29 und 31 cm tief sein (siehe ASR A1.8). Die lichte Weite zwischen den Stufen darf nicht mehr als 11 cm betragen, bei Kindern unter drei Jahren 8,9 cm. Der Einbau von Setzstufen hat sich bewährt. Einzelstufen sind nicht erlaubt. Zudem gilt es, die Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Wo Rampen erforderlich sind, beispielsweise in Fluren, müssen Sie diese mit einer Neigung von maximal 6 Prozent auslegen.

Offen zugängliche Bereiche unter Treppenläufen und -podesten müssen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen, zum Beispiel durch Schutzgitter oder Möbel, vermieden werden.

Abstürze vermeiden

Sorgen Sie dafür, dass Aufenthaltsbereiche mit Absturzgefahren altersgerecht gesichert sind.

Vorkehrungen für die Sicherung bei Absturzgefahren bis 1 m Höhe können zum Beispiel sein

  • als Barrieren aufgestellte Pflanztröge,

  • Schutzstreifen in Form von Anpflanzungen,

  • Umwehrungen (Geländer oder Brüstungen).

Für Aufenthaltsbereiche, die mehr als 1 m über einer anderen Fläche liegen, sind zur Höhe von Umwehrungen allgemeine Bestimmungen im Baurecht der Länder sowie im Arbeitsstättenrecht zu berücksichtigen.

Unabhängig davon sollen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m Umwehrungen mindestens 1 m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Fensterbrüstungen bis auf 80 cm verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 20 cm beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist.

Beachten Sie zudem, dass Umwehrungen kindersicher gestaltet werden müssen und nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen und Ablegen von Gegenständen verleiten dürfen.

Für Krabbelkinder sollte eine maximale Absturzhöhe von ca. 20 cm nicht überschritten werden. Dies entspricht in etwa der Höhe einer Einzelstufe. Sind höhere Absätze vorhanden, ist es angebracht, diese durch treppenartige Elemente zu reduzieren.

Für Kinder, die unter drei Jahren sind, jedoch schon sicher und stabil gehen können, wird eine maximale ungesicherte Absturzhöhe von 40 cm empfohlen. Dies entspricht etwa zwei Treppensteigungen beziehungsweise der üblichen Höhe einer Sitzstufe. Eine Absicherung bei zu großen Fallhöhen kann hier zum Beispiel durch eine Abtreppung oder eine Brüstung erfolgen.

Für Kinder über drei Jahren sind ungesicherte Absturzhöhen bis 60 cm zulässig. Absturzhöhen ab 60 cm erfordern Absicherungen, zum Beispiel durch

  • mindestens 70 cm hohe Geländer oder

  • ausgelegte Sportmatten oder Liegepolster.

Treppen können durch Kinderschutzgitter (siehe DIN EN 1930) gesichert werden.

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Abb. 8 + 9
Kinder lieben es, zu klettern. Umwehrungen dürfen jedoch nicht dazu einladen.

Raumakustik optimieren

Um Lärm zu reduzieren, ist eine gute Raumakustik erforderlich. Sie wird erreicht, wenn Sie unter anderem in Gruppenräumen, Spielfluren und Räumen für Bewegungsförderung Nachhallzeiten entsprechend der DIN 18041 einhalten.

Effektiv sind absorbierende Unterdecken oder Schallabsorber-Elemente. Sie sollten sich dabei von Fachfirmen beraten lassen. Ergänzend zu den raumakustischen Maßnahmen tragen auch organisatorische und pädagogische Maßnahmen zur Lärmreduzierung bei. Hierzu gehören zum Beispiel

  • Verlegung von lärmintensiven Spiel- und Bewegungsangeboten in den Außenbereich,

  • Nutzung aller Räumlichkeiten, um die Personenzahl pro Raum zu reduzieren,

  • Einrichten von Ruheräumen,

  • Einführung eines Ruhezeichens.

Falls Personen mit eingeschränktem Hörvermögen einen Raum nutzen, stellen sich erhöhte bau- und raumakustische Anforderungen. Um eine gute Verständigung sicherzustellen, gilt dies auch, wenn die Verkehrssprache Ihrer Kindertageseinrichtungen für dort untergebrachte Kinder eine Fremdsprache ist.

Raumatmosphäre gestalten

Licht und Luft sorgen dafür, dass sich Menschen in Ihren Kindertageseinrichtungen wohl und gesund fühlen. Um dies zu erreichen müssen Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Sorgen Sie dafür, dass alle Räumlichkeiten im Gebäude ausreichend Tageslicht einlassen. Dazu sollte die Fensterfläche mindestens 1/10 der Grundfläche des Raumes betragen.

  • Bei künstlicher Beleuchtung ist eine Beleuchtungsstärke von 300 Lux in den Aufenthaltsräumen erforderlich; für Bastel- und Werkarbeiten ist eine Beleuchtungsstärke von 500 Lux vorzusehen. Zudem wird eine steuerbare zum Beispiel dimmbare Beleuchtung empfohlen.

  • Es müssen ausreichend große und zu öffnende Fenster oder eine Lüftungsanlage vorhanden sein, um die Räume ausreichend zu be- und entlüften.

  • Vermeiden Sie, dass dauerhaft Zugluft in den Räumen herrscht.

  • Stellen Sie sicher, dass die Innenräume frei von Gefahrstoffen sind, wie gesundheitsschädliche Ausdünstungen von Reinigungsmitteln, Farben oder Klebstoffen.

  • Bei Außenlufttemperatur über 26 °C sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von 26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, zum Beispiel ausreichend Getränke, Beschränkung der körperlichen Belastung, Lüftung in den Morgenstunden. Ein wirksamer Sonnenschutz, etwa durch außenliegende Jalousien, verhindert eine starke Aufheizung der Räume.

Gesunde und zuträgliche Raumtemperatur in Kindertageseinrichtungen:
  • allgemeiner Richtwert 20 °C

  • ideal für Kleinkinder 21 °C bis 22 °C

  • in Waschräumen 24 °C

  • in Schlafräumen 18 °C.

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Abb. 10
Außenliegende Jalousien können ein Aufheizen der Räume verhindern.

Spielangebote schaffen

Für die Gestaltung von Spielangeboten dürfen Sie nur solche Ausstattungen und Materialien auswählen, die die Kinder nicht gefährden. Das sind insbesondere die Materialien, die der DIN EN 71 entsprechen. Allerdings sollten Spielmaterialien, die den Warnhinweis "Achtung! Nur für den Hausgebrauch" haben, nicht verwendet werden.

Achten Sie auch auf eine CE-Kennzeichnung. Sie sollte in Verbindung mit der Altersangabe ein wichtiges Auswahlkriterium für Spielzeuge sein.

Bei Kinderkrippen haben Sie darauf zu achten, dass nur Spielzeug mit nicht verschluckbaren Kleinteilen verwendet wird.

Sichere und kindgerechte Ausstattung

Zu Ihren Aufgaben als Träger von Kindertageseinrichtungen gehört es, für Ausstattungen in ihren Einrichtungen zu sorgen, die für den jeweiligen Bestimmungszweck für die Kinder sicher und ergonomisch gestaltet, befestigt und aufgestellt sind. Hierunter sind zum Beispiel folgende Vorkehrungen zu verstehen:

  • Feststellvorrichtungen für rollbare Elemente

  • Sicherungen gegen Herausfallen von Schubladen

  • Kipp- und standsichere Aufstellung von Regalen, Schränken und vergleichbaren Einrichtungsgegenständen

  • Stühle und Tische, die auf die Körpergröße der Kinder abgestimmt sind

Ergonomische Arbeitsmittel

Gerade die Arbeit mit kleinen Kindern ist körperlich anspruchsvoll. Durch ergonomisches - also dem Menschen angepasstes - Mobiliar und ergonomische Arbeitsmittel wirken Sie gesundheitlichen Beeinträchtigungen Ihres Personals entgegen. Ermöglichen Sie den Beschäftigten eine Beratung, durch die sie ergonomisches Verhalten für ihren Arbeitsalltag erlernen können. Nutzen Sie auch Angebote und Informationen Ihres Unfallversicherungsträgers.

Arbeitsmittel, die mit dem GS-Zeichen ausgezeichnet sind, halten die Mindestanforderungen an Ergonomie und Sicherheit ein.

Erhöhte Spielebenen absichern

Wo Ihre Kindertageseinrichtungen Kindern das Spielen auf erhöhten Ebenen anbieten, sollte die lichte Höhe mindestens 1,35 m betragen, damit sich Kinder nicht am Kopf stoßen.

Beachten Sie, dass es für Kinder von der erhöhten Ebene nicht möglich sein darf, in die Beleuchtungsanlage zu greifen, es sei denn diese ist entsprechend gesichert (bruchsicher ausgeführt beziehungsweise abgedeckt und ohne Hitzeentwicklung zum Beispiel LED-Technik).

Auf Leitern als Zugang sollten Sie möglichst verzichten. Wo das nicht möglich ist, muss die gesamte Breite der Einstiegsöffnung mit einem Querriegel gesichert sein. Außerdem ist je nach Höhe ein stoßdämpfender Bodenbelag im Fallbereich der Leiter notwendig.

Die sicherere Lösung sind Treppen mit Umwehrungen. Die lichte Weite zwischen den Stufen darf nicht mehr als 11 cm betragen, bei Kindern unter drei Jahren 8,9 cm. Der Einbau von Setzstufen hat sich bewährt.

Umwehrungen auf erhöhten Spielebenen sind so zu gestalten, dass der Aufenthaltsbereich unmittelbar dahinter einsehbar ist. Die Umwehrung muss mindestens 1 m hoch sein. Zudem dürfen keine Öffnungen größer als 8,9 cm sein. Prüfen Sie, ob Kinder Aufstiegs- und Klettermöglichkeiten wie Matratzenstapel, kleine Tische, Stühle oder Regale an die Umwehrung stellen können. In diesem Fall muss die Absturzsicherung erhöht werden, gegebenenfalls bis zur Raumdecke. Eine solche Erhöhung, zum Beispiel durch ein ausreichend stabiles Netz, ist aus präventiven Gründen grundsätzlich zu empfehlen.

Gegen das unbeabsichtigte Herunterfallen von Gegenständen bieten 2 cm hohe Fußleisten einen Schutz.

Es ist empfehlenswert, dass die erhöhten Spielebenen so konstruiert sind, dass das pädagogische Personal zu jeder Zeit Hilfestellung geben kann.

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Abb. 11
Bei der Planung, Beschaffung und beim Aufbau erhöhter Spielebenen ist ähnlich wie bei Spielplatzgeräten in besonderem Maße auf die Sicherheit für Kinder zu achten.

Vor elektrischem Strom schützen

Elektrischer Strom ist ein großes Risiko für Kinder. Stellen Sie in Ihren Kindertageseinrichtungen sicher, dass die Sicherheit und Gesundheit nicht durch elektrische Anlagen wie Steckdosen oder durch Betriebsmittel, etwa Lichterketten, gefährdet werden. Es ist erforderlich, dass die elektrischen Anlagen entsprechend der aktuellen VDE-Vorgaben gestaltet sind. Unter anderem müssen Steckdosen über einen integrierten erhöhten Berührungsschutz verfügen. Darüber hinaus sind entsprechend der DGUV Vorschrift 3 / DGUV Vorschrift 4 und der TRBS 1201 elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig zu prüfen.

Vor heißen Materialien schützen

Ist ein kurzzeitiger Kontakt mit heißen Materialien nicht auszuschließen, dürfen die Temperaturen von Oberflächen nicht mehr als 60 °C und von Flüssigkeiten nicht mehr 43 °C betragen.

Brandschutzmaßnahmen einhalten

Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Brandverhütung. Dies können bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen sein, die in zahlreichen Rechtsgebieten, zum Beispiel den Landesbauordnungen und der Arbeitsstättenverordnung gefordert sind.

Die vom Unternehmer beziehungsweise der Unternehmerin und den Beschäftigten zu treffenden Maßnahmen zur Verhütung von Bränden können zum Beispiel in der zu erstellenden Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096 beschrieben werden. Insbesondere gilt es,

  • entzündbare Feststoffe und Flüssigkeiten wie lösemittelhaltige Kleber und Kerzen zu vermeiden, beziehungsweise auf die benötigten Mengen zu begrenzen, sowie entzündbare Feststoffe in dafür geeigneten Räumen und Gefäßen zu lagern,

  • bei der Beschaffung von Mobiliar und Ausstattungsgegenständen auf eine geringe Entzündbarkeit der Materialien zu achten,

  • eine angemessene Beaufsichtigung der Kinder beim Umgang mit offenem Feuer sicherzustellen,

  • Einrichtungen mit einer ausreichenden Anzahl von geeigneten Feuerlöschern auszustatten.

Der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin hat zudem die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung erforderlich sind. Erforderlich ist insbesondere,

  • durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Brandfall alle in der Kindertageseinrichtung frühzeitig gewarnt und zum Verlassen der Einrichtung aufgefordert werden, zum Beispiel durch die Installation von Rauchmeldern und einer Alarmierungsanlage,

  • Flucht- und Rettungswege sowie die Sammelstelle gut sichtbar zu kennzeichnen,

  • Verhaltensregeln für den Brandfall aufzustellen und sowohl allen Beschäftigten als auch den Kindern in der Einrichtung bekanntzumachen,

  • regelmäßige Brandschutzübungen des Personals gemeinsam mit den Kindern zu absolvieren,

  • aus allen Räumen einer Kindertageseinrichtung das schnelle Verlassen des Gebäudes und das Aufsuchen der Sammelstelle zu ermöglichen,

  • regelmäßig auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne die Evakuierung der Kindertageseinrichtung zu üben.

Reinigungsarbeiten durchführen

In Kindertageseinrichtungen ist eine regelmäßige und gründliche Reinigung der Räume unerlässlich. Achten Sie als Träger der Einrichtung dabei darauf, dass beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln

  • Gefahrstoffe und von ihnen ausgehende Gefährdungen ermittelt und wenn möglich Ersatzstoffe mit niedrigerem Gefährdungspotential verwendet werden,

  • Betriebsanweisungen erstellt und die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen unterwiesen werden und

  • geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen

Reinigungs- und Pflegemittel sind von Ihnen wie folgt aufzubewahren und zu lagern:

  • in festgelegten Bereichen oder Schränken, die für Kinder nicht zugänglich sind

  • nicht in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann

  • nicht in Pausenräumen oder Küchen mit Ausnahme der dort benötigten Reinigungsmittel

Stellen Sie Umkleidemöglichkeiten und Kleiderablagen zur Verfügung, wenn eine besondere Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung getragen werden muss.

Wenn Reinigungsarbeiten an Fenstern oder Decken durchgeführt werden sollen, müssen Sie geeignete und regelmäßig geprüfte Leitern oder Tritte zur Verfügung stellen und darauf achten, dass sie verwendet werden.