DGUV Regel 102-602 - Branche Kindertageseinrichtung

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Hinweise zur kindgerechten Unterweisung

Mit der Unterweisung gibt der Unternehmer oder die Unternehmerin den Versicherten konkrete auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten.

Wie wird dies im Bereich der Kindertageseinrichtungen auf die Kinder übertragen?

In der Kindertageseinrichtung ist die Unterweisung der Kinder mit dem Aufstellen von Regeln gleichzusetzen. Dabei sollte sich die Unterweisung an den Tätigkeiten und Gegebenheiten orientieren. Für die tägliche Arbeit der pädagogischen Fachkräfte mit den Kindern bedeutet dies, dass sie einerseits Aufsicht ausüben müssen, andererseits den Auftrag haben, die Selbstständigkeit der Kinder zu fördern. Die Aufsichtspflicht beinhaltet den Spagat zwischen der Fachlichkeit der pädagogischen Fachkräfte und der Verhältnismäßigkeit der Aufsichtsmaßnahmen. Das bedeutet, dass in aller Regel nur Maßnahmen der Aufsicht ergriffen werden sollen, die pädagogisch sinnvoll sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr stehen.

Im Einzelfall sind folgende Regeln zu berücksichtigen:

  1. 1.

    So viel Erziehung wie möglich, so wenig Aufsicht wie nötig

    Dabei sollte die Person des Kindes, zum Beispiel Alter, Eigenart, körperliche, geistige, soziale Reife, berücksichtigt und das Gruppenverhalten mit beurteilt werden.

  2. 2.

    Auf mögliche Gefahren hinweisen

    Zu berücksichtigen ist hierbei zum Beispiel der Gefährlichkeitsgrad der Beschäftigung und die örtlichen Verhältnisse.

  3. 3.

    Verhaltensregeln aufstellen

    Die Kinder informieren beziehungsweise belehren, Gebote bzw. Verbote aussprechen.

  4. 4.

    Überprüfen, ob die Regeln verstanden wurden

    Vergewissern, ob die abgesprochenen Regeln verstanden wurden.

  5. 5.

    Prüfen, ob die Regeln eingehalten werden

    Kontrollieren, ob die aufgestellten Regeln und Absprachen eingehalten und befolgt werden.

  6. 6.

    Bei Gefahr eingreifen

    Gegebenenfalls eingreifen beziehungsweise Absprachen nachbessern, Schäden verhindern.