DGUV Information 214-088 - Sicherer Betrieb von Innenlader-Paletten

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Sicheres Aufstellen der Innenlader-Palette

Entscheidend für die Standsicherheit der IP ist die Bodenbeschaffenheit am Aufstellungsort: Neigung, Tragfähigkeit und Ebenheit des Bodens.

Neigung des Untergrundes

Werden IP auf geneigtem Untergrund abgestellt (schiefe Ebene, Abb. 8), wirken Hangabtriebskräfte auf die IP und die darauf gesicherte Ladung und bilden ein Kippmoment.

Beim Entladen verlagert sich der Gesamtschwerpunkt der IP bei jeder Entnahme eines Fertigteils deutlich. Dadurch verändert sich das Verhältnis zwischen Standmoment und Kippmoment. Es kann zum unerwarteten Kippen der IP kommen (Abb. 9).

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Abb. 9: Verringerung der Standsicherheit bei Entladung der IP auf geneigtem Untergrund

Bei einer seitlichen Neigung (Querneigung) lasten die Betonfertigteile auf den talseitigen Arretierungselementen, die dann hohen Kräften ausgesetzt sind. Beim Entladen mittels Kran schwingt das Fertigteil zur Seite aus, da unter dieser Bedingung die Anschlagpunkte und der Schwerpunkt des Fertigteils nicht auf einer lotrechten Linie liegen.

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IP dürfen nicht auf geneigtem Untergrund be- und entladen werden. Schon eine Neigung von 5° führt zu erheblichen Gefährdungen beim Be- und Entladen (siehe Punkt "Hangabtriebskräfte").

Lässt sich das vorübergehende Abstellen der IP auf leicht geneigtem Gelände nicht vermeiden, sind IP zu verwenden, die mit Stützeinrichtungen ausgestattet sind. Stützeinrichtungen an IP vergrößern die Stützweite s und damit das Standmoment MSt (Abb. 10).

Tragfähigkeit des Bodens

Auf unverdichtetem, weichem Boden besteht die Gefahr, dass die IP beim Abladen einsinkt, sich neigt oder kippt. Wenn das Innenlader-Fahrzeug tiefe Spuren hinterlässt, ist dies ein eindeutiger Hinweis auf eine zu geringe Tragfähigkeit des Bodens. Die Tragfähigkeit des Bodens soll mindestens 20 t/m2 betragen, damit die IP sicher aufgestellt werden kann. So können die auftretenden Massenkräfte und zu erwartende dynamische Einflüsse (z. B. Betrieb von Fahrzeugen und schweren Baumaschinen in der Umgebung des Lagerplatzes) vom Boden aufgenommen werden. Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin muss vom Unternehmen unterwiesen werden, wie sichtbare Anzeichen für mangelnde Bodentragfähigkeit erkannt werden können. Dies ermöglicht der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer besonders gefährliche Situationen zu vermeiden, ersetzt aber nicht die durch einen Orts- und Fachkundigen durchzuführende Feststellung der Tragfähigkeit.

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Abb. 10: Stützeinrichtungen an IP vergrößern die Standsicherheit

Ebenheit des Bodens

Auf unebenem Boden kann die IP durch äußere Krafteinwirkungen ins Schwanken geraten, z. B. beim Be- und Entladen. Dabei wirken dynamische Kräfte auf die Betonfertigteile und Arretierungselemente. Es besteht Kippgefahr.

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IP dürfen nur auf ebenem, nicht geneigtem Untergrund mit ausreichender Tragfähigkeit aufgestellt werden. Der vorbereitete Abstellplatz ist für den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eindeutig und erkennbar zu kennzeichnen oder durch ortskundiges Personal eindeutig zuzuweisen.