DGUV Information 214-088 - Sicherer Betrieb von Innenlader-Paletten

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Besondere Beauftragung und Qualifizierung - Anschlagen von Lasten

Das Anschlagen von Lasten, in diesem Fall das Anhängen von Beton-Fertigteilen an den Kran, ist eine Tätigkeit von großer Verantwortung. Nur wer zum Anschlagen von Lasten ausgebildet ist, darf Lasten anschlagen. Sowohl der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin als auch die Transportunternehmerin oder der Transportunternehmer müssen in diesem Punkt konsequent handeln, auch wenn der betriebliche Druck, die Last "mal eben anzuhängen", groß werden sollte.

Beim Anschlagen von Lasten können unbemerkte Fehler zum Lastabsturz oder zu unbeabsichtigten Bewegungen schwerer Lasten führen. Um dieser besonderen Verantwortung gerecht zu werden, ist das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk zu beachten:

ccc_3682_32.jpg§ 30 (10) Satz 1 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" und DGUV Regel 100-500, Kap. 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" und Pkt. 5.3 der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen -"
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Lasten anschlagen darf nur, wer von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer ausdrücklich damit beauftragt ist. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer darf nur Personen mit dem Anschlagen von Lasten beauftragen, die dazu ausgebildet sind.