DGUV Regel 108-601 - Branche Einzelhandel

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Be- und Entladestellen

3.3.1 Hofentladung

Bei der Hofentladung (d.h. ebenerdig) wird Ware vom LKW abgeladen, entweder mittels Flurförderzeugen oder über Hubladebühne. An der Entladestelle muss immer mit weiteren Verkehrsteilnehmern, z. B. Gabelstaplern oder Fußgängerinnen und Fußgängern gerechnet werden, wodurch es zu gefährlichen Situationen kommen kann. Die in diesem Kapitel beschriebenen Gefährdungen und Maßnahmen gelten analog für Beladearbeiten.

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Abb. 58
Hofentladung mit Gabelstapler.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • § 55 der DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge"

  • DGUV Vorschrift 68 bzw. 69 "Flurförderzeuge"

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-003 "Ladungssicherung auf Fahrzeugen"

  • BGHW Wissen "Flurförderzeuge im Straßenverkehr": W19-4 "Fahrerlaubnis", W19-5 "Zulassung", W19-6 "Betriebsgelände und öffentlicher Verkehrsraum"

  • BGHW Wissen W40-1 "Be- und Entladen von Fahrzeugen - Ladekrane und Hubladebühnen"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen
  • Gefährdung durch Angefahren werden, Risikofaktoren:

    • Rangierende Fahrzeuge

    • Rückwärtsfahrende Fahrzeuge

    • Kreuzender Verkehr von Personen zu Fuß

    • Räumliche Enge

  • Absturz von Personen von der Hubladebühne oder von der Leiter beim Abplanen

  • herabfallende Ladung z. B. durch

    • Überladung der Hubladebühne

    • Ladungsdruck

    • Durchschieben von Paletten bei seitlicher Entladung von LKW mittels Gabelstapler

    • Herausziehen von Nachbarpaletten bei seitlicher Entladung von LKW mittels Gabelstapler

  • Gefährdung durch die Ware (Gefahrstoffe)

  • Gefährdungen durch Witterungsbedingungen (Regen, Kälte, schlechte Sicht)

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

a) Hofentladung mittels Gabelstapler Aufstellungsort des LKW

Den LKW in ausreichendem Abstand zu anderen Fahrzeugen und möglichst weit entfernt von der Fahrbahn aufstellen, um genügend Bewegungsfreiraum zu haben.

Auch in Einkaufsstraßen mit Fahrzeugverkehr, z. B. Straßenbahnen, rechnen. Beim Abstellen des LKW ausreichenden Abstand zu den Gleisen einhalten und besonders auf vorbeifahrende Straßenbahnen achten.

Abstürze von der Leiter können verhindert werden z. B. durch:

  • Abplansysteme

  • Curtainsiders

  • Aufbau von Podestleitern

  • Verwendung von Leitern mit breiter Abstützbasis

  • Sichern der Leitern am Fahrzeugaufbau

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Abb. 59
Absturz von Paletten in der zweiten Reihe der Ladung kann verhindert werden durch die richtige, auf die Abmessung der Last abgestimmte Länge der Gabelzinken.

Einsatz von Staplern auf öffentlichen Verkehrsflächen

Betriebliche Flächen ohne Zugangsbeschränkung (Umzäunung, Tor mit Personal an der Pforte) sind als öffentliche Verkehrsflächen zu betrachten. Eine Schranke oder ein Verbotsschild sind nicht ausreichend, um eine rein betriebliche Fläche abzugrenzen.

Gabelstapler müssen für das Befahren von öffentlichen Straßen oder Verkehrsflächen weitere Anforderungen erfüllen. Durch ihre im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen geringe Geschwindigkeit und die hervorstehenden Gabelzinken stellen sie für die anderen Verkehrsteilnehmer eine schwer einzuschätzende zusätzliche Gefährdung dar. Beispielhafte Maßnahmen sind:

  • Ausrüstung des Staplers mit Schlussbeleuchtung, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger. Empfehlenswert ist eine blinkende Rundumleuchte auf dem Schutz-/Kabinendach

  • Abdecken der Gabelspitzen durch eine farblich gut erkennbare, z. B. rotweiß gestreifte Schutzvorrichtung.

Schutz von Personen, die zu Fuß unterwegs sind

Ein Unfallschwerpunkt ist das An- und Überfahren von Personen zu Fuß durch Gabelstapler oder Fahrzeuge. Häufig erkennen Fahrerinnen und Fahrer Personen, die zu Fuß gehen, nicht oder nicht rechtzeitig, da sich deren Kleidung nur wenig von der Umgebung abhebt. Lassen Sie bei Ladetätigkeiten in öffentlichem Verkehrsraum den Gefahrenbereich kennzeichnen oder absperren, um eine Gefährdung Dritter zu verhindern.

b) Be- und Entladung mit der Hubladebühne

Bei jedem Öffnen der Hubladebühne (auch Ladebordwand genannt) auf möglichen Druck durch die Ladung achten. Ausreichend Abstand zur Hubladebühne halten.

Vom Tragfähigkeitsschild der Hubladebühne lassen sich die zulässigen Werte zur Last und Lastverteilung/die maximale Last für jede Position der Hubladebühne ablesen. Die Angaben sind verbindlich.

Weitere Informationen zum Umgang mit der Hubladebühne finden Sie in Kap. 3.1.9 "Auslieferung".

c) Weitere Maßnahmen Gestaltung der Umgebungsbedingungen

Für Maßnahmen zum Schutz vor UV-Strahlung und Witterungseinflüssen siehe Kap. 2.2 "Was für die Branche gilt".

Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen (PSA)

Zum Schutz vor Fußverletzungen sind Sicherheitsschuhe (mindestens der Kategorie S1) zu tragen. Stellen Sie Ihren Beschäftigten diesen Fußschutz zur Verfügung.

Entladung von Gefahrstoffen

Zur sicheren Entladung von Gefahrstoffen setzen Sie nur geschulte und unterwiesene Beschäftigte ein, siehe auch Kap. 3.1.3 "Umgang mit Gefahrstoffen".

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln über den sicheren Umgang mit den zu transportierenden Lasten und der Hubladebühne leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit Ladevorgängen beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

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Abb. 60
Was an der Autobahn selbstverständlich ist, sollte daher auch in Ihrer Betriebsstätte selbstverständlich werden: Beschäftigte, die zu Fuß unterwegs sind, tragen gut erkennbare Arbeitskleidung. Stellen Sie Ihren Beschäftigten für Ladetätigkeiten Warnwesten oder andere auffällige Kleidung zur Verfügung.

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Abb. 56
Tragfähigkeitsschild einer Hubladebühne: bei einem Lastschwerpunktabstand von 1 m kann die Hubladebühne 2000 kg tragen. Verdoppelt sich der Lastschwerpunktabstand, darf die Hubladebühne nur noch mit 1000 kg belastet werden.

3.3.2 Tätigkeiten an der Laderampe oder Ladebrücke

Regelmäßige Warenanlieferung über die Laderampe gehört zur Routine im Einzelhandel. Dabei kann es bei der Rückwärtsfahrt oder beim Rangieren von LKW zu gefährlichen Situationen kommen ebenso wie bei nicht-koordiniertem oder unerwartetem Losfahren von Fahrzeugen von der Laderampe.

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Abb. 61
Warenanlieferung an der Laderampe

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • § 55 Abs.1 der DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge"

  • § 17 der DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge"

  • DGUV Regel 108-006 "Ladebrücken und fahrbare Rampen"

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • BGHW Wissen W17-1 "Be- und Entladen von Fahrzeugen: Andockstationen"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen
  • Gefährdung durch Angefahren werden, Risikofaktoren:

    • Rangierende Fahrzeuge

    • Rückwärtsfahrende Fahrzeuge

    • Einweisung der Fahrzeuge

    • Räumliche Enge

  • Quetschen von Personen bei der Rückwärtsfahrt zwischen Fahrzeug und Gebäudewand

  • Absturz von der Ladefläche oder der Laderampe mit oder ohne Flurförderzeug, z. B. aufgrund des unkontrollierten Verfahrens des Transportfahrzeugs

  • Absturz beim Überfahren/Überqueren von Ladeblechen/Ladebrücken

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Leuchten Sie den Verkehrsbereich gut aus, Verkehrsspiegel verbessern die Übersicht.

Fernhalten von Personen aus dem Fahrbereich der Fahrzeuge

Trennen Sie durch bauliche Maßnahmen Verkehrswege für Personen zu Fuß vom Fahrzeugverkehr, insbesondere dem Ladeverkehr. Unterstützen Sie die Trennung durch entsprechende Hinweis- und Verbotsschilder bzw. eine Kennzeichnung der Verkehrswege. Legen Sie Be- und Entladezeiten wenn möglich so, dass sie außerhalb von Kundenverkehrszeiten liegen.

Sorgen Sie dafür, dass sich während des Rangiervorgangs keine Personen zwischen Fahrzeug und festen Teilen der Laderampe oder -brücke aufhalten.

Minderung der Quetsch- und Absturzgefahr

Bauliche Maßnahmen zur Vermeidung von Quetschgefahren sind z. B. Laderampenvorsprünge, die eine Annäherung von Fahrzeugaufbauten an feste Teile im Bereich der Ladestelle auf weniger als 0,5 m verhindern, oder Tore, die so breit sind, dass sie auf beiden Seiten einen Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zum Fahrzeug bieten.

Signalanlagen zur Fahrzeugpositionierung, z. B. Ampeln an der Ladestelle oder Lichtzeichen / Lichtschrankenkombinationen, die den Abstand des Fahrzeugs von der Laderampe anzeigen, können das Be- und Entladen sicherer machen.

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Abb. 62
Der sich ergebende Spalt kann mit flexiblen Abdichtungen zwischen Fahrzeugaufbau und Gebäudewand geschlossen werden.

Sorgen Sie dafür, dass Fahrzeugbewegungen an Ladebrücken nur bei geschlossenem Tor stattfinden, wobei der geschlossene Zustand des Tors für die Person im Fahrzeug erkennbar sein muss; Kamera-Monitorsystem am bzw. im Fahrzeug geben zusätzliche Sicherheit für die Rückwärtsfahrt.

Rüsten Sie Laderampenabschnitte, die nicht ständig zum Be- und Entladen genutzt werden, mit einer Absturzsicherung aus, z. B. einem Geländer.

Nutzung von Ladebrücken

Beachten Sie die zulässigen Lasten (Gewicht des Flurförderzeugs + Ladung) sowie die Umgebungsbedingungen, insbesondere Witterungseinflüsse.

Sorgen Sie beim Be- und Entladen für eine ausreichende Beleuchtung in Wechselbrücken und Trailern. Eine Möglichkeit ist die Ausrüstung der Flurförderzeuge mit Arbeitsbeleuchtung.

Positionieren der Fahrzeuge mit Hubladebühne Fahrzeugbewegungen mit offener Hubladebühne sind

lediglich zur Positionierung an der Ladestelle und auch nur, wenn die Hubladebühne leer ist, erlaubt. Fahrzeugbewegungen mit beladener Hubladebühne sind nicht zulässig. Zum Umgang mit der Hubladebühne siehe auch Kap. 3.3.1 "Hofentladung" sowie Kap. 3.1.9 "Auslieferung".

Sichern der Fahrzeuge an der Ladestelle

Sorgen Sie dafür, dass zur Sicherung des Fahrzeugs gegen Wegrollen die Feststellbremse betätigt und ein Unterlegkeil benutzt wird. Durch das Befahren der Ladefläche mit dem Flurförderzeug sowie durch das Bremsen auf der Ladefläche kann das Fahrzeug von der Ladebrücke weggeschoben werden und es kann zu einem Absturz des Flurförderzeugs kommen. Auf den Unterlegkeil kann verzichtet werden, wenn geeignete Festhaltesysteme installiert sind, die das Fahrzeug so lange am Fortfahren hindern, bis es wieder freigegeben wird, beispielsweise eine feste Verbindung zwischen Fahrzeug und Entladestelle, die nur mittels Bestätigungstaster gelöst werden kann.

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Abb. 63
Ladebrücken/-bleche müssen rutschhemmend und ausreichend breit sowie mit einer selbsttätig wirkenden Sicherung gegen Verschieben ausgerüstet sein.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln über das sichere Einweisen von Fahrzeugen und die Nutzung der Verkehrswege leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit Ladevorgängen beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen und dokumentieren Sie sie. Zur Nutzung von Warnwesten siehe auch Kap. 3.3.1 "Hofentladung".

3.3.3 Entsorgung, Müllcontainer und -pressen

Im Einzelhandel fallen Verpackungsmaterialien, wie Kartonage, Holz oder Kunststofffolie zur Entsorgung an. Hinzu kommen nicht mehr verkaufsfähige Waren und sonstige Abfälle aus dem Betrieb. Zur Entsorgung werden in der Regel Container von Entsorgungsfachfirmen bereitgestellt, welche von den Beschäftigten befüllt werden. Zur Verdichtung von Abfällen werden Presscontainer oder Ballenpressen eingesetzt.

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Abb. 64
Um die körperliche Belastung zu reduzieren sind Beschickungseinrichtungen eine gute Lösung.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 3-14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Regel 114-010 bzw. 114-011 "Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter"

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): LV 9 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

An Müllcontainern und -pressen können folgende Gefährdungen auftreten:

  • Stolpern, stürzen über herumliegende Gegenstände, Kabel

  • Physische Belastungen durch Heben und Tragen zu entsorgender Materialien

  • Schnitt- und Stichverletzungen durch Pressgut, Umreifungsdraht der Ballen

  • Gefahren durch herabfallende Containerdeckel

  • Elektrische Gefährdungen, z. B. aufgrund defekter Zuleitungen

  • Brandgefahr

  • Lärm

  • Quetschen von Personen durch Eingriff, Einstieg oder Sturz in den Pressraum

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Aufstellungsort von Pressen und Containern

Achten Sie am Standort der Presse oder des Containers auf

  • ausreichend belastbaren Untergrund

  • eine gut erreichbare Aufstellfläche, die Rangieren mit dem LKW ermöglicht

  • ausreichend Platz für Bedien- und Wartungstätigkeiten, elektrische Zuleitung

  • ausreichend Abstand zu Verkehrswegen um Anfahren von Personen zu vermeiden

  • Freihalten von Flucht- und Rettungswegen

  • ausreichende Beleuchtung

Der Standort von Containern sollte bezüglich des Brandschutzes geprüft werden. Sicherheitsabstände zum Gebäude bzw. Sprinklerschutz sind sinnvoll. Hinweise finden sich ggf. im Brandschutzkonzept oder in den Auflagen des Sachversicherers.

Schutz vor Absturz und Sturz in den Container/Pressen

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Abb. 65
Die Einfüllöffnung muss mind. 1 m oberhalb der Standfläche für Personen an Pressen liegen.

Alternativ ist eine Absturzsicherung z. B. in Form eines 1 m hohen Geländers vorzusehen. Pressen dürfen grundsätzlich nicht, z. B. zum Nachstopfen, bestiegen werden.

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Abb. 66
Der Boden um die Container sollte sauber gehalten werden, um Stolpern und Stürzen über Abfälle zu vermeiden.

Bedienen von Pressen und Containern

Sind Container z. B. nicht unter einem Vordach aufgestellt, ist der Zugang bei Eis- und Schneeglätte rechtzeitig zu räumen und zu streuen.

Containerdeckel müssen gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert werden können. Achten Sie beim Austausch der Container auf Wirksamkeit, z. B. der Gasdruckfedern oder Sicherungseinrichtungen. Deckel dürfen nicht mit Kanthölzern, Besen o. ä. offen gehalten werden.

Für die Bedienung von Pressen gilt:

  • Reinigungs- oder Wartungsöffnungen müssen während des Betriebes verschlossen sein

  • Der Pressstempel darf nicht anlaufen, wenn Einwurföffnungen offen sind

  • Die Stelle, an der Ballen ausgeworfen werden, muss klar erkennbar sein und freigehalten werden.

Pressen müssen mit einem Not-Halt-Schalter versehen sein. Achten Sie darauf, dass Sicherheitseinrichtungen nicht manipuliert werden. Pressen müssen gegen unbefugtes Bedienen gesichert werden können.

Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen (PSA)

Sorgen Sie dafür, dass die Beschäftigten die für die Tätigkeit vorgesehene PSA tragen, z. B. Handschuhe und ggf. Schutzbrille, Gehörschutz oder Atemschutz. Berücksichtigen Sie dabei die Ergebnisse Ihrer Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanleitung des Herstellers.

Beschickung

Beschicken der Container kann eine starke körperliche Belastung für Beschäftigte darstellen. Prüfen Sie, ob z. B. Transportwagen mit Rollen verwendet werden können.

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Abb. 67
Bedienelemente von Pressen müssen leicht erreichbar und die Funktion eindeutig erkennbar sein.

Setzen Sie Beschickungseinrichtungen ein, gilt, dass der Schwenkbereich während der Bedienung gut einsehbar sein muss, evtl. nicht einsehbare Stellen müssen durch Abdeckungen gesichert sein.

Eine weitere Möglichkeit, die physische Belastung für Beschäftigte zu reduzieren, ist die Auswahl von Containern mit Kunststoffdeckeln (geringerer Kraftaufwand zum Öffnen).

Instandhaltung und Prüfung

Sorgen Sie dafür, dass austauschbare Kipp- und Absetzbehälter und Müllpressen regelmäßig geprüft werden. Ein angemessener Zeitrahmen ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen. Bewährt hat sich eine Prüffrist von längstens 1 Jahr.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln bei der Entsorgung, insbesondere beim Umgang mit Pressen und Container leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit diesen Arbeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
Bei Rücknahme von Batterien und Leuchtmitteln müssen besondere Vorgaben eingehalten werden. Die Gefährdungen, die durch die unterschiedlichen Produkte stark variieren (z. B. Säuren in Batterien, Schnittverletzungen an Scherben) können durch Verwendung standardisierter Rücknahmesysteme reduziert werden.

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Abb. 68
Etabliert ist z. B. die grüne Batterie-Rücknahmebox.

Bei manueller Handhabung von Rücknahmen muss auch der Übergangsbereich von der Kundenrückgabe bis zum Sammelbehältnis organisiert sein, z. B. in Form von Transportboxen und persönlichen Schutzausrüstungen für die Beschäftigten. Ihr Entsorgungsunternehmen kann Ihnen zu möglichen Rücknahmesystemen Hilfestellung bieten.