DGUV Regel 108-601 - Branche Einzelhandel

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1 - 4 Anhang 
4.1 Zu Kapitel 3.1.3 Umgang mit Gefahrstoffen

Zitat aus Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", Anlage 2

1 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

(1) Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten ist bis zu den in Tabelle 1 dieser Anlage aufgeführten Mengen zulässig. Die Mengenangabe bezieht sich hierbei jeweils auf die Gesamtmenge der Flüssigkeiten mit der jeweiligen Einstufung und nicht pro Gefahrstoff.

(2) Behälter gelten als zerbrechlich, wenn sie aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen bestehen. Nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter dürfen sie nur als Innenbehälter von Kombinationsverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen befördert werden.

(3) Sonstige Behälter bestehen entweder aus metallischen Werkstoffen, Kunststoffen oder anderen Werkstoffen, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet oder nach den gefahrgutrechtlichen Kleinmengenregelungen zulässig sind. Alle anderen Behälter sind unter zerbrechliche Behälter zu zählen.

(4) Die Lagermenge für extrem/leicht entzündbare Flüssigkeiten und entzündbare Flüssigkeiten können additiv ausgenutzt werden. Nicht ausgenutzte Mengen für extrem/leicht entzündbare Flüssigkeiten dürfen zu den entzündbaren zugerechnet werden, jedoch nicht umgekehrt.

(5) Werden entzündbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Behältern und in sonstigen Behältern zusammengelagert, so gelten als Höchstmengen die für die sonstigen Behälter jeweils festgesetzten Lagermengen. Die Lagermenge in den zerbrechlichen Behälter darf jedoch die für diese Behälter festgesetzte Höchstmenge nicht überschreiten.

(6) Die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten ist nicht zulässig in

  • Wohnungen,

  • Räumen, die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen,

  • sowie in zerbrechlichen Behältern in Kellern von Wohnhäusern.

(7) Die Verkaufsstände für Behälter mit entzündbaren Flüssigkeiten dürfen nicht an Ausgängen liegen.

Extrem entzündbar (H224), hochentzündlich (R12)Leicht entzündbar (H225), leichtentzündlich (R11)Entzündbar (H226), entzündlich (R10)
1.Keller von Wohnhäusern (Gesamtkeller)sonstige Behälter1020
2.Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche
2.1bis 200 m2zerbrechliche Behälter1020
sonstige Behälter60120
2.2200 m2 bis 500 m2zerbrechliche Behälter2040
sonstige Behälter200400
2.3Über 500 m2zerbrechliche Behälter3060
sonstige Behälter300600

Tabelle 1 Lagermengen für entzündbare Flüssigkeiten in kg

(8) Die Lagermenge in Vorrats- und Verkaufsräumen darf erhöht werden, wenn die Vorrats- und Verkaufsräume in Brandabschnitte unterteilt sind und eine automatische Löschanlage vorhanden ist.

(9) Die Lagermenge in Verkaufsräumen darf erhöht werden, wenn die Lagerung in Sicherheitsschränken nach Anlage 3 erfolgt.

2 Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

(1) In Verkaufsräumen dürfen Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen den voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten. In Vorratsräumen dürfen nicht mehr als 20 m2 Fläche belegt werden. In ebenerdigen Großmärkten (Supermärkten) dürfen in Absprache mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle über Satz 1 hinausgehende Mengen an Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen gelagert werden.

(2) Die Verkaufsstände für Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen dürfen nicht an Ausgängen liegen.

(3) Verkaufsräume müssen in der Nähe eines jeden Verkaufsstandes für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen mit einem für die Brandklassen A, B und C geeigneten Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Füllung ausgerüstet sein. Letzteres gilt auch für Vorratsräume.

(4) In Vorratsräumen und an Verkaufsständen für Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen dürfen Stoffe, die leicht zum Entzünden neigen, wie z. B. pyrotechnische Gegenstände, nicht bereitgehalten werden.

(5) Geräte mit offener Flamme dürfen in der Nähe von Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen nicht vorgeführt werden.

(6) In Schaufenstern dürfen gefüllte Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen nicht gelagert werden.